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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2024, Nr. 100
BGBl. 2024 I Nr. 100 · 55.661 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Teil I
2024 Ausgegeben zu Bonn am 25. März 2024 Nr. 100
Erste Verordnung
zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und weiterer Vorschriften
des Schifffahrtsrechts
Vom 18. März 2024
Es verordnen auf Grund
– des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6a, 7a, 8 und 9 in Verbindung mit Satz 2 und Absatz 6 Nummer 1 und des
§ 3a, § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 2a jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1, jeweils in
Verbindung mit § 14, des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
20. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 82), von denen § 14 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes durch Artikel 14
des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist, das Bundesministerium für
Digitales und Verkehr,
– des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 8 in Verbindung mit Satz 2, Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 Nummer 1,
jeweils in Verbindung mit § 14, des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 20. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 82), von denen § 14 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes durch
Artikel 14 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist, das
Bundesministerium für Digitales und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und
Soziales,
– des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 2a in Verbindung mit Satz 2, Absatz 2 Nummer 2, Absatz 5 Satz 1 und
Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b, jeweils in Verbindung mit § 14, des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 82), von denen § 14 des
Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I
Nr. 409) geändert worden ist, das Bundesministerium für Digitales und Verkehr und das Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz gemeinsam,
– des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 3c in Verbindung mit Satz 2, Nummer 3 bis 3b auch in Verbindung mit § 7
Absatz 1, dieser in Verbindung mit Absatz 2, des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489), von denen § 9 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. März
2023 (BGBl. 2023 I Nr. 73) geändert worden ist, das Bundesministerium für Digitales und Verkehr,
– des § 5 Satz 3 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007
(BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), der zuletzt durch Artikel 5 Nummer 12 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023
(BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist, das Bundesministerium für Digitales und Verkehr im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz:

Artikel 1
Änderung der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
Die Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I
S. 2, 1717), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. September 2022 (BGBl. I S. 1499) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 11 wird aufgehoben.
b) Die Nummern 12 bis 14 werden die Nummern 11 bis 13.
2. In § 7 Absatz 1 Nummer 23 werden die Wörter „in dem in § 15.02 Nummer 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.8.3
oder 1.12.2.2 jeweils genannten Fall die dort jeweils angegebene“ durch die Wörter „die dort genannte“ ersetzt.
3. In § 8 Nummer 20 wird die Angabe „nach § 17.04“ gestrichen.
4. § 14 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen
eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als
Schiffsführer entgegen § 21.29 Nummer 2 Buchstabe e, § 22.29 Nummer 2 Buchstabe e oder § 23.29
Nummer 2 Buchstabe d eine dort genannte Sonderbestimmung nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass
diese beachtet wird.“
5. In § 20 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe „Nummer 9“ durch die Wörter „Nummer 9 Satz 1,
Nummer 10“ ersetzt.
6. In § 22 Absatz 1 Nummer 9 werden die Wörter „Vorschriften über die Zusammenstellung der Verbände nach
§ 17.03 Nummer 1, 2 Satz 2 oder Nummer 4 Satz 2“ durch die Wörter „dort genannten Vorschriften“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
Die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (Anlage zu § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011) (BGBl. 2012 I S. 2, 1666), die zuletzt durch Artikel 5
der Verordnung vom 5. April 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 105) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1.02 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7. Der Schiffsführer darf nicht durch Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Medikamenten, Drogen oder
aus einem anderen Grund beeinträchtigt sein. Es ist dem Schiffsführer verboten, das Fahrzeug zu führen,
wenn er
a) 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine
Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, oder
b) unter der Wirkung eines in Anlage 10 aufgeführten berauschenden Mittels nach Satz 3 steht.
Eine Wirkung nach Satz 2 Buchstabe b liegt vor, wenn eine in Anlage 10 genannte Substanz im Blut
nachgewiesen wird. Satz 2 Buchstabe b gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen
Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.“
2. § 1.03 Nummer 4 und 5 wird wie folgt gefasst:
„4. Die Mitglieder der diensttuenden Mindestbesatzung und sonstige Personen an Bord, die vorübergehend
selbständig den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmen, sowie die Mitglieder der
Besatzung, die nach Maßgabe des Satzes 2 eine Tätigkeit ausüben, die für die sichere Teilnahme des
Fahrzeugs am Verkehr notwendig ist, dürfen nicht durch Übermüdung, Einwirkung von Alkohol,
Medikamenten, Drogen oder aus einem anderen Grund beeinträchtigt sein. Zu den Tätigkeiten nach
Satz 1 zählen insbesondere das Festmachen, Ankern, Schleusen, Laden oder Löschen des Fahrzeugs
oder das Bewachen oder Beaufsichtigen des Fahrzeugs beim Stillliegen. Den in Satz 1 genannten
Personen ist es verboten, den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs zu bestimmen oder eine
Tätigkeit nach Satz 2 auszuüben, wenn sie
a) 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine
Alkoholmenge im Körper haben, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, oder
b) unter der Wirkung eines in Anlage 10 aufgeführten berauschenden Mittels nach Satz 4 stehen.
