Gesetze / KWK-Ausschreibungsverordnung
KWKAusV§ 7 Bekanntmachung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KWKAusV/7#abs-1 (1) Die ausschreibende Stelle macht die Ausschreibungen für KWK-Anlagen und für innovative KWK-Systeme frühestens acht Wochen und spätestens fünf Wochen vor dem jeweiligen Gebotstermin auf ihrer Internetseite bekannt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KWKAusV/7#abs-2 (2) Die Bekanntmachungen nach Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KWKAusV/7#abs-3 (3) Bekanntmachungen von Ausschreibungen für KWK-Anlagen müssen zusätzlich folgende Angaben enthalten:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KWKAusV/7#abs-4 (4) Die Bekanntmachungen erfolgen ausschließlich im öffentlichen Interesse. Die Ausschreibungen können zusätzlich durch eine ausländische Stelle auf deren Internetseite bekanntgemacht werden, sofern dies in der völkerrechtlichen Vereinbarung nach § 27 festgelegt ist.