Gesetze / Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte
KVLG 1989§ 65 Finanzierung in den Jahren 2014 und 2015
Zusätzlich zur Beteiligung des Bundes an den Aufwendungen nach § 37 Absatz 4 erhält die landwirtschaftliche Krankenkasse 37 Millionen Euro im Jahr 2014 und 25 Millionen Euro im Jahr 2015. Die landwirtschaftliche Krankenkasse hat diese Leistungen des Bundes ausschließlich zur Beitragsstabilität einzusetzen.
Änderungsverlauf
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12.06.2020 Ausfertigung
§ 65 neu gefasst durch Artikel 14 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I 1248)
BGBl. 2020 I S. 1248
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11.08.2014 Ausfertigung
§ 65 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I 1346)
BGBl. 2014 I S. 1346
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12.04.2012 Ausfertigung
§ 65 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I 579)
BGBl. 2012 I S. 579
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14.11.2003 Ausfertigung
§ 65 eingefügt durch Artikel 10 und 11 des Gesetzes vom 14. November 2003 (BGBl. I 2190)
BGBl. 2003 I S. 2190
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12.06.2003 Ausfertigung
§ 65 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juni 2003 (BGBl. I 844)
BGBl. 2003 I S. 844
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.