Eine Wirkung nach Satz 3 Buchstabe b liegt vor, wenn eine in Anlage 10 genannte Substanz im Blut
nachgewiesen wird. Satz 3 Buchstabe b gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen
Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

5. Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass keine andere Person selbständig den Kurs und die
Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmt oder nach Maßgabe des Satzes 2 eine Tätigkeit ausübt, die für
die sichere Teilnahme des Fahrzeugs am Verkehr notwendig ist, die
a) 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine
Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, oder
b) unter der Wirkung eines in Anlage 10 aufgeführten berauschenden Mittels nach Satz 3 steht.
Zu den Tätigkeiten nach Satz 1 zählen insbesondere das Festmachen, Ankern, Schleusen, Laden oder
Löschen des Fahrzeugs oder das Bewachen oder Beaufsichtigen des Fahrzeugs beim Stillliegen. Eine
Wirkung nach Satz 1 Buchstabe b liegt vor, wenn eine in Anlage 10 genannte Substanz im Blut
nachgewiesen wird. Satz 1 Buchstabe b gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen
Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.“
3. In § 1.09 Nummer 5 Satz 2 werden die Wörter „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch
die Wörter „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ ersetzt.
4. § 2.02 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a) Im Satzteil vor Buchstabe a werden nach dem Wort „Segelsurfbretts“ die Wörter „oder eines vergleichbaren
Kleinfahrzeugs“ eingefügt.
b) In Buchstabe a Satz 2 werden die Wörter „auf beiden Außenseiten des Kleinfahrzeugs“ durch die Wörter
„außen an dem Kleinfahrzeug an gut sichtbarer Stelle“ ersetzt.
c) Buchstabe b Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Name und die Anschrift des Eigentümers sind innen oder außen dauerhaft an dem Kleinfahrzeug
anzubringen.“
5. § 3.27 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Dies gilt auch für ein Fahrzeug der Feuerwehr, ein Wasserrettungsfahrzeug nach § 1.24 Nummer 2 im
Rettungseinsatz, ein Fahrzeug des Zivil- und Katastrophenschutzes, ein Fahrzeug der Zollverwaltung, ein
Fahrzeug der Bundespolizei oder ein Fahrzeug des Bundeskriminalamtes.“
6. In § 4.05 Nummer 1 Satz 4 werden die Wörter „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch
die Wörter „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ ersetzt.
7. § 4.06 Nummer 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe a Teilsatz 2 wird wie folgt gefasst:
„dabei müssen die Geräte in gutem Betriebszustand sein und einem von der zuständigen Behörde eines
Rheinuferstaates oder Belgiens zugelassenen schiffssicherheitstechnischen Baumuster entsprechen;“.
b) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„b) sich an Bord eine Person befindet, die
aa) ein Befähigungszeugnis mit dem Eintrag der besonderen Berechtigung für Radar,
bb) einen nach der Binnenschiffspersonalverordnung dem Befähigungszeugnis nach Doppelbuch
stabe aa gleichgestellten Nachweis oder
cc) ein nach der Binnenschiffspersonalverordnung weitergeltendes Radarpatent
besitzt.“
8. Dem § 6.28 Nummer 9 wird folgender Satz angefügt:
„Das Verbot nach Satz 1 Buchstabe e gilt nicht, sofern
a) die Bugstrahlanlage mit niedrigen Umdrehungszahlen ohne eine Veränderung der Wirkungsrichtung des
Propellers laufengelassen,
b) nicht zum Manövrieren eingesetzt wird und
c) eine Beeinträchtigung anderer Verkehrsteilnehmer oder eine Beschädigung der Schleusenanlage
ausgeschlossen ist.“
9. § 6.29 Nummer 4 Halbsatz 2 wird wie folgt gefasst:
„das gleiche gilt für ein Rettungsfahrzeug, ein Fahrzeug der Feuerwehr oder ein Fahrzeug des Zivil- und
Katastrophenschutzes jeweils auf der Fahrt zur Unfallstelle.“
10. § 6.32 Nummer 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Ein Fahrzeug darf nur mit Radar fahren, wenn sich eine Person, die neben dem für die geführte Fahrzeugart
und die zu befahrende Strecke erforderlichen Befähigungszeugnis
a) eine besondere Berechtigung für Radar,
b) einen nach der Binnenschiffspersonalverordnung der besonderen Berechtigung nach Buchstabe a
gleichgestellten Nachweis oder

c) ein nach der Binnenschiffspersonalverordnung weitergeltendes Radarpatent
besitzt und eine zweite Person, die mit der Verwendung von Radar in der Schifffahrt hinreichend vertraut ist,
ständig im Steuerhaus aufhalten.“
11. In § 6.35 Nummer 1 werden die Wörter „§ 6.28 Nummer 2 bis 7, Nummer 8 Satz 1 bis 3, 6 und 7, Nummer 9
bis 15,“ durch die Wörter „§ 6.28 Nummer 2 bis 7, Nummer 8 Satz 1 bis 3, 6 und 7, Nummer 9 Satz 1,
Nummer 10 bis 15,“ ersetzt.
