Gesetze / Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung
KlFzKV-BinSch§ 6 Urkunden
Stand: 10.06.2019
Zum Nachweis über das zugeteilte Kennzeichen ist an Bord mitzuführen:
Die in Satz 1 genannten Urkunden sind den zur Kontrolle befugten Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 6 KlFzKV-BinSch →
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Änderungsverlauf
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21.09.2018 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 2 § 4 des Gesetzes vom 21. September 2018 (BGBl. I 1398)
BGBl. 2018 I S. 1398
BGBl. 2018 I S. 1398
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18.04.2000 Ausfertigung
§ 6 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. April 2000 (BGBl. I 572)
BGBl. 2000 I S. 572
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