Gesetze / Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
KWKG 2025§ 8 Dauer der Zuschlagzahlung für neue, modernisierte oder nachgerüstete KWK-Anlagen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KWKG%202016/8?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für neue KWK-Anlagen wird der Zuschlag ab Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage gezahlt für
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KWKG%202016/8?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für modernisierte KWK-Anlagen wird der Zuschlag ab Wiederaufnahme des Dauerbetriebs gezahlt für
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KWKG%202016/8?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für nachgerüstete KWK-Anlagen wird der Zuschlag ab Wiederaufnahme des Dauerbetriebs gezahlt für
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KWKG%202016/8?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der Zuschlag nach § 7 Absatz 2 wird ab dem Zeitpunkt gezahlt, zu dem die bestehende KWK-Anlage die Erzeugung vollständig eingestellt hat. Der Zuschlag nach § 7 Absatz 2a wird ab dem Zeitpunkt gezahlt, zu dem der bestehende Dampferzeuger die Erzeugung vollständig eingestellt hat.
Änderungsverlauf
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2512 – Abkürzung neu gefasst: „KWKG 2025“ und geändert durch Artikel 1 G)
BGBl. 2022 I S. 2512
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 8 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1237; 2023 I Nr. 87)
BGBl. 2022 I S. 1237
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08.08.2020 Ausfertigung
§ 8 neu gefasst durch Artikel 7 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I 1818)
BGBl. 2020 I S. 1818
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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22.12.2016 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I 3106)
BGBl. 2016 I S. 3106
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.