12. § 7.08 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
„2. Die einsatzfähige Wache wird durch ein Mitglied der Besatzung sichergestellt, das
a) bei Fahrzeugen nach Nummer 1 Buchstabe a Inhaber eines Unionsbefähigungszeugnisses nach § 17
Absatz 1 der Binnenschiffspersonalverordnung oder eines Befähigungszeugnisses nach § 15.02 der
Rheinschiffspersonalverordnung ist,
b) bei Fahrzeugen nach Nummer 1 Buchstabe b und c Inhaber einer Sachkundebescheinigung nach
dem Muster des Abschnitts 8.6.2 des ADN ist.“
b) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 3 bis 5.
13. § 7.09 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Der Schiffsführer, der Eigentümer und der Ausrüster haben jeweils die in § 7.08
a) Nummer 1 Buchstabe a in Verbindung mit Nummer 2 Buchstabe a,
b) Nummer 1 Buchstabe b oder c, jeweils in Verbindung mit Nummer 2 Buchstabe b,
c) Nummer 1 Buchstabe d, Nummer 3 Buchstabe c und Nummer 5 Satz 1
vorgesehenen oder aufgrund dieser Vorschriften angeordneten Gebote über die Wache und Aufsicht beim
Stillliegen einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.“
14. § 10.02 Nummer 1.3 und 1.4 wird wie folgt gefasst:
Länge Breite
„Binnenschifffahrtsstraße
m m
1.3 km 3,00 bis km 13,00
Fahrzeug/Verband 110,00 11,45
1.4 km 13,00 bis km 201,49 (Hafen Plochingen)
Fahrzeug/Verband 105,50 11,45
– ein Fahrzeug oder ein Verband mit jeweils einer Länge von mehr als 90,00 m darf nur fahren,
wenn es oder er mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung, einem Zweischraubenantrieb oder einem in
alle Richtungen von 0° bis 360° wirkenden Hauptantrieb und einer Sprechverbindung zwischen
Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Verbandes ausgerüstet ist –“.
15. § 15.02 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1.12 wird wie folgt gefasst:
Länge Breite Abladetiefe
„Binnenschifffahrtsstraße
m m m
1.12 Mittellandkanal
1.12.1 km 0,00 bis km 325,70
a) Fahrzeug 110,00 11,45 2,80
b) Verband 185,00 11,45 2,80
1.12.2 Stichkanäle Ibbenbüren, Osnabrück,
Hannover-Linden, Misburg, Hildesheim
1.12.2.1 Stichkanal Ibbenbüren
Fahrzeug/Verband 91,00 8,25 2,20
85,00 9,00 2,20
85,00 9,60 2,00
1.12.2.2 Stichkanal Osnabrück
1.12.2.2.1 km 0,00 bis km 13,01
Fahrzeug/Verband 82,00 9,60 2,30
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist

Länge Breite Abladetiefe
Binnenschifffahrtsstraße
m m m
1.12.2.2.2 km 0,00 bis km 12,40 (Einfahrt in den Ölhafen)
Fahrzeug/Verband 82,00 9,60 2,80
1.12.2.3 Stichkanal Hannover-Linden
1.12.2.3.1 km 0,00 (Abzweigung aus dem Mittellandkanal)
bis km 10,75 (Ende als Bundeswasserstraße)
Fahrzeug/Verband 82,00 9,60 2,30
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist
1.12.2.3.2 km 0,00 (Abzweigung aus dem Mittellandkanal) bis
km 6,50 (Umschlagstelle Hannover-Letter)
Fahrzeug/Verband 90,00 9,60 2,40
1.12.2.3.3 km 6,50 (Umschlagstelle Hannover-Letter)
bis km 9,50 (Unterwasser Hafenschleuse
Hannover-Linden)
Fahrzeug/Verband 85,00 9,60 2,30
1.12.2.4 Stichkanal Misburg
a) Fahrzeug 110,00 11,45 2,80
b) Schubverband 185,00 11,45 2,80
1.12.2.5 Stichkanal Hildesheim
a) Fahrzeug 90,00 10,60 2,30
110,00 10,60 2,10
110,00 11,45 2,00
b) Verband 90,00 10,60 2,30
110,00 11,45 2,00
135,00 9,60 2,30
135,00 10,60 2,10
150,00 11,45 1,90
1.12.3 Verbindungskanal Nord zur Weser
1.12.3.1 km 0,00 (Abzweigung aus dem Mittellandkanal)
bis km 0,45 (Oberwasser Schachtschleuse Minden)/
km 0,40 (Oberwasser Weserschleuse)
a) Fahrzeug 110,00 11,45 2,80
b) Verband 139,00 11,45 2,80
1.12.3.2 Schachtschleuse Minden
Fahrzeug/Verband 85,00 9,60 2,80
1.12.3.3 Weserschleuse
a) Fahrzeug 110,00 11,45 richtet sich nach
der Fahrrinnen-
tiefe nach
Nummer 1.12.3.4
b) Verband 135,00 11,45 richtet sich nach
der Fahrrinnen-
tiefe nach
Nummer 1.12.3.4
1.12.3.4 km 0,55 (Unterwasser Schachtschleuse Minden)/
km 0,56 (Unterwasser Weserschleuse) bis km 1,29
(Einmündung in die Weser)
a) Fahrzeug 110,00 11,45 richtet sich
nach der
Fahrinnentiefe

Länge Breite Abladetiefe
Binnenschifffahrtsstraße
m m m
b) Verband 139,00 11,45 richtet sich
nach der
Fahrrinnentiefe
– die Fahrrinnentiefe beträgt 2,80 m –“.
