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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2006, S. 220

BGBl. 2006 I S. 220 · 31.355 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2006, Seite 220 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 220
                                             Sechste Verordnung
                               zur Änderung schifffahrtspolizeilicher Vorschriften
                                                  Vom 20. Januar 2006

  Es verordnen, jeweils in Verbindung mit § 1 Abs. 1
und 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. Au-
gust 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass
vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197),
– auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 und 8, Abs. 6 Nr. 1
  Buchstabe a und b und des § 3e Abs. 1 Satz 1, 3 Nr. 2
  und Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit § 3 Abs. 5
  Satz 2, des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der
  Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001
  (BGBl. I S. 2026), von denen § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 2a
  durch Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a, § 3 Abs. 5 Satz 2
  zuletzt durch Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe c und § 3e durch
  Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe a und b des Gesetzes vom
  19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) geändert worden sind,
  das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent-
  wicklung, hinsichtlich des § 3 Abs. 1 Nr. 2, 5 und 8, des
  § 3e Abs. 1 Satz 1, 3 Nr. 2 und Satz 4 auch im Einver-
  nehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und
  Soziales,
– auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit
  Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2,

  des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes, von denen

  § 3 Abs. 1 Nr. 2 durch Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a und

  § 3 Abs. 5 Satz 1 und 2 zuletzt durch Artikel 1 Nr. 5

  Buchstabe a des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I

  S. 2186) geändert worden sind, das Bundesministerium

  für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und das Bun-

  desministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-

  sicherheit gemeinsam, hinsichtlich des § 3 Abs. 1 Nr. 2
  auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
  Arbeit und Soziales:

                          Artikel 1

                      Änderung
          der Binnenschifferpatentverordnung
  Die Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezem-
ber 1997 (BGBl. I S. 3066), zuletzt geändert durch
Artikel 111 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I
S. 1818), wird wie folgt geändert:

 1. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

                              „§ 2a

                Vorübergehende Abweichungen
         Die Wasser- und Schifffahrtsdirektion West wird
      ermächtigt, auch für die Bezirke der anderen Wasser-
      und Schifffahrtsdirektionen, durch Rechtsverord-
      nung zur Anpassung an die technische Entwicklung
      der Binnenschifffahrt oder zu Versuchszwecken,
      durch die die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffs-
      verkehrs nicht beeinträchtigt werden, von dieser Ver-
      ordnung abweichende Vorschriften vorübergehend
      bis zur Dauer von drei Jahren zu erlassen.“

2. In § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 wird nach der Angabe „der
   Schifffahrtsverwaltung eines Landes,“ die Angabe
   „eines Landeskriminalamtes,“ eingefügt.

3. In § 5 Abs. 1 werden im einleitenden Satzteil die Wörter
   „ein geltendes oder eine geltende“ durch die Wörter
   „ein gültiges oder eine gültige“ ersetzt.

4. In § 6 Abs. 1 Satz 1 und § 18 Abs. 1 Satz 3 werden
   jeweils die Wörter „Bau- und Wohnungswesen“ durch
   die Wörter „Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt.

5. § 8 Abs. 1 wird aufgehoben.

6. In § 10 Abs. 1 Nr. 2 werden im Klammerzusatz nach
   der Angabe „BGBl. II S. 2174“ die Wörter „ , in der je-
   weils anzuwendenden Fassung“ eingefügt.

7. § 12 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

     „(2) Für eine Fahrerlaubnis, die als Donaukapitäns-

   patent erteilt wird, muss der Bewerber zusätzlich die

   jeweilige Donaustrecke mindestens sechzehnmal

   jeweils außerhalb des Geltungsbereichs dieser Ver-

   ordnung, davon mindestens dreimal in jeder Rich-

   tung innerhalb der letzten drei Jahre vor Eingang des

   Antrags, an Bord eines Fahrzeuges mit Antriebs-

   maschine befahren haben.“

8. § 14 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
      „(4) Zuständig für die Erteilung oder Erweiterung
   einer Fahrerlaubnis der Klasse A oder B als Donau-

   kapitänspatent ist die Wasser- und Schifffahrtsdirek-
   tion Süd in Würzburg.“

9. § 16 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Satz 1 wird Nummer 2 durch folgende
      Nummern 2 und 2a ersetzt:

