Gesetze / Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung
KlFzKV-BinSch§ 5 Amtlich anerkannte Kennzeichen
Stand: 10.06.2019
Ein Kennzeichen gilt als amtlich anerkannt, wenn es aus der Nummer des Internationalen Bootsscheines für Wassersportfahrzeuge (Resolution Nr. 13 rev. ECE, Verkehrsblatt 1989 S. 120), gefolgt von dem Kennbuchstaben der zuteilenden Organisation besteht. Dabei erhalten der Deutsche Motoryachtverband e. V. den Kennbuchstaben M, der Deutsche Segler-Verband e. V. den Kennbuchstaben S und der Allgemeine Deutsche Automobilclub e. V. den Kennbuchstaben A.
Änderungsverlauf
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21.09.2018 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 2 § 4 des Gesetzes vom 21. September 2018 (BGBl. I 1398)
BGBl. 2018 I S. 1398
BGBl. 2018 I S. 1398
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