1.12.4 Verbindungskanal Süd zur Weser
Fahrzeug/Verband 82,00 9,60 2,50
1.12.5 Stichkanal Salzgitter
1.12.5.1 bei Benutzung der am Ostufer gelegenen Schleusen
a) Fahrzeug 110,00 9,60 2,80
110,00 10,60 2,65
b) Verband 110,00 11,45 2,50
185,00 9,60 2,80
185,00 10,60 2,65
185,00 11,45 2,50
1.12.5.2 bei Benutzung der am Westufer gelegenen
Schleusen
a) Fahrzeug 110,00 9,60 2,50
110,00 11,45 2,20
b) Verband 185,00 9,60 2,50
185,00 11,45 2,20
1.12.6 Rothenseer Verbindungskanal
1.12.6.1 Rothenseer Verbindungskanal Altstrecke mit
Schiffshebewerk Rothensee km 0,12 bis km 1,00
Fahrzeug/Verband 82,00 9,50 1,90
82,00 9,00 2,10
1.12.6.2 Rothenseer Verbindungskanal mit Schiffsschleuse
km 0,19 bis km 4,76
(Niedrigwasserschleuse Magdeburg)
1.12.6.2.1 bei in Betrieb befindlicher Niedrigwasserschleuse
a) Fahrzeug 110,00 11,45 2,80
b) Verband 185,00 11,45 2,80
1.12.6.2.2 bei nicht in Betrieb befindlicher Niedrigwasser
schleuse
a) Fahrzeug 110,00 11,45 je nach
Fahrrinnentiefe
b) Verband 185,00 11,45 je nach
Fahrrinnentiefe
– die Fahrrinnentiefe richtet sich vom unteren Vorhafen der Schleuse Rothensee und vom
unteren Vorhafen des Schiffshebewerkes Rothensee bis zur Niedrigwasserschleuse Magdeburg
nach dem Wasserstand; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde täglich
bekannt gemacht; bei der Wahl der Abladetiefe sind die bekannt gemachten Fahrrinnentiefen
und die aktuelle Wasserstandsentwicklung zu berücksichtigen –

Länge Breite Abladetiefe
Binnenschifffahrtsstraße
m m m
1.12.6.3 km 4,76 (Niedrigwasserschleuse Magdeburg)
bis km 5,53 (Elbe)
a) Fahrzeug 110,00 11,45 je nach
Fahrrinnentiefe
b) Verband 100,00 19,20 je nach
Fahrrinnentiefe
185,00 11,45 je nach
Fahrrinnentiefe
– die Fahrrinnentiefe richtet sich von der Niedrigwasserschleuse Magdeburg bis zur Einmündung
in die Elbe nach dem Wasserstand; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen
Behörde täglich bekannt gemacht; bei der Wahl der Abladetiefe sind die bekannt gemachten
Fahrrinnentiefen und die aktuelle Wasserstandsentwicklung zu berücksichtigen –“.
b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Die Abmessungen und Abladetiefen für Verbände nach Nummer 1, ausgenommen Nummer 1.5.3 und 1.8
gelten auch für Gelenkverbände. Die Abmessungen und Abladetiefen für Fahrzeuge nach Nummer 1.5.3
und 1.8 gelten auch für die in einen Gelenkverband eingestellten Fahrzeuge, wobei die Gesamtlänge des
Gelenkverbandes auf dem Dortmund-Ems-Kanal die Nutzlänge der vorhandenen Schleusen nicht über
schreiten darf.“
16. § 15.29 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt geändert:
aa) Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst:
„aa) das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband
aaa) die zugelassenen Höchstabmessungen und Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.1.1
bis 1.5.2, 1.5.4 bis 1.5.6, 1.9, 1.10, 1.12.1, 1.12.2 bis 1.12.3.2, 1.12.4 bis 1.12.6.2.1, 1.13.1
bis 1.14.2.1 und 1.14.3.2 bis 1.14.4, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 1, die
zugelassenen Höchstabmessungen und Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.5.3, 1.8.2 und
1.8.3, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 2, die zugelassenen
Höchstabmessungen nach § 15.02 Nummer 1.6, 1.11, 1.12.3.3, 1.12.3.4, 1.12.6.2.2,
1.12.6.3, 1.14.2.2, 1.14.3.1 und 1.14.5, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 1,
und die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 15.02 Nummer 1.8.1, auch in Verbindung
mit Nummer 2 Satz 2, und
bbb) die zugelassenen Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.6, 1.8.1, 1.11, 1.12.3.3, 1.12.3.4,
1.12.6.2.2, 1.12.6.3, 1.14.2.2, 1.14.3.1 und 1.14.5
nicht überschreitet,“.
bb) In Doppelbuchstabe bb wird die Angabe „1.5, 1.8.3 und 1.12.2.2“ durch die Angabe „1.5 und 1.8.3“
ersetzt.
