Gesetze / Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung
KlFzKV-BinSch§ 8 Zuteilung des Kennzeichens, Ausstellung des Ausweises
Stand: 01.05.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KlFzKV-BinSch/8#abs-1 (1) Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt teilt das amtliche Kennzeichen zu. Kennzeichen können auf Antrag auch befristet oder als Wechselkennzeichen für Probe-, Vorführ- oder Überführungsfahrten mit der Auflage zugeteilt werden, ein Fahrtenbuch zu führen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KlFzKV-BinSch/8#abs-2 (2) Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt stellt dem Eigentümer einen Ausweis über das zugeteilte Kennzeichen nach dem Muster der Anlage aus.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KlFzKV-BinSch/8#abs-3 (3) Die in § 5 Satz 2 genannten Organisationen teilen das amtlich anerkannte Kennzeichen zu. Der Internationale Bootsschein gilt als Ausweis im Sinne des Absatzes 2.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KlFzKV-BinSch/8#abs-4 (4) Ist ein Ausweis unbrauchbar geworden, verlorengegangen oder sonst abhanden gekommen, stellt die ausstellende Stelle auf Antrag eine Ersatzausfertigung aus, die als solche zu kennzeichnen ist. Ein unbrauchbar gewordener oder wieder aufgefundener Ausweis ist der ausstellenden Stelle unverzüglich zurückzugeben oder ihr zur Entwertung vorzulegen. Wird die Unbrauchbarkeit eines Ausweises elektronisch mitgeteilt, ist diese glaubhaft zu machen. Hierzu ist die Übermittlung eines aussagekräftigen Bildes zusammen mit der elektronischen Mitteilung ausreichend.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 8 KlFzKV-BinSch →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
01.05.2024 in Kraft
§ 8 eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. März 2024 (BGBl. I Nr. 100; 2024 I Nr. 115)
BGBl. 2024 I Nr. 100
-
21.09.2018 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 2 § 4 des Gesetzes vom 21. September 2018 (BGBl. I 1398)
BGBl. 2018 I S. 1398
BGBl. 2018 I S. 1398
-
02.06.2016 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 39 des Gesetzes vom 2. Juni 2016 (BGBl. I 1257)
BGBl. 2016 I S. 1257
-
18.12.2002 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 2002 (BGBl. I 4580)
BGBl. 2002 I S. 4580
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.