Gesetze

Gesetzgebungsmaterialien

Artikel 30 · BT-Drs. 17/6276 · S. 54

Zu Artikel 30 (Änderung der Binnenschifffahrt-

Zu Artikel 30 (Änderung der Binnenschifffahrt-
Kennzeichnungsverordnung)
Die hier vorgenommenen Änderungen tragen der Tatsache
Rechnung, dass das geltende GPSG aufgehoben worden ist
und die entsprechenden Vorschriften in das ProdSG über-
führt worden sind. Außerdem werden zwei Korrekturen in
der geltenden Verordnung vorgenommen. Die Änderung
nach Nummer 1 Buchstabe b ist erforderlich, weil die Sport-
bootrichtlinie eine Übergangsfrist von vier Jahren einge-
räumt hat; diese endete mit Ablauf des 14. Juni 1998 und
nicht mit Ablauf des 14. Juni 1996. Die Änderung nach
Nummer 2 korrigiert die Bezüge innerhalb der Binnenschiff-
fahrt-Kennzeichnungsverordnung auf Grund einer Ände-
rung des § 9 Absatz 1 Nummer 2.

BT-Drs. 17/6276 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 17/6276, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 268.900–269.617 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.33) +D1D2D3 · Prüfwert 376caeab1e176ee3….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP