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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2014, S. 1346
BGBl. 2014 I S. 1346 · 4.217 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Haushaltsbegleitgesetz 2014
Vom 11. August 2014
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I
S. 1133) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 221 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Bund leistet zur pauschalen Abgeltung
der Aufwendungen der Krankenkassen für versiche-
rungsfremde Leistungen 10,5 Milliarden Euro für das
Jahr 2014, 11,5 Milliarden Euro für das Jahr 2015,
14 Milliarden Euro für das Jahr 2016 und ab dem
Jahr 2017 jährlich 14,5 Milliarden Euro in monatlich
zum ersten Bankarbeitstag zu überweisenden Teil-
beträgen an den Gesundheitsfonds.“
2. Nach § 271 Absatz 2 Satz 4 wird folgender Satz ein-
gefügt:
„Den Einnahmen des Gesundheitsfonds nach Ab-
satz 1 werden im Jahr 2014 3,5 Milliarden Euro und
im Jahr 2015 2,5 Milliarden Euro jeweils abzüglich
des Anteils an diesem Betrag, der sich nach § 221
Absatz 2 Satz 2 bemisst, aus der Liquiditätsreserve
zugeführt.“
Artikel 2
Änderung des
Zweiten Gesetzes über die
Krankenversicherung der Landwirte
Dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung
der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477,
2557), das zuletzt durch Artikel 7a des Gesetzes vom
21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133) geändert worden ist, wird
folgender § 65 angefügt:
„§ 65
Finanzierung in den Jahren 2014 und 2015
Zusätzlich zur Beteiligung des Bundes an den Auf-
wendungen nach § 37 Absatz 4 erhält die landwirt-
schaftliche Krankenkasse 37 Millionen Euro im
Jahr 2014 und 25 Millionen Euro im Jahr 2015. Die
landwirtschaftliche Krankenkasse hat diese Leistungen
des Bundes ausschließlich zur Beitragsstabilität einzu-
setzen.“
Artikel 3
Änderung der
Bundeslaufbahnverordnung
§ 33 der Bundeslaufbahnverordnung vom 12. Februar
2009 (BGBl. I S. 284), die zuletzt durch Artikel 16 Ab-
satz 16 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I
S. 3836) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Beamtinnen und Beamte, die zur Ausübung
einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit bei
einer Fraktion des Deutschen Bundestages, eines
Landtages oder des Europäischen Parlaments beur-
laubt sind, sind in entsprechender Anwendung des
§ 21 des Bundesbeamtengesetzes von der Fraktion
zu beurteilen. § 50 Absatz 2 findet in diesen Fällen
keine Anwendung. Der Zeitpunkt der Erstellung der
Beurteilung richtet sich nach dem Regelbeurtei-
lungsdurchgang der beurlaubenden Dienststelle.“
2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird aufgehoben.
b) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die
Nummern 2 und 3.
c) In Satz 2 werden die Wörter „des Satzes 1 Num-
mer 1 und 2“ durch die Wörter „des Satzes 1
Nummer 1“ ersetzt.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 11. August 2014
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
Der Bundesminister für Gesundheit
Hermann Gröhe
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2014 I S. 1346. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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