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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2006, S. 220
BGBl. 2006 I S. 220 · 31.355 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Sechste Verordnung
zur Änderung schifffahrtspolizeilicher Vorschriften
Vom 20. Januar 2006
Es verordnen, jeweils in Verbindung mit § 1 Abs. 1
und 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. Au-
gust 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass
vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197),
– auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 und 8, Abs. 6 Nr. 1
Buchstabe a und b und des § 3e Abs. 1 Satz 1, 3 Nr. 2
und Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit § 3 Abs. 5
Satz 2, des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001
(BGBl. I S. 2026), von denen § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 2a
durch Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a, § 3 Abs. 5 Satz 2
zuletzt durch Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe c und § 3e durch
Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe a und b des Gesetzes vom
19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) geändert worden sind,
das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent-
wicklung, hinsichtlich des § 3 Abs. 1 Nr. 2, 5 und 8, des
§ 3e Abs. 1 Satz 1, 3 Nr. 2 und Satz 4 auch im Einver-
nehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und
Soziales,
– auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit
Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2,
des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes, von denen
§ 3 Abs. 1 Nr. 2 durch Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a und
§ 3 Abs. 5 Satz 1 und 2 zuletzt durch Artikel 1 Nr. 5
Buchstabe a des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I
S. 2186) geändert worden sind, das Bundesministerium
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und das Bun-
desministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit gemeinsam, hinsichtlich des § 3 Abs. 1 Nr. 2
auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Arbeit und Soziales:
Artikel 1
Änderung
der Binnenschifferpatentverordnung
Die Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezem-
ber 1997 (BGBl. I S. 3066), zuletzt geändert durch
Artikel 111 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I
S. 1818), wird wie folgt geändert:
1. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
„§ 2a
Vorübergehende Abweichungen
Die Wasser- und Schifffahrtsdirektion West wird
ermächtigt, auch für die Bezirke der anderen Wasser-
und Schifffahrtsdirektionen, durch Rechtsverord-
nung zur Anpassung an die technische Entwicklung
der Binnenschifffahrt oder zu Versuchszwecken,
durch die die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffs-
verkehrs nicht beeinträchtigt werden, von dieser Ver-
ordnung abweichende Vorschriften vorübergehend
bis zur Dauer von drei Jahren zu erlassen.“
2. In § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 wird nach der Angabe „der
Schifffahrtsverwaltung eines Landes,“ die Angabe
„eines Landeskriminalamtes,“ eingefügt.
3. In § 5 Abs. 1 werden im einleitenden Satzteil die Wörter
„ein geltendes oder eine geltende“ durch die Wörter
„ein gültiges oder eine gültige“ ersetzt.
4. In § 6 Abs. 1 Satz 1 und § 18 Abs. 1 Satz 3 werden
jeweils die Wörter „Bau- und Wohnungswesen“ durch
die Wörter „Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt.
5. § 8 Abs. 1 wird aufgehoben.
6. In § 10 Abs. 1 Nr. 2 werden im Klammerzusatz nach
der Angabe „BGBl. II S. 2174“ die Wörter „ , in der je-
weils anzuwendenden Fassung“ eingefügt.
7. § 12 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Für eine Fahrerlaubnis, die als Donaukapitäns-
patent erteilt wird, muss der Bewerber zusätzlich die
jeweilige Donaustrecke mindestens sechzehnmal
jeweils außerhalb des Geltungsbereichs dieser Ver-
ordnung, davon mindestens dreimal in jeder Rich-
tung innerhalb der letzten drei Jahre vor Eingang des
Antrags, an Bord eines Fahrzeuges mit Antriebs-
maschine befahren haben.“
8. § 14 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Zuständig für die Erteilung oder Erweiterung
einer Fahrerlaubnis der Klasse A oder B als Donau-
kapitänspatent ist die Wasser- und Schifffahrtsdirek-
tion Süd in Würzburg.“
9. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird Nummer 2 durch folgende
Nummern 2 und 2a ersetzt:
„2. ein ärztliches Zeugnis, nicht älter als drei
Monate, das
a) nach dem Muster der Anlage B2 der
Rheinpatentverordnung von einem Arzt
des Arbeitsmedizinischen und Sicher-
heitstechnischen Dienstes der Berufsge-
nossenschaft für Fahrzeughaltungen oder
des Arbeitsmedizinischen Dienstes der
See-Berufsgenossenschaft, von einem
Betriebsarzt des Arbeitsmedizinischen
Dienstes der Wasser- und Schifffahrtsver-
waltung des Bundes oder der Verwaltung
eines Landes oder von einem Arzt eines
hafenärztlichen Dienstes erteilt oder von

einer zuständigen Stelle eines anderen
Rheinuferstaates oder Belgiens ausge-
stellt oder
b) von der Zentralkommission für die Rhein-
schifffahrt oder dem Bundesministerium
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
nach Maßgabe des § 3.02 Nr. 2 Satz 2
Buchstabe b der Rheinpatentverordnung
anerkannt
worden ist,
2a. anstelle des Zeugnisses nach Nummer 2 ein
von der Zentralkommission für die Rhein-
schifffahrt nach Maßgabe der Rheinpatent-
verordnung anerkanntes gültiges Befähi-
gungszeugnis,“.
