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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2024, Nr. 100

BGBl. 2024 I Nr. 100 · 55.661 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2024, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
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                                                   Teil I

2024                       Ausgegeben zu Bonn am 25. März 2024                                   Nr. 100

                             Erste Verordnung
zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und weiterer Vorschriften
                          des Schifffahrtsrechts

                                             Vom 18. März 2024


  Es verordnen auf Grund
– des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6a, 7a, 8 und 9 in Verbindung mit Satz 2 und Absatz 6 Nummer 1 und des
  § 3a, § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 2a jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1, jeweils in
  Verbindung mit § 14, des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  20. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 82), von denen § 14 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes durch Artikel 14
  des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist, das Bundesministerium für
  Digitales und Verkehr,
– des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 8 in Verbindung mit Satz 2, Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 Nummer 1,
  jeweils in Verbindung mit § 14, des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
  vom 20. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 82), von denen § 14 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes durch
  Artikel 14 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist, das
  Bundesministerium für Digitales und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und
  Soziales,
– des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 2a in Verbindung mit Satz 2, Absatz 2 Nummer 2, Absatz 5 Satz 1 und
  Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b, jeweils in Verbindung mit § 14, des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes
  in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 82), von denen § 14 des
  Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I
  Nr. 409) geändert worden ist, das Bundesministerium für Digitales und Verkehr und das Bundesministerium für
  Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz gemeinsam,
– des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 3c in Verbindung mit Satz 2, Nummer 3 bis 3b auch in Verbindung mit § 7
  Absatz 1, dieser in Verbindung mit Absatz 2, des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
  vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489), von denen § 9 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. März
  2023 (BGBl. 2023 I Nr. 73) geändert worden ist, das Bundesministerium für Digitales und Verkehr,
– des § 5 Satz 3 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007
  (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), der zuletzt durch Artikel 5 Nummer 12 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023
  (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist, das Bundesministerium für Digitales und Verkehr im Einvernehmen
  mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz:
BGBl. 2024, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
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                                                   Artikel 1

   Änderung der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
    Die Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I
S. 2, 1717), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. September 2022 (BGBl. I S. 1499) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
  a) Nummer 11 wird aufgehoben.
  b) Die Nummern 12 bis 14 werden die Nummern 11 bis 13.
2. In § 7 Absatz 1 Nummer 23 werden die Wörter „in dem in § 15.02 Nummer 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.8.3
   oder 1.12.2.2 jeweils genannten Fall die dort jeweils angegebene“ durch die Wörter „die dort genannte“ ersetzt.
3. In § 8 Nummer 20 wird die Angabe „nach § 17.04“ gestrichen.
4. § 14 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
     „(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen
  eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als
  Schiffsführer entgegen § 21.29 Nummer 2 Buchstabe e, § 22.29 Nummer 2 Buchstabe e oder § 23.29
  Nummer 2 Buchstabe d eine dort genannte Sonderbestimmung nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass
  diese beachtet wird.“
5. In § 20 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe „Nummer 9“ durch die Wörter „Nummer 9 Satz 1,
   Nummer 10“ ersetzt.
6. In § 22 Absatz 1 Nummer 9 werden die Wörter „Vorschriften über die Zusammenstellung der Verbände nach
   § 17.03 Nummer 1, 2 Satz 2 oder Nummer 4 Satz 2“ durch die Wörter „dort genannten Vorschriften“ ersetzt.