b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes
nur anordnen oder zulassen, wenn
a) das Fahrzeug oder der Verband
aa) die zugelassenen Höchstabmessungen und Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.1.1 bis 1.5.2,
1.5.4 bis 1.5.6, 1.9, 1.10, 1.12.1, 1.12.2 bis 1.12.3.2, 1.12.4 bis 1.12.6.2.1, 1.13.1 bis 1.14.2.1
und 1.14.3.2 bis 1.14.4, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 1, die zugelassenen
Höchstabmessungen und Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.5.3, 1.8.2 und 1.8.3, jeweils
auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 2, die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 15.02
Nummer 1.6, 1.11, 1.12.3.3, 1.12.3.4, 1.12.6.2.2, 1.12.6.3, 1.14.2.2, 1.14.3.1 und 1.14.5, jeweils
auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 1, und die zugelassenen Höchstabmessungen nach
§ 15.02 Nummer 1.8.1, auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 2, und
bb) die zugelassenen Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.6, 1.8.1, 1.11, 1.12.3.3, 1.12.3.4,
1.12.6.2.2, 1.12.6.3, 1.14.2.2, 1.14.3.1 und 1.14.5
nicht überschreitet und
b) auf dem Fahrzeug oder Verband in dem in § 15.02 Nummer 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5 und 1.8.3 jeweils
genannten Fall die dort jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist.“
17. In § 16.04 Nummer 3 Buchstabe b werden die Wörter „von km 202,50 bis km 207,00 (Stadtgebiet Minden)“
durch die Wörter „von km 202,00 bis km 207,00 (Stadtgebiet Minden)“ ersetzt.

18. Dem § 17.03 Nummer 1 wird folgender Satz angefügt:
„Unbeschadet des Satzes 2 kann die zuständige Behörde im Einzelfall Ausnahmen von Satz 1 zulassen.“
19. In § 17.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird die Angabe „§ 17.03 Nummer 1,“ durch die Wörter
„§ 17.03 Nummer 1 Satz 1 bis 3, Nummer“ ersetzt.
20. § 19.02 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
Länge Breite Abladetiefe
„Binnenschifffahrtsstraße
m m m
1. Elbe-Lübeck-Kanal
1.1 km 0,00 bis km 61,55 (Einmündung in die Elbe)
Fahrzeug/Schubverband 80,00 9,50 2,00
– von km 0,00 bis km 3,43 (Schleuse Büssau) verringert sich die Abladetiefe bei einem Wasser
stand unter 500 cm am Pegel Hubbrücken um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasser
standes –
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist
1.2 km 0,00 bis km 59,00 (Umschlagstelle Horsterdamm/
Liegestelle Lauenburg-Ost)
Fahrzeug/Schubverband 80,00 8,30 2,10
– von km 0,00 bis km 3,43 (Schleuse Büssau) verringert sich die Abladetiefe bei einem Wasser
stand unter 500 cm am Pegel Hubbrücken um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasser
standes –
1.3 km 55,00 (Wendestelle Lanzer See) bis km 59,00
(Umschlagstelle Horsterdamm/
Liegestelle Lauenburg-Ost)
Fahrzeug 86,00 9,50 2,00
1.4 km 59,00 (Umschlagstelle Horsterdamm/Liegestelle
Lauenburg-Ost) bis km 61,55 (Einmündung in die Elbe)
a) Fahrzeug 110,00 11,45 2,30
b) Schubverband 125,00 9,60 2,30
– von km 60,10 (Schleuse Lauenburg) bis km 61,55 gilt die zulässige Abladetiefe von 2,30 m nur bei
einem Wasserstand von ≥ 4,30 m am Pegel Hohnstorf auf der Elbe –“.