12. Anlage 9 wird wie folgt gefasst:
Wasserstraßen
b) In Absatz 2 Satz 3 und Absatz 4 wird jeweils nach
der Angabe „Nummer 2“ die Angabe „oder 2a“
eingefügt.
10. Dem § 19 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Unbeschadet des § 23 Abs. 5 kann die zu-
ständige Behörde nach Eingang des Antrags auf
Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis von der Prüfung
ganz oder teilweise absehen, insbesondere wenn
keine Zweifel an der noch vorhandenen Befähigung
bestehen.“
11. In § 24 Abs. 1 Satz 1 wird im einleitenden Satzteil die
Angabe „§ 16 Abs. 2 Nr. 2“ durch die Angabe „§ 16
Abs. 2 Nr. 2 oder 2a“ ersetzt.
„Anlage 9
der Zonen 3 und 4 mit besonderer und Zuständige Behörde
gegebenenfalls eingeschränkter Streckenkenntnis
1. Elbe von km 0,0 (Schöna) bis km 607,50 (Obere 1. Wasser- und Schifffahrts-
Grenze des Hamburger Hafens)
direktion Ost in Magdeburg
2. Weser von km 0,0 (Hann.-Münden) bis km 204,45 2. Wasser- und Schifffahrts-
(Minden) – Oberweser
direktion Mitte in Hannover
3. Donau von km 2249,85 (Liegestelle Vilshofen) 3. Wasser- und Schifffahrts-
bis km 2322,02 (Straubing)
4. Untere Havel-Wasserstraße von km
bis km 145,8 (Havelberg), jedoch
direktion Süd in Würzburg
68,0 (Plaue) 4. Wasser- und Schifffahrts-
nur bei Was- direktion Ost in Magdeburg
serständen am Unterpegel Rathenow von mehr
als 130 cm
5. Oder von km 542,4 (Ratzdorf) bis
(Widochowa)
6. Saale von km 0,0 (Mündung in die
km 704,1 5. Wasser- und Schifffahrts-
direktion Ost in Magdeburg
Elbe) 6. Wasser- und Schifffahrts-
bis km 19,50 (Unterer Vorhafen Schleuse Calbe) direktion Ost in Magde-
burg“.
13. In Anlage 11 werden die Nummern 2.4 bis 2.4.7 wie folgt gefasst:
1 2
„2.4 Te r r e s t r i s c h e
Navigation
2.4.1 Kursbestimmung
2.4.2 Standlinien und Schiffsorte 1
2.4.3 nautische Druckschriften
und Veröffentlichungen
2.4.4 Arbeiten in der Seekarte
2.4.5 Seezeichen und
Betonnungssysteme
2.4.6 Kompasskontrollverfahren 2
2.4.7 Grundlagen der Gezeiten-
lehre
3 4 5 6 7 8 9 10 11
1 x x x
x x x
2 x x x
2 x x x
1 x x x x
x x x
2 x x x x“.

Artikel 2
Änderung der Verordnung
zur Einführung der Rheinpatentverordnung
Die Verordnung zur Einführung der Rheinpatentverord-
nung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. 1997 II S. 2174),
zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom
19. Dezember 2003 (BGBl. 2003 II S. 2132, 2004 II
S. 143), wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 2 Abs. 6 Satz 2 zweiter Halbsatz werden
nach dem Wort „ermächtigt,“ die Wörter „auch für die
Bezirke der anderen Wasser- und Schifffahrtsdirek-
tionen,“ eingefügt.