                                                   Artikel 2

                        Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
  Die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (Anlage zu § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011) (BGBl. 2012 I S. 2, 1666), die zuletzt durch Artikel 5
der Verordnung vom 5. April 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 105) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1.02 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
   „7. Der Schiffsführer darf nicht durch Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Medikamenten, Drogen oder
       aus einem anderen Grund beeinträchtigt sein. Es ist dem Schiffsführer verboten, das Fahrzeug zu führen,
       wenn er
       a) 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine
          Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, oder
       b) unter der Wirkung eines in Anlage 10 aufgeführten berauschenden Mittels nach Satz 3 steht.
       Eine Wirkung nach Satz 2 Buchstabe b liegt vor, wenn eine in Anlage 10 genannte Substanz im Blut
       nachgewiesen wird. Satz 2 Buchstabe b gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen
       Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.“
2. § 1.03 Nummer 4 und 5 wird wie folgt gefasst:
   „4. Die Mitglieder der diensttuenden Mindestbesatzung und sonstige Personen an Bord, die vorübergehend
       selbständig den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmen, sowie die Mitglieder der
       Besatzung, die nach Maßgabe des Satzes 2 eine Tätigkeit ausüben, die für die sichere Teilnahme des
       Fahrzeugs am Verkehr notwendig ist, dürfen nicht durch Übermüdung, Einwirkung von Alkohol,
       Medikamenten, Drogen oder aus einem anderen Grund beeinträchtigt sein. Zu den Tätigkeiten nach
       Satz 1 zählen insbesondere das Festmachen, Ankern, Schleusen, Laden oder Löschen des Fahrzeugs
       oder das Bewachen oder Beaufsichtigen des Fahrzeugs beim Stillliegen. Den in Satz 1 genannten
       Personen ist es verboten, den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs zu bestimmen oder eine
       Tätigkeit nach Satz 2 auszuüben, wenn sie
       a) 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine
          Alkoholmenge im Körper haben, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, oder
       b) unter der Wirkung eines in Anlage 10 aufgeführten berauschenden Mittels nach Satz 4 stehen.
       Eine Wirkung nach Satz 3 Buchstabe b liegt vor, wenn eine in Anlage 10 genannte Substanz im Blut
       nachgewiesen wird. Satz 3 Buchstabe b gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen
       Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.
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   5. Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass keine andere Person selbständig den Kurs und die
      Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmt oder nach Maßgabe des Satzes 2 eine Tätigkeit ausübt, die für
      die sichere Teilnahme des Fahrzeugs am Verkehr notwendig ist, die
       a) 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine
          Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, oder
       b) unter der Wirkung eines in Anlage 10 aufgeführten berauschenden Mittels nach Satz 3 steht.
       Zu den Tätigkeiten nach Satz 1 zählen insbesondere das Festmachen, Ankern, Schleusen, Laden oder
       Löschen des Fahrzeugs oder das Bewachen oder Beaufsichtigen des Fahrzeugs beim Stillliegen. Eine
       Wirkung nach Satz 1 Buchstabe b liegt vor, wenn eine in Anlage 10 genannte Substanz im Blut
       nachgewiesen wird. Satz 1 Buchstabe b gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen
       Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.“
3. In § 1.09 Nummer 5 Satz 2 werden die Wörter „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch
   die Wörter „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ ersetzt.
4. § 2.02 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
   a) Im Satzteil vor Buchstabe a werden nach dem Wort „Segelsurfbretts“ die Wörter „oder eines vergleichbaren
      Kleinfahrzeugs“ eingefügt.
   b) In Buchstabe a Satz 2 werden die Wörter „auf beiden Außenseiten des Kleinfahrzeugs“ durch die Wörter
      „außen an dem Kleinfahrzeug an gut sichtbarer Stelle“ ersetzt.
   c) Buchstabe b Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „Der Name und die Anschrift des Eigentümers sind innen oder außen dauerhaft an dem Kleinfahrzeug
      anzubringen.“
5. § 3.27 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
   „Dies gilt auch für ein Fahrzeug der Feuerwehr, ein Wasserrettungsfahrzeug nach § 1.24 Nummer 2 im
   Rettungseinsatz, ein Fahrzeug des Zivil- und Katastrophenschutzes, ein Fahrzeug der Zollverwaltung, ein
   Fahrzeug der Bundespolizei oder ein Fahrzeug des Bundeskriminalamtes.“
6. In § 4.05 Nummer 1 Satz 4 werden die Wörter „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch
   die Wörter „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ ersetzt.
7. § 4.06 Nummer 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
   a) Buchstabe a Teilsatz 2 wird wie folgt gefasst:
      „dabei müssen die Geräte in gutem Betriebszustand sein und einem von der zuständigen Behörde eines
      Rheinuferstaates oder Belgiens zugelassenen schiffssicherheitstechnischen Baumuster entsprechen;“.
   b) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
      „b) sich an Bord eine Person befindet, die
          aa) ein Befähigungszeugnis mit dem Eintrag der besonderen Berechtigung für Radar,
          bb) einen nach der Binnenschiffspersonalverordnung dem Befähigungszeugnis nach Doppelbuch­
              stabe aa gleichgestellten Nachweis oder
          cc) ein nach der Binnenschiffspersonalverordnung weitergeltendes Radarpatent
          besitzt.“
8. Dem § 6.28 Nummer 9 wird folgender Satz angefügt:
   „Das Verbot nach Satz 1 Buchstabe e gilt nicht, sofern
   a) die Bugstrahlanlage mit niedrigen Umdrehungszahlen ohne eine Veränderung der Wirkungsrichtung des
      Propellers laufengelassen,
   b) nicht zum Manövrieren eingesetzt wird und
   c) eine Beeinträchtigung anderer Verkehrsteilnehmer oder eine Beschädigung der Schleusenanlage
      ausgeschlossen ist.“
9. § 6.29 Nummer 4 Halbsatz 2 wird wie folgt gefasst:
   „das gleiche gilt für ein Rettungsfahrzeug, ein Fahrzeug der Feuerwehr oder ein Fahrzeug des Zivil- und
   Katastrophenschutzes jeweils auf der Fahrt zur Unfallstelle.“
10. § 6.32 Nummer 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
   „Ein Fahrzeug darf nur mit Radar fahren, wenn sich eine Person, die neben dem für die geführte Fahrzeugart
   und die zu befahrende Strecke erforderlichen Befähigungszeugnis
   a) eine besondere Berechtigung für Radar,
   b) einen nach der Binnenschiffspersonalverordnung der besonderen Berechtigung nach Buchstabe a
      gleichgestellten Nachweis oder
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   c) ein nach der Binnenschiffspersonalverordnung weitergeltendes Radarpatent
   besitzt und eine zweite Person, die mit der Verwendung von Radar in der Schifffahrt hinreichend vertraut ist,
   ständig im Steuerhaus aufhalten.“
11. In § 6.35 Nummer 1 werden die Wörter „§ 6.28 Nummer 2 bis 7, Nummer 8 Satz 1 bis 3, 6 und 7, Nummer 9
    bis 15,“ durch die Wörter „§ 6.28 Nummer 2 bis 7, Nummer 8 Satz 1 bis 3, 6 und 7, Nummer 9 Satz 1,
    Nummer 10 bis 15,“ ersetzt.
12. § 7.08 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
      „2. Die einsatzfähige Wache wird durch ein Mitglied der Besatzung sichergestellt, das
          a) bei Fahrzeugen nach Nummer 1 Buchstabe a Inhaber eines Unionsbefähigungszeugnisses nach § 17
             Absatz 1 der Binnenschiffspersonalverordnung oder eines Befähigungszeugnisses nach § 15.02 der
             Rheinschiffspersonalverordnung ist,
          b) bei Fahrzeugen nach Nummer 1 Buchstabe b und c Inhaber einer Sachkundebescheinigung nach
             dem Muster des Abschnitts 8.6.2 des ADN ist.“
   b) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 3 bis 5.
13. § 7.09 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
   „2. Der Schiffsführer, der Eigentümer und der Ausrüster haben jeweils die in § 7.08
      a) Nummer 1 Buchstabe a in Verbindung mit Nummer 2 Buchstabe a,
      b) Nummer 1 Buchstabe b oder c, jeweils in Verbindung mit Nummer 2 Buchstabe b,
      c) Nummer 1 Buchstabe d, Nummer 3 Buchstabe c und Nummer 5 Satz 1
      vorgesehenen oder aufgrund dieser Vorschriften angeordneten Gebote über die Wache und Aufsicht beim
      Stillliegen einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.“
14. § 10.02 Nummer 1.3 und 1.4 wird wie folgt gefasst:
                                                                            Länge        Breite
   „Binnenschifffahrtsstraße
                                                                              m            m
   1.3           km 3,00 bis km 13,00
                 Fahrzeug/Verband                                           110,00       11,45
   1.4           km 13,00 bis km 201,49 (Hafen Plochingen)
                 Fahrzeug/Verband                                           105,50       11,45
                 – ein Fahrzeug oder ein Verband mit jeweils einer Länge von mehr als 90,00 m darf nur fahren,
                 wenn es oder er mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung, einem Zweischraubenantrieb oder einem in
                 alle Richtungen von 0° bis 360° wirkenden Hauptantrieb und einer Sprechverbindung zwischen
                 Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Verbandes ausgerüstet ist –“.

