Gesetze / Kraftfahrzeughilfe-Verordnung
KfzHV§ 10 Antragstellung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 16
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- SG Koblenz, 28.11.2024 – S 10 R 161/22
- VG Osnabrück, 23.01.2008 – 6 A 195/06
- SG Koblenz, 27.05.2025 – S 12 R 455/24
- LSG NRW, 09.04.2024 – L 18 R 149/22
- BSG, 27.11.2025 – B 5 R 11/24 R(Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben aus der gesetzlichen Rentenversicherung - Kfz-Hilfe - Absetzung des Verkehrswertes eines darlehensfinanzierten, sicherungsübereigneten Kraftfahrzeugs von dem Höchstbetrag nach § 5 Abs 1 KfzHV)
- BSG, 09.12.2010 – B 13 R 83/09 RLeistungen zur Teilhabe - Arbeitsleben - Kraftfahrzeug - Kfz-Hilfe - Zuschuss - Beschaffung - behinderungsbedingter Bedarf - Verfügen - Verfügungsgewalt - Bedarfsdeckung - Ehegatte - Zulassung - Halter - Fahrzeugschein - Zulassungsbescheinigung - Firmenwagen - Berufsausübung - Dauerbezuschussung - Arbeitgeber - Angemessenheit - Wegstreckenentschädigung - Kilometerpauschale - Anschaffungskosten - Antrag - KaufvertragZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- LSG Bayern, 25.01.2023 – L 8 SO 343/22 B ERZitiert von 2
- LSG Berlin-Brandenburg, 07.07.2015 – L 14 AL 304/11
- LSG Niedersachsen-Bremen, 16.04.2007 – L 1 R 2/05
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 KfzHV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Leistungen sollen vor dem Abschluß eines Kaufvertrages über das Kraftfahrzeug und die behinderungsbedingte Zusatzausstattung sowie vor Beginn einer nach § 8 zu fördernden Leistung beantragt werden. Leistungen zur technischen Überprüfung und Wiederherstellung der technischen Funktionsfähigkeit einer behinderungsbedingten Zusatzausstattung sind spätestens innerhalb eines Monats nach Rechnungstellung zu beantragen.