2. In Artikel 3 Abs. 1 werden die Wörter „Arbeitsmedizini-
schen Dienstes der Binnenschifffahrts-Berufsgenos-
senschaft oder der Seeberufsgenossenschaft“ durch
die Wörter „Arbeitsmedizinischen und Sicherheits-
technischen Dienstes der Berufsgenossenschaft für
Fahrzeughaltungen oder des Arbeitsmedizinischen
Dienstes der Seeberufsgenossenschaft“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Verordnung über die
Farbe und Lichtstärke der Bordlichter sowie
die Zulassung von Signalleuchten
in der Binnenschifffahrt auf Rhein und Mosel
In § 2 Satz 2 zweiter Halbsatz der Verordnung über die
Farbe und Lichtstärke der Bordlichter sowie die Zulas-
sung von Signalleuchten in der Binnenschifffahrt auf
Rhein und Mosel vom 16. März 1992 (BGBl. I S. 531), die
zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. Dezember
2003 (BGBl. 2003 II S. 2132) geändert worden ist, werden
nach dem Wort „ermächtigt,“ die Wörter „auch für die
Bezirke der anderen Wasser- und Schifffahrtsdirektionen,“
eingefügt.
Artikel 4
Änderung der Verordnung zur
Einführung der Verordnung über
Sicherheitspersonal in der Fahrgastschifffahrt
In Artikel 1 Abs. 2 zweiter Halbsatz der Verordnung zur
Einführung der Verordnung über Sicherheitspersonal in
der Fahrgastschifffahrt vom 19. September 2005 (BGBl.
2005 II S. 1090) werden nach dem Wort „ermächtigt,“ die
Wörter „auch für die Bezirke der anderen Wasser- und
Schifffahrtsdirektionen,“ eingefügt.
Artikel 5
Änderung der
Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung
Die Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung vom
21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226), zuletzt geändert durch
Artikel 7 der Verordnung vom 18. Dezember 2002 (BGBl. I
S. 4580), wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Nr. 4 werden die Wörter „für Verkehr“ durch die
Wörter „für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“
ersetzt.
2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Antrag muss enthalten:
1. Angaben über den Eigentümer:
a) bei natürlichen Personen:
Familiennamen, Geburtsnamen, Vornamen,
Tage und Orte der Geburt, Anschriften,
b) bei juristischen Personen und Behörden:
Namen oder Bezeichnungen und Anschrif-
ten des Sitzes sowie einen benannten Ver-
treter mit Familiennamen, Geburtsnamen,
Vornamen, Tag und Ort der Geburt und
c) bei Vereinigungen:
ein benannter Vertreter mit den Angaben
nach Buchstabe a und Name der Vereini-
gung;
2. die den Erwerb des Eigentums begründenden
Tatsachen;
3. Angaben über das Fahrzeug:
a) die Fahrzeugart und den Hauptbaustoff;
b) das Baujahr;
c) die Breite und Länge des Schiffskörpers
ohne Ruder und Bugspriet;
d) den Hersteller, das Fabrikat und die Bau-
nummer oder die internationale Bootsidenti-
fizierungsnummer, soweit diese am Schiffs-
körper fest angebracht ist;
e) die Motornummer (Seriennummer), den
Hersteller, das Fabrikat und die Motorleis-
tung in kW, bei Innenbordmotoren mit Z-
Antrieb – soweit vorhanden – auch die Serien-
nummer des Antriebs;
f) bei Eigentumsänderung das bisherige Kenn-
zeichen;
g) sonstige für die Identität wesentliche Merk-
male, zum Beispiel die Wasserverdrängung
oder die Antriebsart.
Im Falle eines Eigenbaues ist von diesem mindes-
tens ein Foto vorzulegen. Die Vorlage weiterer
Unterlagen, insbesondere zusätzliche Fotos oder
Konstruktionszeichnungen, kann verlangt werden.
