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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2001, S. 335
BGBl. 2001 I S. 335 · 16.299 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2001 335
Vierte Verordnung
zur Änderung schifffahrtspolizeilicher
Vorschriften*)
Vom 28. Februar 2001
Auf Grund
– des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 6 des Binnenschifffahrts-
aufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 4. August 1986 (BGBl. I S. 1270), dessen Absatz 1
durch Artikel 3 Nr. 7 des Gesetzes vom 17. Dezember
1999 (BGBl. I S. 2452) geändert worden ist, und des
§ 3a des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes, der durch
Artikel 3 Nr. 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 1999
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen,
– des § 12 Abs. 3 des Binnenschifffahrtsaufgabenge-
setzes, der durch Artikel 3 Nr. 5 des Gesetzes vom
17. Dezember 1999 eingefügt worden ist, verordnet das
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs-
wesen,
– des § 3 Abs. 5 Satz 1 des Binnenschifffahrtsaufgaben-
gesetzes, der durch Artikel 3 Nr. 7 des Gesetzes vom
17. Dezember 1999 geändert worden ist, verordnet das
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs-
wesen gemeinsam mit dem Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,
– des § 3 Abs. 5 Satz 2 des Binnenschifffahrtsaufgaben-
gesetzes, der gemäß Artikel 66 der Verordnung vom
26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278) und durch Artikel 3
Nr. 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 1999 geändert
worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ver-
kehr, Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung:
Artikel 1
In § 7 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung über die Kennzeich-
nung von auf Binnenschifffahrtsstraßen verkehrenden
Kleinfahrzeugen vom 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226),
die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. April
2000 (BGBl. I S. 572) geändert worden ist, wird nach dem
Wort „Geburtstag“ die Angabe „ , -name“ eingefügt.
Artikel 2
Die Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. März
1988 (BGBl. I S. 238), zuletzt geändert durch Artikel 3 der
Verordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013),
wird wie folgt geändert:
1. In § 4a Abs. 2 wird das Wort „Einmannsteuerstand“
durch das Wort „Radar-Einmannsteuerstand“ ersetzt.
2. In § 7 Abs. 7 werden die Wörter „der Bundesminister
für Verkehr“ durch die Wörter „das Bundesministerium
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ ersetzt.
3. In § 10 Abs. 2 Satz 1 und § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
werden jeweils die Wörter „des Bundesministers für
Verkehr“ durch die Wörter „des Bundesministeriums
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ ersetzt.
*) Artikel 4 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 3 und 4 dieser Verordnung dient auch der 4. In § 38 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „vom Bundes-
Umsetzung der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunika-
tionsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konfor-
mität (ABl. EG Nr. L 91 S. 10).
minister für Verkehr“ durch die Wörter „vom Bundes-
ministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“
ersetzt.

Artikel 3
Die Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrts-
straßen-Ordnung vom 8. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3148,
3317, 1999 I S. 159) wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die §§ 1.07, 1.10 Nr. 1 Buchstabe a, b Doppel-
buchstabe bb, Buchstabe c, e, f, h bis l, s, Nr. 2 bis 6,
§ 1.12 Nr. 4, §§ 1.14, 1.16, 2.01, 2.03, 4.05 Nr. 1 bis 3,
§ 4.06 Nr. 1 Buchstabe a und c, § 6.32 Nr. 1 und
§ 28.05 gelten auch für die Fahrt eines Fahrzeugs,
das kein Seeschiff ist, auf Wasserstraßen der Zonen 1
und 2 nach Anlage 1 der Binnenschiffs-Untersuchungs-
ordnung vom 17. März 1988 (BGBl. I S. 238), die zuletzt
durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. Februar 2001
(BGBl. I S. 335) geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung.“
2. In Artikel 4 Abs. 2 Nr. 3 wird das Wort „selbständig“
gestrichen.
Artikel 4
Die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (Anlage zu
Artikel 1 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung vom 8. Oktober
1998, BGBl. I S. 3148, 3317, 1999 I S. 159), geändert
durch Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung vom 26. Juni 2000
(BGBl. I S. 1018), wird wie folgt geändert:
1. § 1.10 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„b) aa) das Befähigungszeugnis des Schiffs-
führers,
bb) für die anderen Mitglieder der Besatzung
das ordnungsgemäß ausgefüllte Schiffer-
dienstbuch oder das Befähigungszeug-
nis,“.
b) Buchstabe j wird wie folgt gefasst:
„j) die Urkunde „Frequenzzuteilung,“.
c) Buchstabe k wird wie folgt gefasst:
„k) ein Sprechfunkzeugnis für den Binnenschiff-
fahrtsfunk,“.
2. In § 3.25 Nr. 1 Buchstabe b wird in dem Satzteil „das
Tafelzeichen A.1 (Anlage 7) in gleicher Höhe wie das
oberste Tafelzeichen nach Buchstabe a“ das Wort
„oberste“ gestrichen.
3. § 4.05 Nr. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Jede Sprechfunkanlage an Bord eines Fahrzeugs
oder einer schwimmenden Anlage muss
a) der Regionalen Vereinbarung über den Binnen-
schifffahrtsfunk (BGBl. 2000 II S. 1213) und
b) der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 9. März 1999 über
Funkanlagen und Telekommunikationsendein-
richtungen und die gegenseitige Anerkennung
ihrer Konformität (ABl. EG Nr. L 91 S. 10)
entsprechen und gemäß den Vorschriften
c) der Vereinbarung nach Buchstabe a, die im
Handbuch Binnenschifffahrtsfunk (§ 1.10 Nr. 1
Buchstabe l) erläutert sind,
d) dieser Verordnung und
e) der Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung
vom 22. Februar 1980 (BGBl. I S. 169), zu-
letzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung
vom 28. Februar 2001 (BGBl. I S. 335), in der
jeweils geltenden Fassung
betrieben werden.“
4. § 4.06 Nr. 1 Buchstabe a Satz 1 und 2 werden wie
folgt gefasst:
„a) sie mit einem für die Binnenschifffahrt geeig-
neten Radargerät, das der Richtlinie nach § 4.05
Nr. 1 Satz 1 Buchstabe b entspricht, und einem
Gerät zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit
des Fahrzeugs ausgerüstet sind. Die Geräte
müssen in gutem Betriebszustand sein und
einem von der Fachstelle der Wasser- und
Schifffahrtsverwaltung für Verkehrstechniken
beim Wasser- und Schifffahrtsamt Koblenz
oder von den zuständigen Behörden eines
Rheinuferstaates oder Belgiens zugelassenen
schiffssicherheitstechnischen Baumuster ent-
sprechen.“
5. In § 6.20 Nr. 1 Buchstabe e wird das Wort „Tafel-
zeichen“ durch das Wort „Zeichen“ ersetzt.
6. In § 6.22 Nr. 2 und § 12.18 Nr. 1 Satz 2 wird jeweils
das Wort „Maschinenantrieb“ durch das Wort „An-
triebsmaschine“ ersetzt.
7. § 23.19 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter „mit Maschinenantrieb, mit Ausnahme
von Fahrzeugen des öffentlichen Fährverkehrs,“
werden gestrichen.
b) Folgender Satz 2 wird angefügt:
„Dies gilt nicht für Fahrzeuge des öffentlichen
Fährverkehrs sowie Fahrzeuge ohne Antriebs-
maschine.“
8. In § 25.17 Nr. 1 Buchstabe b wird nach dem Wort
„Bernburg“ das Wort „auch“ eingefügt.
9. In Anlage 6 Abschnitt D
wird die grafische Darstellung „ “
durch die grafische Darstellung „ “
ersetzt.
10. Anlage 7 Abschnitt I. wird wie folgt geändert:
a) In dem Erläuterungstext zu dem Zeichen A.1a wird
das Wort „Maschinenantrieb“ durch das Wort
„Antriebsmaschine“ ersetzt.
b) In dem Erläuterungstext zu dem Zeichen A.13 wird
das Wort „Sportboote“ durch das Wort „Sportfahr-
zeuge“ ersetzt.
c) In dem Erläuterungstext zu dem Zeichen B.10 wird
die Angabe „§ 8.10“ durch die Angabe „§ 8.09“
ersetzt.

11. In Anlage 8 wird Bild 21 durch folgendes Bild ersetzt:
„
Artikel 5
Die Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung vom
22. Februar 1980 (BGBl. I S. 169), zuletzt geändert durch
die Verordnung vom 6. November 1996 (BGBl. I S. 1683),
wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 wird die Angabe „vom 3. Juni 1996
(BGBl. II S. 1082)“ durch die Angabe „vom 8. April 2000
(BGBl. II S. 1213)“ ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. ein von der zuständigen Stelle einer Vertrags-
verwaltung der Regionalen Vereinbarung über
den Binnenschifffahrtsfunk nach Maßgabe
dessen Anhangs 5 ausgestelltes Sprechfunk-
zeugnis oder“.
b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 einge-
fügt:
„3. ein vom Bundesministerium für Verkehr, Bau-
und Wohnungswesen anerkanntes Sprech-
funkzeugnis einer anderen Verwaltung, das
den Anforderungen des Anhangs 5 der Regio-
nalen Vereinbarung über den Binnenschiff-
fahrtsfunk entspricht.“
c) Folgender Satz 2 wird angefügt:
„Die nach Satz 1 Nr. 3 anerkannten Sprechfunk-
zeugnisse werden im Verkehrsblatt bekannt
gemacht.“
Artikel 6
Die Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrts-
polizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II
S. 3816), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung
vom 19. August 1998 (BGBl. 1998 II S. 2260), wird wie
folgt geändert:
1. In Artikel 2 Abs. 3 werden die Wörter „das Seezeichen-
versuchsfeld“ durch die Wörter „die Fachstelle der
Wasser- und Schifffahrtsverwaltung für Verkehrs-
techniken beim Wasser- und Schifffahrtsamt Koblenz“
ersetzt.
2. In Artikel 4 Abs. 2 Nr. 2a wird das Wort „selbständig“
gestrichen.
Bild 21“.
Artikel 7
Die Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrts-
polizeiverordnung vom 3. September 1997 (BGBl. 1997 II
S. 1670), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung
vom 28. Juni 1999 (BGBl. 1999 II S. 482), wird wie folgt
geändert:
1. In Artikel 2 Abs. 3 werden die Wörter „das Seezeichen-
versuchsfeld“ durch die Wörter „die Fachstelle der
Wasser- und Schifffahrtsverwaltung für Verkehrstech-
niken beim Wasser- und Schifffahrtsamt Koblenz“
ersetzt.
2. In Artikel 4 Abs. 2 Nr. 3 wird das Wort „selbständig“
gestrichen.
Artikel 8
In Anlage 8 Abschnitt I. Nr. 1 der Moselschifffahrts-
polizeiverordnung (Anlage zu Artikel 1 Abs. 1 der Verord-
nung vom 3. September 1997 (BGBl. 1997 II S. 1670), die
durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. Juni 1999 (BGBl.
1999 II S. 482) geändert worden ist, wird das Wort „Rhein“
durch das Wort „Mosel“ ersetzt.
Artikel 9
Die Verordnung zur Einführung der Rheinschiffsunter-
suchungsordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl.1994 II
S. 3822), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung
vom 19. August 1998 (BGBl. 1998 II S. 2260), wird wie
folgt geändert:
1. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Sie ist auch zuständige Behörde im Sinne der
Anlage, soweit in den Absätzen 2 bis 5 nichts ande-
res ausdrücklich bestimmt ist.“
b) In Absatz 5 werden die Wörter „der Bundesminister
für Verkehr“ durch die Wörter „das Bundesministe-
rium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“
ersetzt.
2. In Artikel 4 Abs. 6 werden die Wörter „das Seezeichen-
versuchsfeld bei der Wasser- und Schiffahrtsdirektion
Südwest“ durch die Wörter „die Fachstelle der Was-
ser- und Schifffahrtsverwaltung für Verkehrstechniken
beim Wasser- und Schifffahrtsamt Koblenz“ ersetzt.