15. § 15.02 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 1.12 wird wie folgt gefasst:
                                                                            Länge        Breite    Abladetiefe
      „Binnenschifffahrtsstraße
                                                                              m            m           m
      1.12          Mittellandkanal
      1.12.1        km 0,00 bis km 325,70
                    a) Fahrzeug                                             110,00       11,45        2,80
                    b) Verband                                              185,00       11,45        2,80
      1.12.2        Stichkanäle Ibbenbüren, Osnabrück,
                    Hannover-Linden, Misburg, Hildesheim
      1.12.2.1      Stichkanal Ibbenbüren
                    Fahrzeug/Verband                                         91,00        8,25        2,20
                                                                             85,00        9,00        2,20
                                                                             85,00        9,60        2,00
      1.12.2.2      Stichkanal Osnabrück
      1.12.2.2.1 km 0,00 bis km 13,01
                    Fahrzeug/Verband                                         82,00        9,60        2,30
                    soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist
BGBl. 2024, Seite 5 — Originalseite als Abbildung
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                                                                           Länge      Breite      Abladetiefe
      Binnenschifffahrtsstraße
                                                                             m          m             m
      1.12.2.2.2 km 0,00 bis km 12,40 (Einfahrt in den Ölhafen)
                   Fahrzeug/Verband                                         82,00      9,60          2,80
      1.12.2.3     Stichkanal Hannover-Linden
      1.12.2.3.1 km 0,00 (Abzweigung aus dem Mittellandkanal)
                 bis km 10,75 (Ende als Bundeswasserstraße)
                   Fahrzeug/Verband                                         82,00      9,60          2,30
                   soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist
      1.12.2.3.2 km 0,00 (Abzweigung aus dem Mittellandkanal) bis
                 km 6,50 (Umschlagstelle Hannover-Letter)
                   Fahrzeug/Verband                                         90,00      9,60          2,40
      1.12.2.3.3 km 6,50 (Umschlagstelle Hannover-Letter)
                 bis km 9,50 (Unterwasser Hafenschleuse
                 Hannover-Linden)
                   Fahrzeug/Verband                                         85,00      9,60          2,30
      1.12.2.4     Stichkanal Misburg
                   a) Fahrzeug                                             110,00     11,45          2,80
                   b) Schubverband                                         185,00     11,45          2,80
      1.12.2.5     Stichkanal Hildesheim
                   a) Fahrzeug                                              90,00     10,60          2,30
                                                                           110,00     10,60          2,10
                                                                           110,00     11,45          2,00
                   b) Verband                                               90,00     10,60          2,30
                                                                           110,00     11,45          2,00
                                                                           135,00      9,60          2,30
                                                                           135,00     10,60          2,10
                                                                           150,00     11,45          1,90
      1.12.3       Verbindungskanal Nord zur Weser
      1.12.3.1     km 0,00 (Abzweigung aus dem Mittellandkanal)
                   bis km 0,45 (Oberwasser Schachtschleuse Minden)/
                   km 0,40 (Oberwasser Weserschleuse)
                   a) Fahrzeug                                             110,00     11,45          2,80
                   b) Verband                                              139,00     11,45          2,80
      1.12.3.2     Schachtschleuse Minden
                   Fahrzeug/Verband                                         85,00      9,60          2,80
      1.12.3.3     Weserschleuse
                   a) Fahrzeug                                             110,00     11,45    richtet sich nach
                                                                                                der Fahrrinnen-
                                                                                                   tiefe nach
                                                                                               Nummer 1.12.3.4
                   b) Verband                                              135,00     11,45    richtet sich nach
                                                                                                der Fahrrinnen-
                                                                                                   tiefe nach
                                                                                               Nummer 1.12.3.4
      1.12.3.4     km 0,55 (Unterwasser Schachtschleuse Minden)/
                   km 0,56 (Unterwasser Weserschleuse) bis km 1,29
                   (Einmündung in die Weser)
                   a) Fahrzeug                                             110,00     11,45      richtet sich
                                                                                                  nach der
                                                                                                Fahrinnentiefe
BGBl. 2024, Seite 6 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 6