Die Angaben nach Satz 1 Nr. 1 sind, soweit natür-
liche Personen betroffen sind, durch Vorlage des
Personalausweises oder des Reisepasses nach-
zuweisen; im Übrigen sind die Angaben glaubhaft
zu machen. Der Vorlage des Personalausweises
oder Reisepasses stehen bei schriftlicher Antrag-
stellung die Beifügung einer Kopie oder bei elek-
tronischer Antragstellung die qualifizierte elektro-
nische Signatur nach dem Signaturgesetz gleich.“
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Bei einem Kleinfahrzeug, das auch § 1
Abs. 2 und 3 der Verordnung über das Inverkehr-
bringen von Sportbooten vom 9. Juli 2004 (BGBl. I
S. 1605) unterliegt und als

1. Sportboot nach dem 15. Juni 1996,
2. Wassermotorrad nach dem 31. Dezember 2005
erstmals auf dem Markt der Europäischen Ge-
meinschaft oder eines anderen Vertragsstaates
des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum in Verkehr gebracht worden ist, ist
über die Angaben nach Absatz 2 hinaus die Kopie
der Konformitätserklärung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe b der eingangs genannten Verordnung
vorzulegen. Abweichend von Satz 1 Nr. 1 ist die
Kopie der Konformitätserklärung nur für Sport-
boote vorzulegen, die in einem der am 1. Mai 2004
der Europäischen Union beigetretenen Staaten
nach dem 30. April 2004 in Verkehr gebracht wor-
den sind.“
Artikel 6
Änderung der
Verordnung zur Inkraftsetzung der
Verordnung über die Erteilung von Radarpatenten
Die Verordnung zur Inkraftsetzung der Verordnung über
die Erteilung von Radarpatenten vom 26. Juni 2000
(BGBl. 2000 II S. 818), zuletzt geändert durch Artikel 6 der
Verordnung vom 19. Dezember 2003 (BGBl. 2003 II
S. 2132, 2004 II S. 680), wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 1 Abs. 2 zweiter Halbsatz werden nach dem
Wort „ermächtigt,“ die Wörter „auch für die Bezirke
der anderen Wasser- und Schifffahrtsdirektionen,“
eingefügt.
2. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 4 wird neuer Absatz 2.
3. Artikel 4 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Prüfung für die Führer von Fähren be-
schränkt sich im praktischen Teil unter Berücksich-
tigung der jeweiligen örtlichen Verhältnisse auf Prü-
fungsinhalte, die der Bewerber zum Führen derjenigen
Fähren beherrschen muss, für die er das Radarpatent
beantragt. Wird die praktische Prüfung nicht an einem
Radarsimulator durchgeführt, bestimmt die Prüfungs-
kommission einen geeigneten Prüfungsort. Wird ein
Radarpatent für Fähren erweitert, kann die Prüfungs-
kommission unter Berücksichtigung des jeweiligen
Fährgefäßes und der örtlichen Verhältnisse der Fähr-
strecke bei der Prüfung Befreiungen und Erleichterun-
gen gewähren oder von einer Prüfung ganz absehen.“
Artikel 7
Änderung der
Fährenbetriebsverordnung
§ 12 der Fährenbetriebsverordnung vom 24. Mai 1995
(BGBl. I S. 752), die durch Artikel 114 des Gesetzes vom
21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, wird
wie folgt gefasst:
„§ 12
Einstellung des Fährverkehrs
Der Fährführer hat den Fährverkehr einzustellen, wenn
das Übersetzen mit Gefahr verbunden ist. Eine Gefahr ist
insbesondere dann gegeben, wenn der Wasserstand, die
Eislage oder Sturm ein sicheres Übersetzen nicht mehr
möglich erscheinen lassen.“
Artikel 8
Änderung der
Wassermotorräder-Verordnung
Die Wassermotorräder-Verordnung vom 31. Mai 1995
(BGBl. I S. 769), zuletzt geändert durch die Verordnung
vom 16. November 2005 (BGBl. I S. 3186), wird wie folgt
geändert:
1. In § 4 Abs. 3 werden die Wörter „Bau- und Wohnungs-
wesen“ durch die Wörter „Bau und Stadtentwicklung“
ersetzt.
2. § 6 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Führen von Wassermotorrädern ist auf
den freigegebenen Wasserflächen nur in der Zeit von
7.00 Uhr bis 20.00 Uhr, jedoch nicht vor Sonnenauf-
gang und nach Sonnenuntergang, und nur bei Wetter
mit einer Sicht von mehr als 1 000 Metern erlaubt.
