Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 30 · BT-Drs. 17/6276 · S. 54
Zu Artikel 30 (Änderung der Binnenschifffahrt-
Zu Artikel 30 (Änderung der Binnenschifffahrt- Kennzeichnungsverordnung) Die hier vorgenommenen Änderungen tragen der Tatsache Rechnung, dass das geltende GPSG aufgehoben worden ist und die entsprechenden Vorschriften in das ProdSG über- führt worden sind. Außerdem werden zwei Korrekturen in der geltenden Verordnung vorgenommen. Die Änderung nach Nummer 1 Buchstabe b ist erforderlich, weil die Sport- bootrichtlinie eine Übergangsfrist von vier Jahren einge- räumt hat; diese endete mit Ablauf des 14. Juni 1998 und nicht mit Ablauf des 14. Juni 1996. Die Änderung nach Nummer 2 korrigiert die Bezüge innerhalb der Binnenschiff- fahrt-Kennzeichnungsverordnung auf Grund einer Ände- rung des § 9 Absatz 1 Nummer 2.
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Herkunft
BT-Drs. 17/6276, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 268.900–269.617 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.33) +D1D2D3 · Prüfwert 376caeab1e176ee3….
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