      „2. ein ärztliches Zeugnis, nicht älter als drei
          Monate, das

           a) nach dem Muster der Anlage B2 der
              Rheinpatentverordnung von einem Arzt
              des Arbeitsmedizinischen und Sicher-
              heitstechnischen Dienstes der Berufsge-
              nossenschaft für Fahrzeughaltungen oder
              des Arbeitsmedizinischen Dienstes der
              See-Berufsgenossenschaft, von einem
              Betriebsarzt des Arbeitsmedizinischen
              Dienstes der Wasser- und Schifffahrtsver-
              waltung des Bundes oder der Verwaltung
              eines Landes oder von einem Arzt eines
              hafenärztlichen Dienstes erteilt oder von
BGBl. 2006, Seite 221 — Originalseite als Abbildung
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      einer zuständigen Stelle eines anderen
      Rheinuferstaates oder Belgiens ausge-
      stellt oder
   b) von der Zentralkommission für die Rhein-
      schifffahrt oder dem Bundesministerium
      für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

      nach Maßgabe des § 3.02 Nr. 2 Satz 2

      Buchstabe b der Rheinpatentverordnung

      anerkannt

   worden ist,
2a. anstelle des Zeugnisses nach Nummer 2 ein
    von der Zentralkommission für die Rhein-
    schifffahrt nach Maßgabe der Rheinpatent-
    verordnung anerkanntes gültiges Befähi-
    gungszeugnis,“.

          12. Anlage 9 wird wie folgt gefasst:

                                  Wasserstraßen

    b) In Absatz 2 Satz 3 und Absatz 4 wird jeweils nach
       der Angabe „Nummer 2“ die Angabe „oder 2a“
       eingefügt.

10. Dem § 19 wird folgender Absatz 5 angefügt:

       „(5) Unbeschadet des § 23 Abs. 5 kann die zu-

    ständige Behörde nach Eingang des Antrags auf

    Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis von der Prüfung

    ganz oder teilweise absehen, insbesondere wenn
    keine Zweifel an der noch vorhandenen Befähigung
    bestehen.“

11. In § 24 Abs. 1 Satz 1 wird im einleitenden Satzteil die
    Angabe „§ 16 Abs. 2 Nr. 2“ durch die Angabe „§ 16
    Abs. 2 Nr. 2 oder 2a“ ersetzt.

                                  „Anlage 9
                      der Zonen 3 und 4 mit besonderer und                 Zuständige Behörde
                 gegebenenfalls eingeschränkter Streckenkenntnis
                 1. Elbe von km 0,0 (Schöna) bis km 607,50 (Obere 1. Wasser- und Schifffahrts-
                    Grenze des Hamburger Hafens)
direktion Ost in Magdeburg
                 2. Weser von km 0,0 (Hann.-Münden) bis km 204,45 2. Wasser- und Schifffahrts-
                    (Minden) – Oberweser
direktion Mitte in Hannover
                 3. Donau von km 2249,85 (Liegestelle Vilshofen) 3. Wasser- und Schifffahrts-
                    bis km 2322,02 (Straubing)
                 4. Untere Havel-Wasserstraße von km
                    bis km 145,8 (Havelberg), jedoch
               direktion Süd in Würzburg
68,0 (Plaue) 4. Wasser- und Schifffahrts-
nur bei Was-    direktion Ost in Magdeburg
                    serständen am Unterpegel Rathenow von mehr
                    als 130 cm
                 5. Oder von km 542,4 (Ratzdorf) bis
                    (Widochowa)
                 6. Saale von km 0,0 (Mündung in die

km 704,1 5. Wasser- und Schifffahrts-
            direktion Ost in Magdeburg
Elbe) 6. Wasser- und Schifffahrts-
                    bis km 19,50 (Unterer Vorhafen Schleuse Calbe) direktion Ost in Magde-
burg“.
          13. In Anlage 11 werden die Nummern 2.4 bis 2.4.7 wie folgt gefasst:

