Gesetze / Kraftfahrzeughilfe-Verordnung
KfzHV§ 10 Antragstellung
Stand: 10.06.2019
Leistungen sollen vor dem Abschluß eines Kaufvertrages über das Kraftfahrzeug und die behinderungsbedingte Zusatzausstattung sowie vor Beginn einer nach § 8 zu fördernden Leistung beantragt werden. Leistungen zur technischen Überprüfung und Wiederherstellung der technischen Funktionsfähigkeit einer behinderungsbedingten Zusatzausstattung sind spätestens innerhalb eines Monats nach Rechnungstellung zu beantragen.
Wird zitiert von 19 Entscheidungen zu § 10 KfzHV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- SG Koblenz, 28.11.2024 – S 10 R 161/22
- VG Osnabrück, 23.01.2008 – 6 A 195/06
- SG Koblenz, 27.05.2025 – S 12 R 455/24
- LSG NRW, 09.04.2024 – L 18 R 149/22
- SG Dortmund, 21.01.2022 – S 24 R 1275/19
- LSG NRW, 05.10.2021 – L 2 R 293/20Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BSG, 27.11.2025 – B 5 R 11/24 R(Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben aus der gesetzlichen Rentenversicherung - Kfz-Hilfe - Absetzung des Verkehrswertes eines darlehensfinanzierten, sicherungsübereigneten Kraftfahrzeugs von dem Höchstbetrag nach § 5 Abs 1 KfzHV)
- LSG Bayern, 25.01.2023 – L 8 SO 343/22 B ERZitiert von 2
- SG Duisburg, 06.03.2020 – S 37 R 1226/16Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 KfzHV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.06.2001 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 53 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I 1046)
BGBl. 2001 I S. 1046
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