                                                                          Länge       Breite     Abladetiefe
      Binnenschifffahrtsstraße
                                                                            m           m            m
                   b) Verband                                            139,00       11,45      richtet sich
                                                                                                  nach der
                                                                                               Fahrrinnentiefe
                   – die Fahrrinnentiefe beträgt 2,80 m –“.
      1.12.4       Verbindungskanal Süd zur Weser
                   Fahrzeug/Verband                                       82,00        9,60         2,50
      1.12.5       Stichkanal Salzgitter
      1.12.5.1     bei Benutzung der am Ostufer gelegenen Schleusen
                   a) Fahrzeug                                           110,00        9,60         2,80
                                                                         110,00       10,60         2,65
                   b) Verband                                            110,00       11,45         2,50
                                                                         185,00        9,60         2,80
                                                                         185,00       10,60         2,65
                                                                         185,00       11,45         2,50
      1.12.5.2     bei Benutzung der am Westufer gelegenen
                   Schleusen
                   a) Fahrzeug                                           110,00        9,60         2,50
                                                                         110,00       11,45         2,20
                   b) Verband                                            185,00        9,60         2,50
                                                                         185,00       11,45         2,20
      1.12.6       Rothenseer Verbindungskanal
      1.12.6.1     Rothenseer Verbindungskanal Altstrecke mit
                   Schiffshebewerk Rothensee km 0,12 bis km 1,00
                   Fahrzeug/Verband                                       82,00        9,50         1,90
                                                                          82,00        9,00         2,10
      1.12.6.2     Rothenseer Verbindungskanal mit Schiffsschleuse
                   km 0,19 bis km 4,76
                   (Niedrigwasserschleuse Magdeburg)
      1.12.6.2.1 bei in Betrieb befindlicher Niedrigwasserschleuse
                   a) Fahrzeug                                           110,00       11,45         2,80
                   b) Verband                                            185,00       11,45         2,80
      1.12.6.2.2   bei nicht in Betrieb befindlicher Niedrigwasser­
                   schleuse
                   a) Fahrzeug                                           110,00       11,45       je nach
                                                                                               Fahrrinnentiefe
                   b) Verband                                            185,00       11,45       je nach
                                                                                               Fahrrinnentiefe
                   – die Fahrrinnentiefe richtet sich vom unteren Vorhafen der Schleuse Rothensee und vom
                   unteren Vorhafen des Schiffshebewerkes Rothensee bis zur Niedrigwasserschleuse Magdeburg
                   nach dem Wasserstand; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde täglich
                   bekannt gemacht; bei der Wahl der Abladetiefe sind die bekannt gemachten Fahrrinnentiefen
                   und die aktuelle Wasserstandsentwicklung zu berücksichtigen –
BGBl. 2024, Seite 7 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 7



                                                                               Länge        Breite      Abladetiefe
      Binnenschifffahrtsstraße
                                                                                 m            m             m
      1.12.6.3      km 4,76 (Niedrigwasserschleuse Magdeburg)
                    bis km 5,53 (Elbe)
                    a) Fahrzeug                                               110,00        11,45        je nach
                                                                                                      Fahrrinnentiefe
                    b) Verband                                                100,00        19,20        je nach
                                                                                                      Fahrrinnentiefe
                                                                              185,00        11,45        je nach
                                                                                                      Fahrrinnentiefe
                    – die Fahrrinnentiefe richtet sich von der Niedrigwasserschleuse Magdeburg bis zur Einmündung
                    in die Elbe nach dem Wasserstand; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen
                    Behörde täglich bekannt gemacht; bei der Wahl der Abladetiefe sind die bekannt gemachten
                    Fahrrinnentiefen und die aktuelle Wasserstandsentwicklung zu berücksichtigen –“.

   b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
      „2. Die Abmessungen und Abladetiefen für Verbände nach Nummer 1, ausgenommen Nummer 1.5.3 und 1.8
          gelten auch für Gelenkverbände. Die Abmessungen und Abladetiefen für Fahrzeuge nach Nummer 1.5.3
          und 1.8 gelten auch für die in einen Gelenkverband eingestellten Fahrzeuge, wobei die Gesamtlänge des
          Gelenkverbandes auf dem Dortmund-Ems-Kanal die Nutzlänge der vorhandenen Schleusen nicht über­
          schreiten darf.“
16. § 15.29 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt geändert:
      aa) Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst:
          „aa) das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband
                 aaa) die zugelassenen Höchstabmessungen und Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.1.1
                      bis 1.5.2, 1.5.4 bis 1.5.6, 1.9, 1.10, 1.12.1, 1.12.2 bis 1.12.3.2, 1.12.4 bis 1.12.6.2.1, 1.13.1
                      bis 1.14.2.1 und 1.14.3.2 bis 1.14.4, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 1, die
                      zugelassenen Höchstabmessungen und Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.5.3, 1.8.2 und
                      1.8.3, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 2, die zugelassenen
                      Höchstabmessungen nach § 15.02 Nummer 1.6, 1.11, 1.12.3.3, 1.12.3.4, 1.12.6.2.2,
                      1.12.6.3, 1.14.2.2, 1.14.3.1 und 1.14.5, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 1,
                      und die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 15.02 Nummer 1.8.1, auch in Verbindung
                      mit Nummer 2 Satz 2, und
                 bbb) die zugelassenen Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.6, 1.8.1, 1.11, 1.12.3.3, 1.12.3.4,
                      1.12.6.2.2, 1.12.6.3, 1.14.2.2, 1.14.3.1 und 1.14.5
                 nicht überschreitet,“.
      bb) In Doppelbuchstabe bb wird die Angabe „1.5, 1.8.3 und 1.12.2.2“ durch die Angabe „1.5 und 1.8.3“
          ersetzt.
   b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
      „3. Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes
          nur anordnen oder zulassen, wenn
          a) das Fahrzeug oder der Verband
             aa) die zugelassenen Höchstabmessungen und Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.1.1 bis 1.5.2,
                 1.5.4 bis 1.5.6, 1.9, 1.10, 1.12.1, 1.12.2 bis 1.12.3.2, 1.12.4 bis 1.12.6.2.1, 1.13.1 bis 1.14.2.1
                 und 1.14.3.2 bis 1.14.4, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 1, die zugelassenen
                 Höchstabmessungen und Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.5.3, 1.8.2 und 1.8.3, jeweils
                 auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 2, die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 15.02
                 Nummer 1.6, 1.11, 1.12.3.3, 1.12.3.4, 1.12.6.2.2, 1.12.6.3, 1.14.2.2, 1.14.3.1 und 1.14.5, jeweils
                 auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 1, und die zugelassenen Höchstabmessungen nach
                 § 15.02 Nummer 1.8.1, auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 2, und
             bb) die zugelassenen Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.6, 1.8.1, 1.11, 1.12.3.3, 1.12.3.4,
                 1.12.6.2.2, 1.12.6.3, 1.14.2.2, 1.14.3.1 und 1.14.5
             nicht überschreitet und
          b) auf dem Fahrzeug oder Verband in dem in § 15.02 Nummer 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5 und 1.8.3 jeweils
             genannten Fall die dort jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist.“
17. In § 16.04 Nummer 3 Buchstabe b werden die Wörter „von km 202,50 bis km 207,00 (Stadtgebiet Minden)“
    durch die Wörter „von km 202,00 bis km 207,00 (Stadtgebiet Minden)“ ersetzt.
BGBl. 2024, Seite 8 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 8