                   1                      2

                 „2.4    Te r r e s t r i s c h e
                         Navigation
                 2.4.1 Kursbestimmung
                 2.4.2 Standlinien und Schiffsorte 1
                 2.4.3 nautische Druckschriften
                       und Veröffentlichungen
                 2.4.4 Arbeiten in der Seekarte
                 2.4.5 Seezeichen und
                       Betonnungssysteme
                 2.4.6 Kompasskontrollverfahren 2
                 2.4.7 Grundlagen der Gezeiten-
                       lehre

 3   4      5   6      7   8   9     10   11

1     x         x          x
      x         x          x

2     x         x          x
2     x         x          x

1     x         x          x              x
      x         x          x

2     x         x          x              x“.
BGBl. 2006, Seite 222 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 222
                        Artikel 2
               Änderung der Verordnung
      zur Einführung der Rheinpatentverordnung

  Die Verordnung zur Einführung der Rheinpatentverord-

nung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. 1997 II S. 2174),
zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom
19. Dezember 2003 (BGBl. 2003 II S. 2132, 2004 II
S. 143), wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 2 Abs. 6 Satz 2 zweiter Halbsatz werden
   nach dem Wort „ermächtigt,“ die Wörter „auch für die

   Bezirke der anderen Wasser- und Schifffahrtsdirek-

   tionen,“ eingefügt.

2. In Artikel 3 Abs. 1 werden die Wörter „Arbeitsmedizini-
   schen Dienstes der Binnenschifffahrts-Berufsgenos-
   senschaft oder der Seeberufsgenossenschaft“ durch
   die Wörter „Arbeitsmedizinischen und Sicherheits-
   technischen Dienstes der Berufsgenossenschaft für
   Fahrzeughaltungen oder des Arbeitsmedizinischen
   Dienstes der Seeberufsgenossenschaft“ ersetzt.

                        Artikel 3

           Änderung der Verordnung über die
      Farbe und Lichtstärke der Bordlichter sowie
            die Zulassung von Signalleuchten

      in der Binnenschifffahrt auf Rhein und Mosel

  In § 2 Satz 2 zweiter Halbsatz der Verordnung über die
Farbe und Lichtstärke der Bordlichter sowie die Zulas-
sung von Signalleuchten in der Binnenschifffahrt auf
Rhein und Mosel vom 16. März 1992 (BGBl. I S. 531), die
zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. Dezember
2003 (BGBl. 2003 II S. 2132) geändert worden ist, werden
nach dem Wort „ermächtigt,“ die Wörter „auch für die
Bezirke der anderen Wasser- und Schifffahrtsdirektionen,“
eingefügt.

                        Artikel 4
          Änderung der Verordnung zur

         Einführung der Verordnung über

   Sicherheitspersonal in der Fahrgastschifffahrt

  In Artikel 1 Abs. 2 zweiter Halbsatz der Verordnung zur
Einführung der Verordnung über Sicherheitspersonal in
der Fahrgastschifffahrt vom 19. September 2005 (BGBl.
2005 II S. 1090) werden nach dem Wort „ermächtigt,“ die
Wörter „auch für die Bezirke der anderen Wasser- und
Schifffahrtsdirektionen,“ eingefügt.

                        Artikel 5
                   Änderung der
   Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung

  Die Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung vom
21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226), zuletzt geändert durch
Artikel 7 der Verordnung vom 18. Dezember 2002 (BGBl. I
S. 4580), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Nr. 4 werden die Wörter „für Verkehr“ durch die
   Wörter „für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“
   ersetzt.

2. § 7 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

         „(2) Der Antrag muss enthalten:

      1. Angaben über den Eigentümer:

         a) bei natürlichen Personen:

             Familiennamen, Geburtsnamen, Vornamen,
             Tage und Orte der Geburt, Anschriften,
         b) bei juristischen Personen und Behörden:

             Namen oder Bezeichnungen und Anschrif-

             ten des Sitzes sowie einen benannten Ver-

             treter mit Familiennamen, Geburtsnamen,
             Vornamen, Tag und Ort der Geburt und

         c) bei Vereinigungen:
             ein benannter Vertreter mit den Angaben
             nach Buchstabe a und Name der Vereini-
             gung;

      2. die den Erwerb des Eigentums begründenden
         Tatsachen;
      3. Angaben über das Fahrzeug:

         a) die Fahrzeugart und den Hauptbaustoff;

         b) das Baujahr;

         c) die Breite und Länge des Schiffskörpers

            ohne Ruder und Bugspriet;
         d) den Hersteller, das Fabrikat und die Bau-
            nummer oder die internationale Bootsidenti-
            fizierungsnummer, soweit diese am Schiffs-
            körper fest angebracht ist;

         e) die Motornummer (Seriennummer), den
            Hersteller, das Fabrikat und die Motorleis-
            tung in kW, bei Innenbordmotoren mit Z-
            Antrieb – soweit vorhanden – auch die Serien-
            nummer des Antriebs;
         f) bei Eigentumsänderung das bisherige Kenn-
            zeichen;

         g) sonstige für die Identität wesentliche Merk-

            male, zum Beispiel die Wasserverdrängung

            oder die Antriebsart.
      Im Falle eines Eigenbaues ist von diesem mindes-
      tens ein Foto vorzulegen. Die Vorlage weiterer
      Unterlagen, insbesondere zusätzliche Fotos oder
      Konstruktionszeichnungen, kann verlangt werden.
      Die Angaben nach Satz 1 Nr. 1 sind, soweit natür-
      liche Personen betroffen sind, durch Vorlage des
      Personalausweises oder des Reisepasses nach-
      zuweisen; im Übrigen sind die Angaben glaubhaft
      zu machen. Der Vorlage des Personalausweises
      oder Reisepasses stehen bei schriftlicher Antrag-
      stellung die Beifügung einer Kopie oder bei elek-
      tronischer Antragstellung die qualifizierte elektro-
      nische Signatur nach dem Signaturgesetz gleich.“

   b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

         „(3) Bei einem Kleinfahrzeug, das auch § 1
      Abs. 2 und 3 der Verordnung über das Inverkehr-
      bringen von Sportbooten vom 9. Juli 2004 (BGBl. I
      S. 1605) unterliegt und als
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      1. Sportboot nach dem 15. Juni 1996,
      2. Wassermotorrad nach dem 31. Dezember 2005
      erstmals auf dem Markt der Europäischen Ge-
      meinschaft oder eines anderen Vertragsstaates
      des Abkommens über den Europäischen Wirt-
      schaftsraum in Verkehr gebracht worden ist, ist
      über die Angaben nach Absatz 2 hinaus die Kopie
      der Konformitätserklärung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1
      Buchstabe b der eingangs genannten Verordnung

      vorzulegen. Abweichend von Satz 1 Nr. 1 ist die
      Kopie der Konformitätserklärung nur für Sport-
      boote vorzulegen, die in einem der am 1. Mai 2004
      der Europäischen Union beigetretenen Staaten

      nach dem 30. April 2004 in Verkehr gebracht wor-

      den sind.“

                         Artikel 6
                   Änderung der
         Verordnung zur Inkraftsetzung der
  Verordnung über die Erteilung von Radarpatenten

  Die Verordnung zur Inkraftsetzung der Verordnung über
die Erteilung von Radarpatenten vom 26. Juni 2000
(BGBl. 2000 II S. 818), zuletzt geändert durch Artikel 6 der
Verordnung vom 19. Dezember 2003 (BGBl. 2003 II
S. 2132, 2004 II S. 680), wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 Abs. 2 zweiter Halbsatz werden nach dem
   Wort „ermächtigt,“ die Wörter „auch für die Bezirke
   der anderen Wasser- und Schifffahrtsdirektionen,“
   eingefügt.

2. Artikel 3 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 3 wird aufgehoben.

   b) Der bisherige Absatz 4 wird neuer Absatz 2.

