Gesetze / KWK-Ausschreibungsverordnung
KWKAusV§ 19 Höhe, Dauer und Voraussetzungen des Anspruchs auf Zuschlagszahlung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KWKAusV/19?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Zuschlagszahlung wird für KWK-Strom in Höhe des Zuschlagswertes gezahlt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KWKAusV/19?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Zuschlagszahlung wird ab Aufnahme des Dauerbetriebs gezahlt
Pro Kalenderjahr wird der Zuschlag für höchstens 3 500 Vollbenutzungsstunden der Gebotsmenge gezahlt. Wird die Anzahl der nach Satz 2 förderfähigen Vollbenutzungsstunden in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, kann die Zuschlagszahlung innerhalb von 30 Jahren nach Aufnahme des Dauerbetriebs, jedoch für höchstens 3 500 Vollbenutzungsstunden pro Kalenderjahr, in Anspruch genommen werden. Ist die im Zulassungsbescheid des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle festgestellte elektrische KWK-Leistung der KWK-Anlage kleiner als die Gebotsmenge, wird der Zuschlag für die nach Satz 1 förderfähigen Vollbenutzungsstunden der im Zulassungsbescheid festgestellten elektrischen KWK-Leistung der KWK-Anlage gezahlt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KWKAusV/19?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Anspruch auf Zuschlagszahlung entfällt für dasjenige Kalenderjahr,
Wird der in der KWK-Anlage oder dem innovativen KWK-System erzeugte Strom entgegen § 8a Absatz 2 Nummer 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes selbst verbraucht, ist § 8d Absatz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Abweichend von Satz 1 Nummer 1 darf der in der KWK-Anlage oder dem innovativen KWK-System erzeugte Strom auch in ein geschlossenes Verteilernetz eingespeist werden. Im Fall des Satzes 3 ist der in der KWK-Anlage oder dem innovativen KWK-System erzeugte Strom so zu behandeln, als wäre er in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist worden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KWKAusV/19?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der Zuschlagswert verringert sich für das jeweilige Kalenderjahr für die Anzahl der Vollbenutzungsstunden in Höhe des in dem Kalendermonat erzeugten KWK-Stroms auf null, in dem die KWK-Anlage oder das innovative KWK-System entgegen der nach § 8 Absatz 1 Nummer 12 Buchstabe c abgegebenen Eigenerklärung bei Abruf des Netzbetreibers nicht in der Lage ist, die gesamte Einspeiseleistung durch den Netzbetreiber ferngesteuert zu reduzieren.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KWKAusV/19?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Der Zuschlagswert verringert sich für das jeweilige Kalenderjahr für jeweils 300 Vollbenutzungsstunden auf null für jeden Prozentpunkt, um welchen
In sonstigen Fällen, in denen kein Anschluss des innovativen KWK-Systems an ein Wärmenetz erfolgt, ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Einspeisung in ein Wärmenetz die anderweitige Wärmebereitstellung für Raumheizung, Warmwasserbereitung, Kälteerzeugung oder Prozesswärme maßgeblich ist.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/KWKAusV/19?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Entgegen den Absätzen 2 bis 5 erhaltene Zahlungen sind dem zur Auszahlung der Zuschlagszahlung verpflichteten Netzbetreiber vollumfänglich zurückzugewähren; die Einrede der Entreicherung ist ausgeschlossen. Die Netzbetreiber müssen die nach Satz 1 erhaltenen Zahlungen als Einnahmen im Rahmen des Belastungsausgleichs nach § 28 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes verbuchen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/KWKAusV/19?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Die Zuschlagszahlung darf nicht mit Investitionskostenzuschüssen kumuliert werden. Dies gilt nicht, soweit für einzelne Komponenten des innovativen KWK-Systems eine investive Förderung nach den Richtlinien zur Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt in Anspruch genommen wurde. In dem Fall des Satzes 2 verringert sich der Zuschlagswert ab der ersten Vollbenutzungsstunde für die Anzahl von Vollbenutzungsstunden auf null, die bei vollem Zuschlagswert dem Betrag der in Anspruch genommenen investiven Förderung einschließlich einer Verzinsung entsprechend dem durchschnittlichen Effektivzinssatz für Kredite an nicht finanzielle Kapitalgesellschaften nach der MFI-Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank für Zinssätze und Volumina für das Neugeschäft der deutschen Banken, unter Berücksichtigung der Auszahlungszeitpunkte der Zuschlagswerte, entspricht.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/KWKAusV/19?asof=2019-06-10#abs-8 (8) Auf den Anspruch auf Zuschlagszahlung nach Absatz 1 sind § 7 Absatz 2 und § 8 Absatz 5 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
Änderungsverlauf
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08.05.2024 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 151)
BGBl. 2024 I Nr. 151
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 19 aufgehoben durch Artikel 18 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1237)
BGBl. 2022 I S. 1237
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14.07.2021 Ausfertigung
§ 19 eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. Juli 2021 (BGBl. I 2860)
BGBl. 2021 I S. 2860
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3138)
BGBl. 2020 I S. 3138
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08.08.2020 Ausfertigung
§ 19 eingefügt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I 1818)
BGBl. 2020 I S. 1818
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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