18. Dem § 17.03 Nummer 1 wird folgender Satz angefügt:
   „Unbeschadet des Satzes 2 kann die zuständige Behörde im Einzelfall Ausnahmen von Satz 1 zulassen.“
19. In § 17.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird die Angabe „§ 17.03 Nummer 1,“ durch die Wörter
    „§ 17.03 Nummer 1 Satz 1 bis 3, Nummer“ ersetzt.
20. § 19.02 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
                                                                              Länge       Breite      Abladetiefe
   „Binnenschifffahrtsstraße
                                                                                m           m             m
   1.             Elbe-Lübeck-Kanal
   1.1            km 0,00 bis km 61,55 (Einmündung in die Elbe)
                  Fahrzeug/Schubverband                                       80,00        9,50          2,00

                  – von km 0,00 bis km 3,43 (Schleuse Büssau) verringert sich die Abladetiefe bei einem Wasser­
                  stand unter 500 cm am Pegel Hubbrücken um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasser­
                  standes –
                  soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist
   1.2            km 0,00 bis km 59,00 (Umschlagstelle Horsterdamm/
                  Liegestelle Lauenburg-Ost)
                  Fahrzeug/Schubverband                                       80,00        8,30          2,10
                  – von km 0,00 bis km 3,43 (Schleuse Büssau) verringert sich die Abladetiefe bei einem Wasser­
                  stand unter 500 cm am Pegel Hubbrücken um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasser­
                  standes –
   1.3            km 55,00 (Wendestelle Lanzer See) bis km 59,00
                  (Umschlagstelle Horsterdamm/
                  Liegestelle Lauenburg-Ost)
                  Fahrzeug                                                    86,00        9,50          2,00
   1.4            km 59,00 (Umschlagstelle Horsterdamm/Liegestelle
                  Lauenburg-Ost) bis km 61,55 (Einmündung in die Elbe)
                  a) Fahrzeug                                                110,00       11,45          2,30
                  b) Schubverband                                            125,00        9,60          2,30
                  – von km 60,10 (Schleuse Lauenburg) bis km 61,55 gilt die zulässige Abladetiefe von 2,30 m nur bei
                  einem Wasserstand von ≥ 4,30 m am Pegel Hohnstorf auf der Elbe –“.

21. In § 21.24 Nummer 6 Satz 3 wird die Angabe „(25,65)“ durch die Angabe „(23,65)“ ersetzt.
22. § 23.02 wird wie folgt geändert:
   a) Die Nummern 1.1.1 bis 1.1.11 werden wie folgt gefasst:
                                                                             Länge        Breite      Abladetiefe
        „Binnenschifffahrtsstraße
                                                                               m            m             m

        1.1.1        km 0,00 (Spreemündung) bis km 134,96 (Westoder)

                     a) Fahrzeug                                              86,00        9,00          2,00

                                                                              86,00        9,60          1,85

                     b) Verband                                               86,00        9,60          1,85

                                                                             120,00        9,00          1,85

                                                                             125,00        8,25          2,00

                     – ein Fahrzeug oder ein Verband darf nur bis zu einer Länge von jeweils 82,00 m das Schiffs­
                     hebewerk Niederfinow Süd durchfahren;
                     bis km 28,60 darf ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als
                     80,00 m und nicht mehr als 86,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als
                     9,60 m fahren, wenn es oder er eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreitet und mit einer
                     aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist –

                     soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist
BGBl. 2024, Seite 9 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 9