3. Artikel 4 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

      „(1) Die Prüfung für die Führer von Fähren be-
   schränkt sich im praktischen Teil unter Berücksich-
   tigung der jeweiligen örtlichen Verhältnisse auf Prü-
   fungsinhalte, die der Bewerber zum Führen derjenigen
   Fähren beherrschen muss, für die er das Radarpatent
   beantragt. Wird die praktische Prüfung nicht an einem
   Radarsimulator durchgeführt, bestimmt die Prüfungs-
   kommission einen geeigneten Prüfungsort. Wird ein
   Radarpatent für Fähren erweitert, kann die Prüfungs-
   kommission unter Berücksichtigung des jeweiligen

   Fährgefäßes und der örtlichen Verhältnisse der Fähr-
   strecke bei der Prüfung Befreiungen und Erleichterun-
   gen gewähren oder von einer Prüfung ganz absehen.“

                         Artikel 7
                     Änderung der
               Fährenbetriebsverordnung

  § 12 der Fährenbetriebsverordnung vom 24. Mai 1995
(BGBl. I S. 752), die durch Artikel 114 des Gesetzes vom
21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, wird
wie folgt gefasst:

                           „§ 12
              Einstellung des Fährverkehrs
  Der Fährführer hat den Fährverkehr einzustellen, wenn
das Übersetzen mit Gefahr verbunden ist. Eine Gefahr ist
insbesondere dann gegeben, wenn der Wasserstand, die
Eislage oder Sturm ein sicheres Übersetzen nicht mehr
möglich erscheinen lassen.“

                         Artikel 8

                   Änderung der
            Wassermotorräder-Verordnung

  Die Wassermotorräder-Verordnung vom 31. Mai 1995

(BGBl. I S. 769), zuletzt geändert durch die Verordnung

vom 16. November 2005 (BGBl. I S. 3186), wird wie folgt
geändert:

1. In § 4 Abs. 3 werden die Wörter „Bau- und Wohnungs-
   wesen“ durch die Wörter „Bau und Stadtentwicklung“
   ersetzt.

2. § 6 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
     „(1) Das Führen von Wassermotorrädern ist auf
   den freigegebenen Wasserflächen nur in der Zeit von
   7.00 Uhr bis 20.00 Uhr, jedoch nicht vor Sonnenauf-
   gang und nach Sonnenuntergang, und nur bei Wetter
   mit einer Sicht von mehr als 1 000 Metern erlaubt.
   Darüber hinaus ist das Führen von Wassermotorrä-
   dern nur erlaubt,
   1. wenn durch entsprechende technische Einrichtun-
      gen sichergestellt ist, dass sich im Fall des Über-
      bordgehens des Fahrzeugführers der Motor auto-
      matisch abschaltet oder automatisch auf kleinste
      Fahrstufe zurückschaltet und dann das Wasser-
      motorrad eine Kreisbahn einschlägt;

   2. wenn Fahrzeugführer und Begleitpersonen
      Schwimmhilfen tragen, die mindestens den Anfor-
      derungen nach DIN EN 393 entsprechen oder in
      anderer Weise einen Auftrieb von mindestens
      50 Newton gewährleisten.

   Die in Satz 2 Nr. 2 genannte DIN-Norm ist beim Deut-
   schen Patent- und Markenamt in München archiv-
   mäßig gesichert niedergelegt und durch das Deutsche
   Institut für Normung, Burggrafenstraße 6, 10787 Ber-
   lin, zu beziehen.“

3. § 9 wird aufgehoben.

                         Artikel 9

                    Änderung der
                 Wasserskiverordnung
  Die Wasserskiverordnung vom 17. Januar 1990 (BGBl. I
S. 107), zuletzt geändert durch Artikel 10 der Verordnung
vom 18. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4580), wird wie folgt
geändert:

1. In § 1 Abs. 3 und § 3 Abs. 3 Satz 2 werden jeweils die
   Wörter „Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wörter
   „Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt.

2. § 8 wird aufgehoben.
BGBl. 2006, Seite 224 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 224
                        Artikel 10

                   Änderung der

      Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung

  Die Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung vom
18. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4569, 2003 I S. 130) wird
wie folgt geändert:
1. In § 2 Nr. 6 werden die Wörter „Bau- und Wohnungs-
   wesen“ durch die Angabe „Bau und Stadtentwick-
   lung“ ersetzt.

2. § 9 Abs. 7 wird aufgehoben.