21. In § 21.24 Nummer 6 Satz 3 wird die Angabe „(25,65)“ durch die Angabe „(23,65)“ ersetzt.
22. § 23.02 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 1.1.1 bis 1.1.11 werden wie folgt gefasst:
Länge Breite Abladetiefe
„Binnenschifffahrtsstraße
m m m
1.1.1 km 0,00 (Spreemündung) bis km 134,96 (Westoder)
a) Fahrzeug 86,00 9,00 2,00
86,00 9,60 1,85
b) Verband 86,00 9,60 1,85
120,00 9,00 1,85
125,00 8,25 2,00
– ein Fahrzeug oder ein Verband darf nur bis zu einer Länge von jeweils 82,00 m das Schiffs
hebewerk Niederfinow Süd durchfahren;
bis km 28,60 darf ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als
80,00 m und nicht mehr als 86,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als
9,60 m fahren, wenn es oder er eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreitet und mit einer
aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist –
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist

Länge Breite Abladetiefe
Binnenschifffahrtsstraße
m m m
1.1.2 km 0,00 bis km 3,50
Verband 125,00 9,00 2,00
1.1.3 km 3,50 bis km 15,20
Verband 125,00 9,00 1,85
135,00 8,25 2,00
– ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 86,00 m
und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,60 m darf fahren, wenn es oder er eine
Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreitet und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung aus
gerüstet ist –
1.1.4 km 15,20 bis km 77,89
a) Fahrzeug 86,00 9,00 2,00
86,00 9,60 1,85
b) Verband 126,00 9,00 1,85
126,00 8,25 2,00
– ein Fahrzeug oder ein Verband darf nur bis zu einer Länge von jeweils 82,00 m das Schiffs
hebewerk Niederfinow Süd durchfahren;
wenn der Wasserstand am Unterpegel Lehnitz unter die Marke 225 sinkt, verringern sich die
zulässigen Abladetiefen von km 15,20 bis km 28,60 um das Maß des jeweiligen Absinkens des
Wasserstandes; wenn der Wasserstand am Oberpegel Schiffshebewerk Niederfinow Nord unter
die Marke 829 sinkt, verringern sich die zulässigen Abladetiefen von km 28,60 bis km 77,89 um
das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes –
1.1.5 km 77,89 bis km 87,00 (Werft Oderberg)
a) Fahrzeug 86,00 9,60 2,00
b) Verband 147,00 9,60 1,80
– ein Fahrzeug oder ein Verband darf nur bis zu einer Länge von jeweils 82,00 m das Schiffs
hebewerk Niederfinow Süd durchfahren –
1.1.6 km 87,00 bis km 92,47
Verband 82,00 11,45 1,65
100,00 10,45 1,65
147,00 9,60 1,80
1.1.7 km 92,47 bis km 92,89 (Westschleuse Hohensaaten)
a) Fahrzeug 86,00 9,60 2,00
b) Verband 91,00 9,60 2,00
120,00 9,00 2,00
135,00 8,25 2,00
1.1.8 km 92,89 bis km 123,50
(Abzweig Schwedter Querfahrt)
a) Fahrzeug 86,00 9,60
b) Verband 91,00 9,60
120,00 9,00
135,00 8,25
– die Abladetiefe richtet sich nach dem Wasserstand und wird von der zuständigen Behörde als
Tauchtiefe gesondert festgesetzt und bekannt gemacht; diese Tauchtiefe darf nicht überschritten
werden; ein Verband mit einer Länge von nicht mehr als 156,00 m und einer Breite von nicht mehr
als 8,25 m darf fahren, wenn der Wasserstand am Außenpegel der Westschleuse Hohensaaten
mehr als 115 cm beträgt –

Länge Breite Abladetiefe
Binnenschifffahrtsstraße
m m m
1.1.9 km 123,50 bis km 134,96
a) Fahrzeug 86,00 9,60
b) Verband 156,00 9,60
– die Abladetiefe richtet sich nach dem Wasserstand und wird von der zuständigen Behörde als
Tauchtiefe gesondert festgesetzt und bekannt gemacht; diese Tauchtiefe darf nicht überschritten
werden –
1.1.10 Verbindungskanal Hohensaaten Ost
a) Fahrzeug 82,00 11,45
100,00 10,45
b) Verband 82,00 11,45
100,00 10,45
147,00 9,60
– die Abladetiefe richtet sich nach der Fahrrinnentiefe; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der
zuständigen Behörde täglich bekannt gemacht –
1.1.11 Tegeler See
a) Fahrzeug 82,00 9,00 2,00
b) Verband 91,00 9,60 2,00
– ein Fahrzeug mit jeweils einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 86,00 m und
einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,60 m darf fahren, wenn es eine Abladetiefe
von 1,90 m nicht überschreitet und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist –“.
b) Nummer 1.1.19 wird wie folgt gefasst:
Länge Breite Abladetiefe
„Binnenschifffahrtsstraße
m m m
1.1.19 Verbindungskanal Schwedter Querfahrt
a) Fahrzeug 67,00 9,00
b) Verband 156,00 9,60
– die Abladetiefe richtet sich nach der Fahrrinnentiefe; die geringste Fahrrinnentiefe wird von
der zuständigen Behörde täglich bekannt gemacht; bei der Wahl der Abladetiefe sind die bekannt
gemachte Fahrrinnentiefe sowie die aktuelle Wasserstandsentwicklung zu berücksichtigen –“.
23. § 24.02 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1.2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1.2.1 wird wie folgt gefasst:
Länge Breite Abladetiefe
„Binnenschifffahrtsstraße
m m m
1.2.1 Mzk-km 46,90 (Abzweig langer Trödel,
OHW-km 0,00) bis OHW-km 94,41
(Nordostende Zierker See, Neustrelitz)
Fahrzeug/Verband 41,30 5,10
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist“.
bb) Die Nummern 1.2.6 und 1.2.7 werden wie folgt gefasst:
Länge Breite Abladetiefe
„Binnenschifffahrtsstraße
m m m
1.2.6 Lychener Gewässer
Fahrzeug/Verband 40,10 5,10
1.2.7 Quassower Havel
Fahrzeug/Verband 40,30 4,60 “.

b) In Nummer 1.3 Satz 1 werden die Nummern 1.3.2 bis 1.3.4 wie folgt gefasst:
Länge Breite Abladetiefe
„Binnenschifffahrtsstraße
m m m
1.3.2 Rheinsberger Gewässer
Fahrzeug/Verband 40,30 5,10
1.3.3 Zechliner Gewässer
a) Fahrzeug 40,30 5,10
b) Verband 40,30 4,60
1.3.4 Dollgowkanal
a) Fahrzeug 40,30 5,10
b) Verband 40,30 4,60 “.
