Gesetze / KWK-Ausschreibungsverordnung
KWKAusV§ 8 Anforderungen an Gebote
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KWKAusV/8#abs-1 (1) Gebote müssen folgende Angaben enthalten:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KWKAusV/8#abs-2 (2) Die Gebote müssen der ausschreibenden Stelle spätestens am jeweiligen Gebotstermin zugegangen sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KWKAusV/8#abs-3 (3) Ein Gebot muss eine Gebotsmenge von mehr als 500 Kilowatt elektrischer KWK-Leistung umfassen; es darf folgende Gebotsmengen nicht überschreiten:
Abweichend von Satz 1 darf ein Gebot eine Gebotsmenge von weniger als 500 Kilowatt elektrischer KWK-Leistung umfassen, wenn die elektrische Leistung des Generators weniger als 500 Kilowatt beträgt, die elektrische Leistung der KWK-Anlage jedoch über 500 Kilowatt liegt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KWKAusV/8#abs-4 (4) Bieter dürfen in einer Ausschreibung mehrere Gebote für unterschiedliche KWK-Anlagen abgeben. In diesem Fall müssen sie ihre Gebote nummerieren und eindeutig kennzeichnen, welche Nachweise zu welchem Gebot gehören. Die Abgabe mehrerer Gebote für eine KWK-Anlage ist unzulässig.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KWKAusV/8#abs-5 (5) Die ausschreibende Stelle darf für die Ausschreibungsverfahren Formatvorgaben machen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/KWKAusV/8#abs-6 (6) Die ausschreibende Stelle veröffentlicht Formularvorlagen für die nach Absatz 1 Nummer 12 abzugebenden Eigenerklärungen.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 8 KWKAusV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Düsseldorf, 30.11.2022 – 3 Kart 4/22Zitiert von 4
- OLG Düsseldorf, 05.04.2023 – 3 Kart 34/22Zitiert von 3
- BGH, 24.02.2026 – EnVZ 1/23Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im Hinblick auf das Erfordernis der taggenauen Angabe des Inbetriebnahme-Datums in Ausschreibungsverfahren für KWK-Systeme
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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08.05.2024 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 151)
BGBl. 2024 I Nr. 151
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 8 neu gefasst durch Artikel 18 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1237)
BGBl. 2022 I S. 1237
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3138)
BGBl. 2020 I S. 3138
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.