Darüber hinaus ist das Führen von Wassermotorrä-
dern nur erlaubt,
1. wenn durch entsprechende technische Einrichtun-
gen sichergestellt ist, dass sich im Fall des Über-
bordgehens des Fahrzeugführers der Motor auto-
matisch abschaltet oder automatisch auf kleinste
Fahrstufe zurückschaltet und dann das Wasser-
motorrad eine Kreisbahn einschlägt;
2. wenn Fahrzeugführer und Begleitpersonen
Schwimmhilfen tragen, die mindestens den Anfor-
derungen nach DIN EN 393 entsprechen oder in
anderer Weise einen Auftrieb von mindestens
50 Newton gewährleisten.
Die in Satz 2 Nr. 2 genannte DIN-Norm ist beim Deut-
schen Patent- und Markenamt in München archiv-
mäßig gesichert niedergelegt und durch das Deutsche
Institut für Normung, Burggrafenstraße 6, 10787 Ber-
lin, zu beziehen.“
3. § 9 wird aufgehoben.
Artikel 9
Änderung der
Wasserskiverordnung
Die Wasserskiverordnung vom 17. Januar 1990 (BGBl. I
S. 107), zuletzt geändert durch Artikel 10 der Verordnung
vom 18. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4580), wird wie folgt
geändert:
1. In § 1 Abs. 3 und § 3 Abs. 3 Satz 2 werden jeweils die
Wörter „Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wörter
„Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt.
2. § 8 wird aufgehoben.

Artikel 10
Änderung der
Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung
Die Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung vom
18. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4569, 2003 I S. 130) wird
wie folgt geändert:
1. In § 2 Nr. 6 werden die Wörter „Bau- und Wohnungs-
wesen“ durch die Angabe „Bau und Stadtentwick-
lung“ ersetzt.
2. § 9 Abs. 7 wird aufgehoben.
Artikel 11
Änderung der
Sportbootführerscheinverordnung-Binnen
Die Sportbootführerscheinverordnung-Binnen vom
22. März 1989 (BGBl. I S. 536, 1102), zuletzt geändert
durch Artikel 10 der Verordnung vom 28. Februar 2001
(BGBl. I S. 335), wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 Satz 2 werden die Wörter „Bau-
und Wohnungswesen“ durch die Wörter „Bau und
Stadtentwicklung“ ersetzt.
b) Absatz 2 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
„5. von Fahrerlaubnissen oder Befähigungszeug-
nissen, die nach den Bestimmungen der Bin-
nenschifferpatentverordnung vom 15. Dezem-
ber 1997 (BGBl. I S. 3066), zuletzt geändert
durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Januar
2006 (BGBl. I S. 220), in der jeweils geltenden
Fassung zum Führen von Fahrzeugen berech-
tigen.“
c) In Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 werden jeweils
die Wörter „Bau- und Wohnungswesen“ durch die
Wörter „Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt.
d) Absatz 4 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. mit Antriebsmaschine, deren größte Nutzleis-
tung mehr als 3,68 Kilowatt beträgt.“
2. In § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 Satz 2 werden
jeweils die Wörter „Bau- und Wohnungswesen“ durch
die Wörter „Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt.
3. Nach § 13 wird folgender § 14 eingefügt:
„§ 14
Übergangsregelung
Bis zum 31. März 2007 dürfen für den Sportboot-
führerschein-Binnen noch Vordrucke nach dem am
31. März 2006 geltenden Muster weiterverwendet
werden.“
4. In Anlage 1 werden
a) jeweils die Wörter „Bau- und Wohnungswesen“
durch die Wörter „Bau und Stadtentwicklung“,
b) die Wörter „Federal Ministry of Transport, Building
and Housing“ durch die Wörter „Federal Ministry of
Transport, Building and Urban Affairs“,
c) die Wörter „Ministère fédéral des Transports, de la
Construction et du Logement“ durch die Wörter
„Ministère fédéral des Transports, de la Con-
struction et des Affaires urbaines“,
d) die Wörter „ministerie van Verkeer, Bouw en Huis-
vesting“ durch die Wörter „Bondsminister van Ver-
keer, Bouwbeleid en Stadsontwikkeling“
ersetzt.
5. In Anlage 2 wird die Untere Havel-Wasserstraße
betreffend die Angabe „(km 16,40)“ durch die Angabe
„bis km 16,40“ ersetzt.
Artikel 12
Änderung der Binnenschifffahrt-
Sportbootvermietungsverordnung
Die Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverord-
nung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), zuletzt geändert
durch die Verordnung vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I
S. 2526), wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 5 Satz 1 werden die Wörter „Bau- und
Wohnungswesen“ durch die Wörter „Bau und Stadt-
entwicklung“ ersetzt.
2. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Verfügt der Mieter nicht über die erforder-
liche Fahrerlaubnis oder das erforderliche Befähi-
gungszeugnis, kann er einen Bootsführer benennen,
der die Anforderungen des Absatzes 4 erfüllt. Un-
beschadet der Rheinschiffsuntersuchungsordnung
kann auch das Unternehmen auf ausdrückliches
Verlangen des Mieters auf Fahrzeugen, die nicht
eigens zur Beförderung von Fahrgästen gebaut
und eingerichtet sind, einen Bootsführer einsetzen.
Das Unternehmen hat über das Verlangen des
Mieters nach Satz 2 unverzüglich eine Bescheini-
gung auszustellen, die vom Mieter gegenzuzeich-
nen ist. Der Bootsführer hat eine Kopie dieser
Bescheinigung an Bord mitzuführen und den zur
Kontrolle befugten Personen auf Verlangen zur
Prüfung auszuhändigen. Der Unternehmer hat die
Bescheinigung mindestens für ein Jahr ab dem
Tag der Ausstellung aufzubewahren und den zur
Kontrolle befugten Personen auf Verlangen zur
Prüfung auszuhändigen.“
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„An der Liegestelle hat das Unternehmen ein
fahrbereites Boot nach der Norm DIN EN
1914 : 1997 und mindestens einen Rettungs-
ring nach der DIN EN 14144 : 2003 bereitzu-
halten.“
bb) Satz 2 wird gestrichen.

3. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Buchstabe c werden folgende Buchsta-
ben d und e eingefügt:
„d) entgegen § 8 Abs. 5 Satz 3 nicht oder
nicht rechtzeitig ausstellt,
e) entgegen § 8 Abs. 5 Satz 5 eine Beschei-
nigung nicht mindestens ein Jahr aufbe-
wahrt oder nicht rechtzeitig den zur Kon-
trolle befugten Personen aushändigt,“.
bb) Die bisherigen Buchstaben d bis l werden die
neuen Buchstaben f bis n.
cc) Im neuen Buchstaben f wird das Wort „geeig-
neten“ durch die Wörter „dort genannten“ er-
setzt.
b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aa) Vor Buchstabe a wird folgender Buchstabe a
eingefügt:
„a) entgegen § 8 Abs. 5 Satz 4 eine Kopie der
dort genannten Bescheinigung nicht an
Bord mitführt oder den zur Kontrolle
befugten Personen nicht zur Prüfung aus-
händigt,“.
7. Anlage 6 wird wie folgt gefasst:
bb) Die bisherigen Buchstaben a bis d werden die
neuen Buchstaben b bis e.
4. In § 12 Abs. 2 wird die Angabe „1. Mai 2007“ durch die
Angabe „1. Mai 2009“ ersetzt.
5. Anlage 2 Abschnitt II wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird das Wort „Handfeuerlöscher“
durch die Wörter „tragbare Feuerlöscher“ ersetzt.
b) In Nummer 5.9 wird das Wort „Verbandskasten“
durch das Wort „Verbandkasten“ ersetzt.
6. Anlage 4 Abschnitt II Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
„3. mit folgenden Beschränkungen:
Fahrverbot bei Nacht und unsichtigem Wetter.