24. § 28.04 Nummer 5 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„b) eine Prüfliste für das Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) durch Fahrzeuge, die das Kennzeichen nach § 2.06
tragen,
aa) im Falle des Bunkerns Lastkraftwagen – Schiff nach dem entsprechenden Standard der
Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, Edition 2.0
(https://www.ccr-zkr.org/files/documents/reglementRP/L_ctrl_avitaillement_GNL_cb_de.pdf), und
bb) im Falle des Bunkerns Landbunkerstelle – Schiff nach dem entsprechenden Standard der
Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, Edition 2.0
(https://www.ccr-zkr.org/files/documents/reglementRP/L_ctrl_avitaillement_GNL_stb_de.pdf),
ausgefüllt und unterschrieben wurde und alle Fragen in der jeweiligen Prüfliste mit „Ja“ beantwortet sind.
Nichtzutreffende Fragen sind zu streichen. Können nicht alle Fragen mit „Ja“ beantwortet werden, ist das
Bunkern nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde gestattet,“.
25. In der Anlage 10 werden die Wörter „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Wörter
„Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Nordsee-Befahrensverordnung
In der Anlage 3 Abschnitt B Tabelle II Niedersachsen der Nordsee-Befahrensverordnung vom 25. April 2023
(BGBl. 2023 I Nr. 113) wird die Nummer 7 wie folgt gefasst:
„Nr. Bezeichnung Koordinaten WGS 84 (Breite/Länge)
7. Jadebusen* 53°28,96'N, 8°10,92'E“.
Artikel 4
Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung
Die Binnenschiffspersonalverordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I S. 4982, 5204; 2023 I Nr. 144), die zuletzt
durch Artikel 3 der Verordnung vom 5. April 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 105) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 13 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der
Schifffahrtsverwaltung oder der Fischereiverwaltung eines Landes“ durch die Wörter „der Wasserstraßen- und
Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Wasserstraßen-, Wasserwirtschafts-, Schifffahrts- oder
Fischereiverwaltung eines Landes“ ersetzt.
2. § 16 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.
3. § 72 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.
4. § 118 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Befinden sich in der Mindestbesatzung zwei oder mehr Steuerleute, Matrosen oder Bootsleute, kann in
der Betriebsform A ein Matrose durch zwei Decksleute ersetzt werden. Der Besatzung können nicht mehr als

zwei Decksleute angehören. Zwei Decksleute können durch einen Matrosen ersetzt werden, wenn der
Besatzung darüber hinaus ein Matrose oder ein Bootsmann angehört.“
5. § 119 Absatz 4 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. hat dafür zu sorgen, dass die Eintragungen nach § 28 Absatz 6 Satz 2 nach Fahrtantritt vorgenommen
werden.“
6. Folgender § 143 wird angefügt:
„§ 143
Umschreibung von Fahrerlaubnissen der Klassen D1 und D2
Ein Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt hat bis zum Ablauf des 17. Januar 2032 ein Befähigungszeugnis als
Matrose oder Matrosin auszustellen, wenn die antragstellende Person eine Fahrerlaubnis der Klasse D1 oder
D2, die vor dem 18. Januar 2022 ausgestellt worden ist, vorlegt und ihre Identität nachweist. Ein
Tauglichkeitsnachweis ist nicht erforderlich, auch wenn die antragstellende Person das 60. Lebensjahr
vollendet hat.“
7. In den §§ 122, 123 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2, 3 und 4 Satz 1 und 3 und Absatz 6, § 124 Absatz 1 Satz 2,
§ 125 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2, § 126 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3, § 127 Satz 1, § 128 Satz 1
und 2, § 129 Absatz 1 und 5 Satz 1, § 130 Absatz 2 und 3 Satz 1, § 131 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 Satz 2,
§ 132 Absatz 1 und 2, § 133 Absatz 1, 2 und 4, § 137 Absatz 1, § 139 Absatz 1 und § 142 Absatz 1 werden
jeweils die Wörter „bis zum 17. Januar“ durch die Wörter „bis zum Ablauf des 17. Januar“ ersetzt.
8. Im Anhang 2 zu Anlage 21 wird in der Tabelle „Lernziele“ der Tabellenkopf wie folgt gefasst:
„
Unterrichtseinheit in Stunden Unterrichtseinheit in Stunden
Lfd.
Theorie Praxis Unterrichtseinheit
Nummer
ca. ca.
“.
Artikel 5
Änderung der Wasserskiverordnung
Die Wasserskiverordnung vom 17. Januar 1990 (BGBl. I S. 107), die zuletzt durch Artikel 36 der Verordnung vom
2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 3 werden die Wörter „Bundesministers für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Wörter
„Bundesministeriums für Digitales und Verkehr“ ersetzt.
2. § 3 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Als ziehendes Fahrzeug darf ein Wasserfahrzeug nur eingesetzt werden, wenn es über
1. ausreichenden Platz für den Beobachter verfügt, um in sicherer Position mit dem Rücken zum Schiffsführer zu
sitzen,
2. ausreichenden Platz oder eine Einrichtung verfügt, um im Notfall einen Wasserskiläufer retten zu können,
3. eine fest mit dem Fahrzeug verbundene Wiederaufstiegshilfe (Aufstiegsstufe, Aufstiegsleiter) verfügt,
4. eine fest mit dem Fahrzeug verbundene, zum Ziehen von Wasserskiläufern ausreichend ausgelegte
Zugeinrichtung verfügt.
