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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2014, S. 1346

BGBl. 2014 I S. 1346 · 4.217 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2014, Seite 1346 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1346
                                      Haushaltsbegleitgesetz 2014
                                               Vom 11. August 2014

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1
                   Änderung des
          Fünften Buches Sozialgesetzbuch

   Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I
S. 1133) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 221 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

     „(1) Der Bund leistet zur pauschalen Abgeltung
   der Aufwendungen der Krankenkassen für versiche-
   rungsfremde Leistungen 10,5 Milliarden Euro für das
   Jahr 2014, 11,5 Milliarden Euro für das Jahr 2015,
   14 Milliarden Euro für das Jahr 2016 und ab dem
   Jahr 2017 jährlich 14,5 Milliarden Euro in monatlich
   zum ersten Bankarbeitstag zu überweisenden Teil-
   beträgen an den Gesundheitsfonds.“

2. Nach § 271 Absatz 2 Satz 4 wird folgender Satz ein-
   gefügt:
   „Den Einnahmen des Gesundheitsfonds nach Ab-
   satz 1 werden im Jahr 2014 3,5 Milliarden Euro und
   im Jahr 2015 2,5 Milliarden Euro jeweils abzüglich
   des Anteils an diesem Betrag, der sich nach § 221
   Absatz 2 Satz 2 bemisst, aus der Liquiditätsreserve
   zugeführt.“

                       Artikel 2
                  Änderung des
            Zweiten Gesetzes über die
        Krankenversicherung der Landwirte
   Dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung
der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477,
2557), das zuletzt durch Artikel 7a des Gesetzes vom
21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133) geändert worden ist, wird
folgender § 65 angefügt:

                        „§ 65
     Finanzierung in den Jahren 2014 und 2015
   Zusätzlich zur Beteiligung des Bundes an den Auf-
wendungen nach § 37 Absatz 4 erhält die landwirt-
schaftliche Krankenkasse 37 Millionen Euro im
Jahr 2014 und 25 Millionen Euro im Jahr 2015. Die
landwirtschaftliche Krankenkasse hat diese Leistungen
des Bundes ausschließlich zur Beitragsstabilität einzu-
setzen.“

                       Artikel 3
                  Änderung der
             Bundeslaufbahnverordnung
   § 33 der Bundeslaufbahnverordnung vom 12. Februar
2009 (BGBl. I S. 284), die zuletzt durch Artikel 16 Ab-
satz 16 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I
S. 3836) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
     „(2a) Beamtinnen und Beamte, die zur Ausübung
  einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit bei
  einer Fraktion des Deutschen Bundestages, eines
  Landtages oder des Europäischen Parlaments beur-
  laubt sind, sind in entsprechender Anwendung des
  § 21 des Bundesbeamtengesetzes von der Fraktion
  zu beurteilen. § 50 Absatz 2 findet in diesen Fällen
  keine Anwendung. Der Zeitpunkt der Erstellung der
  Beurteilung richtet sich nach dem Regelbeurtei-
  lungsdurchgang der beurlaubenden Dienststelle.“
2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
  a) Nummer 2 wird aufgehoben.
  b) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die
     Nummern 2 und 3.
  c) In Satz 2 werden die Wörter „des Satzes 1 Num-
     mer 1 und 2“ durch die Wörter „des Satzes 1
     Nummer 1“ ersetzt.
                       Artikel 4

                    Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
BGBl. 2014, Seite 1347 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1347

                  Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
               sind gewahrt.
                  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
               ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                 Berlin, den 11. August 2014

                            Der Bundespräsident
                               Joachim Gauck

                            Die Bundeskanzlerin
                              Dr. A n g e l a M e r k e l

                    Der Bundesminister der Finanzen
                              Schäuble

                          Der Bundesminister
                   für Ernährung und Landwirtschaft
                           Christian Schmidt

                  Der Bundesminister für Gesundheit
                           Hermann Gröhe

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2014 I S. 1346. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 41a85b0ce054e53f….