3. In Artikel 7 Abs. 3 Nr. 6 wird die Angabe „Nr. 10 Satz 3“
durch die Angabe „Nr. 10 Satz 2“ ersetzt.
Artikel 10
Die Sportbootführerscheinverordnung-Binnen vom
22. März 1989 (BGBl. I S. 536, 1102), zuletzt geändert
durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Mai 2000 (BGBl. I
S. 644), wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 werden jeweils
die Wörter „der Bundesminister für Verkehr“ durch
die Wörter „das Bundesministerium für Verkehr,
Bau- und Wohnungswesen“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „des Bundesministers
für Verkehr“ durch die Wörter „des Bundesministe-
riums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“
ersetzt.
2. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „des Bun-
desministers für Verkehr“ durch die Wörter „des
Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen“ und in Satz 3 werden die Wör-
ter „vom Bundesminister für Verkehr“ durch
die Wörter „vom Bundesministerium für Verkehr,
Bau- und Wohnungswesen“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Der Bundes-
minister für Verkehr“ durch die Wörter „Das Bun-
desministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs-
wesen“ ersetzt.
3. In Anlage 2 werden die Wörter „Großer und Kleiner
Müggelsee sowie „Die Bänke“ “ durch die Wörter
„Müggelspree von der Einmündung in die Spree-Oder-
Wasserstraße (Köpenick) bis km 11,40 einschließlich
Großem und Kleinem Müggelsee sowie „Die Bänke“ “
ersetzt.
Artikel 11
Die Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezem-
ber 1997 (BGBl. I S. 3066), geändert durch Artikel 1 der
Verordnung vom 8. Mai 2000 (BGBl. I S. 644), wird wie
folgt geändert:
1. § 14 Abs. 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Für die Erweiterung einer Fahrerlaubnis nach den
Absätzen 2 bis 4 ist auch eine benachbarte Wasser-
und Schifffahrtsdirektion zuständig.“
2. In § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „§ 9“ durch
die Angabe „§ 8“ ersetzt.
3. In Anlage 5 werden die Wörter „Wasser- und Schiff-
fahrtsamt“ durch die Wörter „Wasser- und Schiff-
fahrtsdirektion“ ersetzt.
Artikel 12
In Artikel 1 Abs. 1 der Verordnung zur Einführung der
Verordnung über die Erteilung von Radarpatenten auf den
Bundeswasserstraßen außerhalb des Rheins vom 26. Juni
2000 (BGBl. I S. 1018) wird die Angabe „über die Erteilung
von Radarpatenten (Radarpatentverordnung – RadarPatV)
vom 26. November 1998 und 20. Mai 1999 – Anlagen 1
und 2 zu Artikel 1 der Verordnung“ gestrichen.
Artikel 13
Die Sportbootvermietungsverordnung-Binnen 2000 vom
18. April 2000 (BGBl. I S. 572) wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „Deutsches
Patentamt“ durch die Wörter „Deutsches Patent- und
Markenamt“ ersetzt.
2. In Anhang 1 zu Anlage 6 Abschnitt III Nr. 1 werden die
Wörter „gilt nicht für Fahrzeuge < 20 m Länge und ohne
in Tätigkeit gesetzte Maschine“ durch die Wörter „gilt
nicht für Fahrzeuge < 20 m Länge, die nicht mit einer
Antriebsmaschine ausgerüstet sind“ ersetzt.
Artikel 14
Die Siebente Verordnung zur Übertragung von Befug-
nissen auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt vom 7. Sep-
tember 1963 (BGBl. 1963 II S. 1209), geändert durch
Artikel 1 Nr. 15 der Verordnung vom 19. Dezember 1975
(BGBl. 1976 I S. 9), wird aufgehoben.
Artikel 15
Diese Verordnung tritt am 15. März 2001 in Kraft.
Berlin, den 28. Februar 2001
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Kurt Bodewig
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Jürgen Trittin
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2001 I S. 335. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 6c78161994241bd1….