                                                                            Länge        Breite      Abladetiefe
      Binnenschifffahrtsstraße
                                                                              m            m             m
      1.1.2        km 0,00 bis km 3,50
                   Verband                                                 125,00        9,00           2,00
      1.1.3        km 3,50 bis km 15,20
                   Verband                                                 125,00        9,00           1,85
                                                                           135,00        8,25           2,00
                   – ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 86,00 m
                   und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,60 m darf fahren, wenn es oder er eine
                   Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreitet und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung aus­
                   gerüstet ist –
      1.1.4        km 15,20 bis km 77,89
                   a) Fahrzeug                                               86,00        9,00          2,00
                                                                             86,00        9,60          1,85
                   b) Verband                                              126,00         9,00          1,85
                                                                           126,00         8,25          2,00
                   – ein Fahrzeug oder ein Verband darf nur bis zu einer Länge von jeweils 82,00 m das Schiffs­
                   hebewerk Niederfinow Süd durchfahren;
                   wenn der Wasserstand am Unterpegel Lehnitz unter die Marke 225 sinkt, verringern sich die
                   zulässigen Abladetiefen von km 15,20 bis km 28,60 um das Maß des jeweiligen Absinkens des
                   Wasserstandes; wenn der Wasserstand am Oberpegel Schiffshebewerk Niederfinow Nord unter
                   die Marke 829 sinkt, verringern sich die zulässigen Abladetiefen von km 28,60 bis km 77,89 um
                   das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes –
      1.1.5        km 77,89 bis km 87,00 (Werft Oderberg)
                   a) Fahrzeug                                               86,00        9,60          2,00
                   b) Verband                                              147,00         9,60          1,80
                   – ein Fahrzeug oder ein Verband darf nur bis zu einer Länge von jeweils 82,00 m das Schiffs­
                   hebewerk Niederfinow Süd durchfahren –
      1.1.6        km 87,00 bis km 92,47
                   Verband                                                   82,00       11,45          1,65
                                                                           100,00        10,45          1,65
                                                                           147,00         9,60          1,80
      1.1.7        km 92,47 bis km 92,89 (Westschleuse Hohensaaten)
                   a) Fahrzeug                                               86,00        9,60          2,00
                   b) Verband                                                91,00        9,60          2,00
                                                                           120,00         9,00          2,00
                                                                           135,00         8,25          2,00
      1.1.8        km 92,89 bis km 123,50
                   (Abzweig Schwedter Querfahrt)
                   a) Fahrzeug                                               86,00        9,60
                   b) Verband                                                91,00        9,60
                                                                           120,00         9,00
                                                                           135,00         8,25
                   – die Abladetiefe richtet sich nach dem Wasserstand und wird von der zuständigen Behörde als
                   Tauchtiefe gesondert festgesetzt und bekannt gemacht; diese Tauchtiefe darf nicht überschritten
                   werden; ein Verband mit einer Länge von nicht mehr als 156,00 m und einer Breite von nicht mehr
                   als 8,25 m darf fahren, wenn der Wasserstand am Außenpegel der Westschleuse Hohensaaten
                   mehr als 115 cm beträgt –
BGBl. 2024, Seite 10 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 10



                                                                              Länge        Breite      Abladetiefe
      Binnenschifffahrtsstraße
                                                                                m            m             m
      1.1.9        km 123,50 bis km 134,96
                   a) Fahrzeug                                                    86,00     9,60
                   b) Verband                                                156,00         9,60
                   – die Abladetiefe richtet sich nach dem Wasserstand und wird von der zuständigen Behörde als
                   Tauchtiefe gesondert festgesetzt und bekannt gemacht; diese Tauchtiefe darf nicht überschritten
                   werden –
      1.1.10       Verbindungskanal Hohensaaten Ost
                   a) Fahrzeug                                                    82,00    11,45
                                                                             100,00        10,45
                   b) Verband                                                     82,00    11,45
                                                                             100,00        10,45
                                                                             147,00         9,60
                   – die Abladetiefe richtet sich nach der Fahrrinnentiefe; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der
                   zuständigen Behörde täglich bekannt gemacht –
      1.1.11       Tegeler See
                   a) Fahrzeug                                                    82,00     9,00          2,00
                   b) Verband                                                     91,00     9,60          2,00
                   – ein Fahrzeug mit jeweils einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 86,00 m und
                   einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,60 m darf fahren, wenn es eine Abladetiefe
                   von 1,90 m nicht überschreitet und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist –“.

   b) Nummer 1.1.19 wird wie folgt gefasst:
                                                                              Länge        Breite      Abladetiefe
      „Binnenschifffahrtsstraße
                                                                                m            m             m
      1.1.19       Verbindungskanal Schwedter Querfahrt
                   a) Fahrzeug                                                    67,00    9,00
                   b) Verband                                                156,00        9,60
                   – die Abladetiefe richtet sich nach der Fahrrinnentiefe; die geringste Fahrrinnentiefe wird von
                   der zuständigen Behörde täglich bekannt gemacht; bei der Wahl der Abladetiefe sind die bekannt
                   gemachte Fahrrinnentiefe sowie die aktuelle Wasserstandsentwicklung zu berücksichtigen –“.

23. § 24.02 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 1.2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Nummer 1.2.1 wird wie folgt gefasst:
                                                                              Länge        Breite      Abladetiefe
          „Binnenschifffahrtsstraße
                                                                                m            m             m
          1.2.1         Mzk-km 46,90 (Abzweig langer Trödel,
                        OHW-km 0,00) bis OHW-km 94,41
                        (Nordostende Zierker See, Neustrelitz)
                        Fahrzeug/Verband                                      41,30         5,10
                        soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist“.

      bb) Die Nummern 1.2.6 und 1.2.7 werden wie folgt gefasst:
                                                                              Länge        Breite      Abladetiefe
          „Binnenschifffahrtsstraße
                                                                                m            m             m
          1.2.6         Lychener Gewässer
                        Fahrzeug/Verband                                      40,10         5,10
          1.2.7         Quassower Havel
                        Fahrzeug/Verband                                      40,30         4,60            “.
BGBl. 2024, Seite 11 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 11


     b) In Nummer 1.3 Satz 1 werden die Nummern 1.3.2 bis 1.3.4 wie folgt gefasst:
                                                                              Länge        Breite      Abladetiefe
         „Binnenschifffahrtsstraße
                                                                                m            m             m
         1.3.2        Rheinsberger Gewässer
                      Fahrzeug/Verband                                        40,30         5,10
         1.3.3        Zechliner Gewässer
                      a) Fahrzeug                                             40,30         5,10
                      b) Verband                                              40,30         4,60
         1.3.4        Dollgowkanal

                      a) Fahrzeug                                             40,30         5,10
                      b) Verband                                              40,30         4,60           “.