Die in der Amtlichen Liste des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr vom 14. Mai 2012 (VkBl. 2012
S. 412), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 10. Juni 2022 (VkBl. 2022 S. 475) geändert worden ist,
enthaltenen Wassermotorräder dürfen weiterhin als ziehende Fahrzeuge beim Wasserskilaufen eingesetzt
werden.“
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ am Ende durch ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.
c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1 ein Wasserfahrzeug einsetzt.“

Artikel 6
Änderung der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung
Die Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung von 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226), die zuletzt durch
Artikel 2 § 4 der Verordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398, 2032) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 3 Nummer 4 werden die Wörter „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Wörter
„Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ ersetzt.
2. § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Kennzeichen nach Nummer 1 ergeben sich aus dem fahrzeugzulassungsrechtlichen
Unterscheidungszeichen des Verwaltungsbezirkes in dem der zuteilende Dienstort des Wasserstraßen- und
Schifffahrtsamtes seinen Sitz hat; Unterscheidungszeichen, die als Wunschkennzeichen gelten, sind nicht zu
berücksichtigen. Die Kennzeichen, die auf der Grundlage der am [einfügen: Tag vor dem Inkrafttreten dieser
Verordnung] geltenden Fassung dieser Verordnung erteilt worden sind, gelten weiter.“
3. § 7 Absatz 2 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Der Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses steht bei schriftlicher oder elektronischer Antragstellung
die Beifügung einer Kopie gleich.“
4. Dem § 8 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Wird die Unbrauchbarkeit eines Ausweises elektronisch mitgeteilt, ist diese glaubhaft zu machen. Hierzu ist die
Übermittlung eines aussagekräftigen Bildes zusammen mit der elektronischen Mitteilung ausreichend.“
5. § 9 Absatz 1 Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Wird eine Änderung nach Satz 1 elektronisch mitgeteilt, ist der bisherige Ausweis unbrauchbar zu machen. Die
Unbrauchbarkeit ist glaubhaft zu machen. Hierzu ist die Übermittlung eines aussagekräftigen Bildes zusammen
mit der elektronischen Mitteilung ausreichend. Die Sätze 2 bis 5 gelten auch, wenn das Kleinfahrzeug zerstört
wird, für den Verkehr auf Binnenschifffahrtsstraßen nicht mehr geeignet ist oder abgemeldet werden soll.“
6. § 11 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe c wird das Wort „oder“ am Ende durch ein Komma ersetzt.
b) In Buchstabe d wird das Komma am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.
c) Folgender Buchstabe e wird angefügt:
„e) entgegen § 6 Satz 2 eine dort genannte Urkunde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
zur Prüfung aushändigt.“
Artikel 7
Änderung der Sportbootführerscheinverordnung
Die Sportbootführerscheinverordnung 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016, 4043), die zuletzt durch Artikel 7 der
Verordnung vom 5. April 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 105) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 1 und 3 werden jeweils die Wörter „Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur“ durch die Wörter „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Wörter
„Bundesministeriums für Digitales und Verkehr“ ersetzt.
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Gegen Vorlage eines der in Absatz 2 Nummer 1, 4 und 5 bis 7 genannten Befähigungszeugnisse bei
einem der beliehenen Verbände wird dessen Inhaber auf Antrag ein Sportbootführerschein mit dem
Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen für die jeweilige Antriebsart ausgestellt.“
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 werden jeweils die Wörter „Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur“ durch die Wörter „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ ersetzt.
b) In Absatz 8 werden die Wörter „Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Wörter
„Bundesministeriums für Digitales und Verkehr“ ersetzt.
3. In § 9 Absatz 1 Satz 4 und 5 werden jeweils die Wörter „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“
durch die Wörter „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ ersetzt.
4. In § 5 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Nummer 4“ durch die Angabe „Nummer 3“ ersetzt.

5. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 2 und 3 werden jeweils die Wörter „Bundesministerium für
Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Wörter „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 und Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Bundesministeriums für Verkehr
und digitale Infrastruktur“ durch die Wörter „Bundesministeriums für Digitales und Verkehr“ ersetzt.
6. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Das Muster für die Vorderseite des amtlichen Sportbootführerscheins wird durch folgendes Muster ersetzt:
b) Das Muster für die Rückseite des amtlichen Sportbootführerscheins wird durch folgendes Muster ersetzt:
7. Anlage 4 Nummer 1 Satz 8 wird aufgehoben.
8. In Anlage 7 Satz 5 5. Anstrich werden die Wörter „Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur“
durch die Wörter „Bundesministeriums für Digitales und Verkehr“ ersetzt.

Artikel 8
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2024 in Kraft.
Berlin, den 18. März 2024
Der Bundesminister
f ü r D i g i t a l e s u n d Ve r k e h r
Vo l k e r W i s s i n g
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz,
n u k l e a r e S i c h e r h e i t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Steffi Lemke
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2024 I Nr. 100. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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