Zusätzliche Beschränkungen für die unter Num-
mer 2 eingetragenen Binnenschifffahrtsstraßen
sind nach Maßgabe der ausgehändigten Anla-
gen 5 und 6 der Binnenschifffahrt-Sportbootver-
mietungsverordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I
S. 572), die zuletzt durch Artikel 12 der Verord-
nung vom 20. Januar 2006 (BGBl. I S. 220) ge-
ändert worden ist, zu beachten.“
„Anlage 6
(zu § 9 Abs. 2 Nr. 1)
Binnenschifffahrtsstraßen,
die mit Charterbescheinigung befahren werden dürfen
Lfd. Nr. Wasserstraße von
(km) bis (km) Beschränkungen
1 Obere Havel-Wasserstraße Mzk 43,95 (Schleu- 15,9 (Schleuse
(OHW) mit den zu diesem se Liebenwalde) Zehdenick)
Abschnitt gehörenden Haupt-
und Nebenstrecken gemäß
§ 24.01 Buchstabe a der Binnen-
schifffahrtsstraßen-Ordnung
2 Havel-Oder-Wasserstraße
(HOW)
2.1 Finowkanal 89,3 (Schleuse 57,37 (Zerpen-
Liepe)
2.2 Werbelliner Gewässer 4
3 Rüdersdorfer Gewässer mit den 0
zu diesem Abschnitt gehören-
den Haupt- und Nebenstrecken
gemäß § 21.01 Buchstabe d der
Binnenschifffahrtsstraßen-Ord-
nung
4 Spree-Oder-Wasserstraße
(SOW)
4.1 Gosener Kanal
schleuse)
19,8
3,78 (Schleuse
Woltersdorf)
Gesamtstrecke

Lfd. Nr. Wasserstraße von (km)
bis (km) Beschränkungen
4.2 Seddinsee Gesamtstrecke
5 Saale 89,2 (Schleuse
Trotha)
6 Lahn 70
7 Untere Havel-Wasserstraße
(UHW)
115,22 (Rischmüh-
lenschleuse)
137,07 (Hafen
Lahnstein)
7.1 Potsdamer Havel (PHv) mit den 28,0 (Babelsberger 0,0 (Einmündung in Schwielowsee: Fahrver-
zu diesem Abschnitt gehören- Enge)
den Haupt- und Nebenstrecken
gemäß § 22.01 Buchstabe a der
Binnenschifffahrtsstraßen-Ord-
nung
die UHW) bot ab Windstärke 4
Beaufort
7.2 UHW mit den zu diesem Ab- 56,0 (Brandenburg) 67,5 (Plaue) 1. Brandenburger Nie-
schnitt gehörenden Haupt- und
Nebenstrecken gemäß § 22.01
Buchstabe a der Binnenschiff-
fahrtsstraßen-Ordnung ein-
schließlich Beetzsee-Riewend-
see-Wasserstraße
derhavel: Fahrter-
laubnis
Silokanal: Fahrverbot
2. Plauer See und Brei-
tingsee: Fahrverbot
ab Windstärke 4
Beaufort
3. Plauer See
a) Fahrverbot, wenn
der Inhaber der
Charterbescheini-
gung nicht min-
destens 2 Tage
Fahrpraxis seit
Antritt der Fahrt
nachweisen kann
b) Durchfahrt von km
63,2 bis km 67,0
nur am jeweils
äußersten Rand
der Fahrrinne (Ton-
nenstrich)
4. Für Kreuzungsberei-
che bei km 56 und
km 67 gilt zusätzlich:
Das Überqueren der
UHW ist nur erlaubt,
wenn dies sicher
möglich ist. Der Inha-
ber der Charterbe-
scheinigung hat sich
vor dem Überqueren
der UHW von der
Beetzsee-Riewend-
see-Wasserstraße in
Richtung Branden-
burger Niederhavel
telefonisch mit der
Vorstadtschleuse
Brandenburg in Ver-
bindung zu setzen
und zu erfragen, ob
die UHW frei ist.

Lfd. Nr. Wasserstraße von (km)
7.3 UHW mit den zu diesem Ab- 67,5 (Plaue)
schnitt gehörenden Haupt- und
Nebenstrecken gemäß § 22.01
Buchstabe a der Binnenschiff-
fahrtsstraßen-Ordnung
7.4 Untere Havel Mündungsstrecke 145,8 (Havelberg)
mit den zu diesem Abschnitt
gehörenden Haupt- und Ne-
benstrecken gemäß § 22.01
Buchstabe a der Binnenschiff-
fahrtsstraßen-Ordnung
8. Anlage 7 Nr. 5 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe b wird das Wort „Handfeuerlöscher“
bare Feuerlöscher“ ersetzt.
bis (km) Beschränkungen
145,8 (Havelberg) Fahrverbot bei Wasser-
ständen am Unterpegel
Rathenow von mehr als
130 cm
156,0 (Quitzöbel) Fahrverbot bei Wasser-
ständen am Unterpegel
Rathenow von mehr als
130 cm“.
durch die Wörter „trag-
b) In Buchstabe e wird das Wort „Verbandskasten“ durch das Wort „Ver-
bandkasten“ ersetzt.
c) In Buchstabe i wird die Angabe „Anlage 5“ durch
oder 6“ ersetzt.
Artikel 13
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 2006 in Kraft.
Berlin, den 20. Januar 2006
Der Bundesminister
die Angabe „Anlage 5
f ü r V e r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
W. T i e f e n s e
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Sigmar Gabriel
e
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2006 I S. 220. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 8ba99f54fcc959dd….