24. § 28.04 Nummer 5 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
     „b) eine Prüfliste für das Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) durch Fahrzeuge, die das Kennzeichen nach § 2.06
         tragen,
          aa) im Falle des Bunkerns Lastkraftwagen – Schiff nach dem entsprechenden Standard der
              Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, Edition 2.0
              (https://www.ccr-zkr.org/files/documents/reglementRP/L_ctrl_avitaillement_GNL_cb_de.pdf), und
          bb) im Falle des Bunkerns Landbunkerstelle – Schiff nach dem entsprechenden Standard der
              Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, Edition 2.0
              (https://www.ccr-zkr.org/files/documents/reglementRP/L_ctrl_avitaillement_GNL_stb_de.pdf),
          ausgefüllt und unterschrieben wurde und alle Fragen in der jeweiligen Prüfliste mit „Ja“ beantwortet sind.
          Nichtzutreffende Fragen sind zu streichen. Können nicht alle Fragen mit „Ja“ beantwortet werden, ist das
          Bunkern nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde gestattet,“.
25. In der Anlage 10 werden die Wörter „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Wörter
    „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ ersetzt.


                                                     Artikel 3

                                 Änderung der Nordsee-Befahrensverordnung
  In der Anlage 3 Abschnitt B Tabelle II Niedersachsen der Nordsee-Befahrensverordnung vom 25. April 2023
(BGBl. 2023 I Nr. 113) wird die Nummer 7 wie folgt gefasst:
  „Nr.                  Bezeichnung                               Koordinaten WGS 84 (Breite/Länge)
7.        Jadebusen*                            53°28,96'N, 8°10,92'E“.



                                                     Artikel 4

                              Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung
  Die Binnenschiffspersonalverordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I S. 4982, 5204; 2023 I Nr. 144), die zuletzt
durch Artikel 3 der Verordnung vom 5. April 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 105) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 13 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der
   Schifffahrtsverwaltung oder der Fischereiverwaltung eines Landes“ durch die Wörter „der Wasserstraßen- und
   Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Wasserstraßen-, Wasserwirtschafts-, Schifffahrts- oder
   Fischereiverwaltung eines Landes“ ersetzt.
2. § 16 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.
3. § 72 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 5 wird aufgehoben.
     b) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.
4. § 118 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
       „(1) Befinden sich in der Mindestbesatzung zwei oder mehr Steuerleute, Matrosen oder Bootsleute, kann in
     der Betriebsform A ein Matrose durch zwei Decksleute ersetzt werden. Der Besatzung können nicht mehr als
BGBl. 2024, Seite 12 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 12


  zwei Decksleute angehören. Zwei Decksleute können durch einen Matrosen ersetzt werden, wenn der
  Besatzung darüber hinaus ein Matrose oder ein Bootsmann angehört.“
5. § 119 Absatz 4 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
  „5. hat dafür zu sorgen, dass die Eintragungen nach § 28 Absatz 6 Satz 2 nach Fahrtantritt vorgenommen
      werden.“
6. Folgender § 143 wird angefügt:
                                                         „§ 143

                             Umschreibung von Fahrerlaubnissen der Klassen D1 und D2
     Ein Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt hat bis zum Ablauf des 17. Januar 2032 ein Befähigungszeugnis als
   Matrose oder Matrosin auszustellen, wenn die antragstellende Person eine Fahrerlaubnis der Klasse D1 oder
   D2, die vor dem 18. Januar 2022 ausgestellt worden ist, vorlegt und ihre Identität nachweist. Ein
   Tauglichkeitsnachweis ist nicht erforderlich, auch wenn die antragstellende Person das 60. Lebensjahr
   vollendet hat.“
7. In den §§ 122, 123 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2, 3 und 4 Satz 1 und 3 und Absatz 6, § 124 Absatz 1 Satz 2,
   § 125 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2, § 126 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3, § 127 Satz 1, § 128 Satz 1
   und 2, § 129 Absatz 1 und 5 Satz 1, § 130 Absatz 2 und 3 Satz 1, § 131 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 Satz 2,
   § 132 Absatz 1 und 2, § 133 Absatz 1, 2 und 4, § 137 Absatz 1, § 139 Absatz 1 und § 142 Absatz 1 werden
   jeweils die Wörter „bis zum 17. Januar“ durch die Wörter „bis zum Ablauf des 17. Januar“ ersetzt.
8. Im Anhang 2 zu Anlage 21 wird in der Tabelle „Lernziele“ der Tabellenkopf wie folgt gefasst:
   „
                      Unterrichtseinheit in Stunden      Unterrichtseinheit in Stunden
         Lfd.
                                 Theorie                            Praxis                  Unterrichtseinheit
       Nummer
                                   ca.                                ca.

                                                                                                                 “.


                                                      Artikel 5

                                   Änderung der Wasserskiverordnung
   Die Wasserskiverordnung vom 17. Januar 1990 (BGBl. I S. 107), die zuletzt durch Artikel 36 der Verordnung vom
2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 3 werden die Wörter „Bundesministers für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Wörter
   „Bundesministeriums für Digitales und Verkehr“ ersetzt.
2. § 3 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
       „(3) Als ziehendes Fahrzeug darf ein Wasserfahrzeug nur eingesetzt werden, wenn es über
  1. ausreichenden Platz für den Beobachter verfügt, um in sicherer Position mit dem Rücken zum Schiffsführer zu
     sitzen,
  2. ausreichenden Platz oder eine Einrichtung verfügt, um im Notfall einen Wasserskiläufer retten zu können,
  3. eine fest mit dem Fahrzeug verbundene Wiederaufstiegshilfe (Aufstiegsstufe, Aufstiegsleiter) verfügt,
  4. eine fest mit dem Fahrzeug verbundene, zum Ziehen von Wasserskiläufern ausreichend ausgelegte
     Zugeinrichtung verfügt.
  Die in der Amtlichen Liste des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr vom 14. Mai 2012 (VkBl. 2012
  S. 412), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 10. Juni 2022 (VkBl. 2022 S. 475) geändert worden ist,
  enthaltenen Wassermotorräder dürfen weiterhin als ziehende Fahrzeuge beim Wasserskilaufen eingesetzt
  werden.“
3. § 6 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ am Ende durch ein Komma ersetzt.
  b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.
  c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
       „4. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1 ein Wasserfahrzeug einsetzt.“
BGBl. 2024, Seite 13 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 13