                        Artikel 11

                   Änderung der
      Sportbootführerscheinverordnung-Binnen

  Die Sportbootführerscheinverordnung-Binnen vom
22. März 1989 (BGBl. I S. 536, 1102), zuletzt geändert
durch Artikel 10 der Verordnung vom 28. Februar 2001
(BGBl. I S. 335), wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Nr. 1 Satz 2 werden die Wörter „Bau-
      und Wohnungswesen“ durch die Wörter „Bau und
      Stadtentwicklung“ ersetzt.
   b) Absatz 2 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:

      „5. von Fahrerlaubnissen oder Befähigungszeug-
          nissen, die nach den Bestimmungen der Bin-
          nenschifferpatentverordnung vom 15. Dezem-
          ber 1997 (BGBl. I S. 3066), zuletzt geändert
          durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Januar
          2006 (BGBl. I S. 220), in der jeweils geltenden
          Fassung zum Führen von Fahrzeugen berech-
          tigen.“

   c) In Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 werden jeweils
      die Wörter „Bau- und Wohnungswesen“ durch die
      Wörter „Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt.
   d) Absatz 4 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

      „2. mit Antriebsmaschine, deren größte Nutzleis-
          tung mehr als 3,68 Kilowatt beträgt.“

2. In § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 Satz 2 werden
   jeweils die Wörter „Bau- und Wohnungswesen“ durch
   die Wörter „Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt.

3. Nach § 13 wird folgender § 14 eingefügt:
                            „§ 14

                    Übergangsregelung

     Bis zum 31. März 2007 dürfen für den Sportboot-
   führerschein-Binnen noch Vordrucke nach dem am
   31. März 2006 geltenden Muster weiterverwendet
   werden.“

4. In Anlage 1 werden

   a) jeweils die Wörter „Bau- und Wohnungswesen“
      durch die Wörter „Bau und Stadtentwicklung“,

   b) die Wörter „Federal Ministry of Transport, Building
      and Housing“ durch die Wörter „Federal Ministry of

      Transport, Building and Urban Affairs“,

   c) die Wörter „Ministère fédéral des Transports, de la
      Construction et du Logement“ durch die Wörter
      „Ministère fédéral des Transports, de la Con-
      struction et des Affaires urbaines“,
   d) die Wörter „ministerie van Verkeer, Bouw en Huis-
      vesting“ durch die Wörter „Bondsminister van Ver-
      keer, Bouwbeleid en Stadsontwikkeling“
   ersetzt.

5. In Anlage 2 wird die Untere Havel-Wasserstraße
   betreffend die Angabe „(km 16,40)“ durch die Angabe

   „bis km 16,40“ ersetzt.

                         Artikel 12

           Änderung der Binnenschifffahrt-
          Sportbootvermietungsverordnung

  Die Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverord-
nung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), zuletzt geändert
durch die Verordnung vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I
S. 2526), wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 5 Satz 1 werden die Wörter „Bau- und
   Wohnungswesen“ durch die Wörter „Bau und Stadt-
   entwicklung“ ersetzt.

2. § 8 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

         „(5) Verfügt der Mieter nicht über die erforder-
      liche Fahrerlaubnis oder das erforderliche Befähi-
      gungszeugnis, kann er einen Bootsführer benennen,
      der die Anforderungen des Absatzes 4 erfüllt. Un-
      beschadet der Rheinschiffsuntersuchungsordnung
      kann auch das Unternehmen auf ausdrückliches
      Verlangen des Mieters auf Fahrzeugen, die nicht
      eigens zur Beförderung von Fahrgästen gebaut
      und eingerichtet sind, einen Bootsführer einsetzen.
      Das Unternehmen hat über das Verlangen des
      Mieters nach Satz 2 unverzüglich eine Bescheini-
      gung auszustellen, die vom Mieter gegenzuzeich-
      nen ist. Der Bootsführer hat eine Kopie dieser
      Bescheinigung an Bord mitzuführen und den zur
      Kontrolle befugten Personen auf Verlangen zur
      Prüfung auszuhändigen. Der Unternehmer hat die
      Bescheinigung mindestens für ein Jahr ab dem
      Tag der Ausstellung aufzubewahren und den zur
      Kontrolle befugten Personen auf Verlangen zur
      Prüfung auszuhändigen.“

   b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
              „An der Liegestelle hat das Unternehmen ein
              fahrbereites Boot nach der Norm DIN EN
              1914 : 1997 und mindestens einen Rettungs-
              ring nach der DIN EN 14144 : 2003 bereitzu-
              halten.“

      bb) Satz 2 wird gestrichen.
BGBl. 2006, Seite 225 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 225
3. § 11 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

         aa) Nach Buchstabe c werden folgende Buchsta-
             ben d und e eingefügt:

             „d) entgegen § 8 Abs. 5 Satz 3 nicht oder
                 nicht rechtzeitig ausstellt,

             e)    entgegen § 8 Abs. 5 Satz 5 eine Beschei-
                   nigung nicht mindestens ein Jahr aufbe-
                   wahrt oder nicht rechtzeitig den zur Kon-
                   trolle befugten Personen aushändigt,“.
         bb) Die bisherigen Buchstaben d bis l werden die
             neuen Buchstaben f bis n.
         cc) Im neuen Buchstaben f wird das Wort „geeig-
             neten“ durch die Wörter „dort genannten“ er-
             setzt.

   b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

         aa) Vor Buchstabe a wird folgender Buchstabe a
             eingefügt:
             „a) entgegen § 8 Abs. 5 Satz 4 eine Kopie der
                 dort genannten Bescheinigung nicht an
                 Bord mitführt oder den zur Kontrolle
                 befugten Personen nicht zur Prüfung aus-
                 händigt,“.

7. Anlage 6 wird wie folgt gefasst:

         bb) Die bisherigen Buchstaben a bis d werden die
             neuen Buchstaben b bis e.

4. In § 12 Abs. 2 wird die Angabe „1. Mai 2007“ durch die
   Angabe „1. Mai 2009“ ersetzt.

5. Anlage 2 Abschnitt II wird wie folgt geändert:

      a) In Nummer 4 wird das Wort „Handfeuerlöscher“
         durch die Wörter „tragbare Feuerlöscher“ ersetzt.
      b) In Nummer 5.9 wird das Wort „Verbandskasten“
         durch das Wort „Verbandkasten“ ersetzt.

6. Anlage 4 Abschnitt II Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
      „3. mit folgenden Beschränkungen:

          Fahrverbot bei Nacht und unsichtigem Wetter.

          Zusätzliche Beschränkungen für die unter Num-
          mer 2 eingetragenen Binnenschifffahrtsstraßen
          sind nach Maßgabe der ausgehändigten Anla-
          gen 5 und 6 der Binnenschifffahrt-Sportbootver-
          mietungsverordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I
          S. 572), die zuletzt durch Artikel 12 der Verord-
          nung vom 20. Januar 2006 (BGBl. I S. 220) ge-
          ändert worden ist, zu beachten.“

                                                 „Anlage 6
                                        (zu § 9 Abs. 2 Nr. 1)
                                                 Binnenschifffahrtsstraßen,
                                   die mit Charterbescheinigung befahren werden dürfen

    Lfd. Nr.               Wasserstraße                  von

(km)                bis (km)            Beschränkungen
     1            Obere        Havel-Wasserstraße   Mzk 43,95 (Schleu- 15,9 (Schleuse
                  (OHW) mit den zu diesem           se Liebenwalde)    Zehdenick)
                  Abschnitt gehörenden Haupt-
                  und Nebenstrecken gemäß
                  § 24.01 Buchstabe a der Binnen-
                  schifffahrtsstraßen-Ordnung

     2            Havel-Oder-Wasserstraße
                  (HOW)
     2.1          Finowkanal                        89,3 (Schleuse        57,37 (Zerpen-
                                                    Liepe)

     2.2          Werbelliner Gewässer              4

     3            Rüdersdorfer Gewässer mit den     0
                  zu diesem Abschnitt gehören-
                  den Haupt- und Nebenstrecken
                  gemäß § 21.01 Buchstabe d der
                  Binnenschifffahrtsstraßen-Ord-
                  nung

     4            Spree-Oder-Wasserstraße
                  (SOW)

     4.1          Gosener Kanal
          schleuse)

          19,8

          3,78 (Schleuse
          Woltersdorf)

Gesamtstrecke
BGBl. 2006, Seite 226 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 226
      Lfd. Nr.            Wasserstraße                 von (km)

bis (km)           Beschränkungen
      4.2        Seddinsee                                    Gesamtstrecke

      5          Saale                            89,2 (Schleuse
                                                  Trotha)

      6          Lahn                             70

      7          Untere Havel-Wasserstraße
                 (UHW)

115,22 (Rischmüh-
lenschleuse)