                                                    Artikel 6

                 Änderung der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung
   Die Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung von 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226), die zuletzt durch
Artikel 2 § 4 der Verordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398, 2032) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 3 Nummer 4 werden die Wörter „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Wörter
   „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ ersetzt.
2. § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
  „Die Kennzeichen nach Nummer 1 ergeben sich aus dem fahrzeugzulassungsrechtlichen
  Unterscheidungszeichen des Verwaltungsbezirkes in dem der zuteilende Dienstort des Wasserstraßen- und
  Schifffahrtsamtes seinen Sitz hat; Unterscheidungszeichen, die als Wunschkennzeichen gelten, sind nicht zu
  berücksichtigen. Die Kennzeichen, die auf der Grundlage der am [einfügen: Tag vor dem Inkrafttreten dieser
  Verordnung] geltenden Fassung dieser Verordnung erteilt worden sind, gelten weiter.“
3. § 7 Absatz 2 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
  „Der Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses steht bei schriftlicher oder elektronischer Antragstellung
  die Beifügung einer Kopie gleich.“
4. Dem § 8 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
  „Wird die Unbrauchbarkeit eines Ausweises elektronisch mitgeteilt, ist diese glaubhaft zu machen. Hierzu ist die
  Übermittlung eines aussagekräftigen Bildes zusammen mit der elektronischen Mitteilung ausreichend.“
5. § 9 Absatz 1 Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:
  „Wird eine Änderung nach Satz 1 elektronisch mitgeteilt, ist der bisherige Ausweis unbrauchbar zu machen. Die
  Unbrauchbarkeit ist glaubhaft zu machen. Hierzu ist die Übermittlung eines aussagekräftigen Bildes zusammen
  mit der elektronischen Mitteilung ausreichend. Die Sätze 2 bis 5 gelten auch, wenn das Kleinfahrzeug zerstört
  wird, für den Verkehr auf Binnenschifffahrtsstraßen nicht mehr geeignet ist oder abgemeldet werden soll.“
6. § 11 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Buchstabe c wird das Wort „oder“ am Ende durch ein Komma ersetzt.
  b) In Buchstabe d wird das Komma am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.
  c) Folgender Buchstabe e wird angefügt:
     „e) entgegen § 6 Satz 2 eine dort genannte Urkunde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
         zur Prüfung aushändigt.“


                                                    Artikel 7

                          Änderung der Sportbootführerscheinverordnung
  Die Sportbootführerscheinverordnung 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016, 4043), die zuletzt durch Artikel 7 der
Verordnung vom 5. April 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 105) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 Nummer 1 und 3 werden jeweils die Wörter „Bundesministerium für Verkehr und digitale
         Infrastruktur“ durch die Wörter „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ ersetzt.
     bb) In Satz 2 werden die Wörter „Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Wörter
         „Bundesministeriums für Digitales und Verkehr“ ersetzt.
  b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
        „(5) Gegen Vorlage eines der in Absatz 2 Nummer 1, 4 und 5 bis 7 genannten Befähigungszeugnisse bei
     einem der beliehenen Verbände wird dessen Inhaber auf Antrag ein Sportbootführerschein mit dem
     Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen für die jeweilige Antriebsart ausgestellt.“
2. § 4 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 werden jeweils die Wörter „Bundesministerium für Verkehr und digitale
     Infrastruktur“ durch die Wörter „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ ersetzt.
  b) In Absatz 8 werden die Wörter „Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Wörter
     „Bundesministeriums für Digitales und Verkehr“ ersetzt.
3. In § 9 Absatz 1 Satz 4 und 5 werden jeweils die Wörter „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“
   durch die Wörter „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ ersetzt.
4. In § 5 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Nummer 4“ durch die Angabe „Nummer 3“ ersetzt.
BGBl. 2024, Seite 14 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 14


5. § 16 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 2 und 3 werden jeweils die Wörter „Bundesministerium für
     Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Wörter „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ ersetzt.
  b) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 und Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Bundesministeriums für Verkehr
     und digitale Infrastruktur“ durch die Wörter „Bundesministeriums für Digitales und Verkehr“ ersetzt.
6. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
  a) Das Muster für die Vorderseite des amtlichen Sportbootführerscheins wird durch folgendes Muster ersetzt:




  b) Das Muster für die Rückseite des amtlichen Sportbootführerscheins wird durch folgendes Muster ersetzt:




7. Anlage 4 Nummer 1 Satz 8 wird aufgehoben.
8. In Anlage 7 Satz 5 5. Anstrich werden die Wörter „Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur“
   durch die Wörter „Bundesministeriums für Digitales und Verkehr“ ersetzt.
BGBl. 2024, Seite 15 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 15


                                                         Artikel 8

                                                     Inkrafttreten
  Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2024 in Kraft.


  Berlin, den 18. März 2024

                                               Der Bundesminister
                                          f ü r D i g i t a l e s u n d Ve r k e h r
                                                   Vo l k e r W i s s i n g

                                              Die Bundesministerin
                                           für Umwelt, Naturschutz,
                           n u k l e a r e S i c h e r h e i t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
                                                     Steffi Lemke




                                    Herausgeber: Bundesministerium der Justiz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2024 I Nr. 100. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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