137,07 (Hafen
Lahnstein)
      7.1        Potsdamer Havel (PHv) mit den    28,0 (Babelsberger 0,0 (Einmündung in   Schwielowsee: Fahrver-
                 zu diesem Abschnitt gehören-     Enge)
                 den Haupt- und Nebenstrecken
                 gemäß § 22.01 Buchstabe a der
                 Binnenschifffahrtsstraßen-Ord-
                 nung
die UHW)             bot ab Windstärke 4
                     Beaufort
      7.2        UHW mit den zu diesem Ab-        56,0 (Brandenburg) 67,5 (Plaue)         1. Brandenburger Nie-
                 schnitt gehörenden Haupt- und
                 Nebenstrecken gemäß § 22.01
                 Buchstabe a der Binnenschiff-
                 fahrtsstraßen-Ordnung     ein-
                 schließlich Beetzsee-Riewend-
                 see-Wasserstraße
   derhavel:  Fahrter-
   laubnis
   Silokanal: Fahrverbot

2. Plauer See und Brei-
   tingsee: Fahrverbot
   ab Windstärke 4
   Beaufort
3. Plauer See
   a) Fahrverbot, wenn
      der Inhaber der
      Charterbescheini-
      gung nicht min-
      destens 2 Tage
      Fahrpraxis    seit
      Antritt der Fahrt
      nachweisen kann
   b) Durchfahrt von km
      63,2 bis km 67,0
      nur am jeweils
      äußersten    Rand
      der Fahrrinne (Ton-
      nenstrich)
4. Für Kreuzungsberei-
   che bei km 56 und
   km 67 gilt zusätzlich:
   Das Überqueren der
   UHW ist nur erlaubt,
   wenn dies sicher
   möglich ist. Der Inha-
   ber der Charterbe-
   scheinigung hat sich
   vor dem Überqueren
   der UHW von der
   Beetzsee-Riewend-
   see-Wasserstraße in
   Richtung Branden-
   burger Niederhavel
   telefonisch mit der
   Vorstadtschleuse
   Brandenburg in Ver-
   bindung zu setzen
   und zu erfragen, ob
   die UHW frei ist.
BGBl. 2006, Seite 227 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 227
Lfd. Nr.            Wasserstraße                       von (km)

7.3        UHW mit den zu diesem Ab-            67,5 (Plaue)
           schnitt gehörenden Haupt- und
           Nebenstrecken gemäß § 22.01
           Buchstabe a der Binnenschiff-
           fahrtsstraßen-Ordnung

7.4        Untere Havel Mündungsstrecke         145,8 (Havelberg)
           mit den zu diesem Abschnitt
           gehörenden Haupt- und Ne-
           benstrecken gemäß § 22.01
           Buchstabe a der Binnenschiff-
           fahrtsstraßen-Ordnung

               8. Anlage 7 Nr. 5 wird wie folgt geändert:
                  a) In Buchstabe b wird das Wort „Handfeuerlöscher“
                     bare Feuerlöscher“ ersetzt.

             bis (km)          Beschränkungen

     145,8 (Havelberg)     Fahrverbot bei Wasser-
                           ständen am Unterpegel
                           Rathenow von mehr als
                           130 cm

     156,0 (Quitzöbel)     Fahrverbot bei Wasser-
                           ständen am Unterpegel
                           Rathenow von mehr als
                           130 cm“.

durch die Wörter „trag-
                  b) In Buchstabe e wird das Wort „Verbandskasten“ durch das Wort „Ver-
                     bandkasten“ ersetzt.
                  c) In Buchstabe i wird die Angabe „Anlage 5“ durch
                     oder 6“ ersetzt.

                                                      Artikel 13
                                                    Inkrafttreten
                 Diese Verordnung tritt am 1. April 2006 in Kraft.

                 Berlin, den 20. Januar 2006

                                             Der Bundesminister

die Angabe „Anlage 5
                             f ü r V e r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
                                                  W. T i e f e n s e

                                    Der Bundesminister
                       für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
                                      Sigmar Gabriel
e

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2006 I S. 220. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 8ba99f54fcc959dd….