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Artikel 2 · BT-Drs. 18/1050 · S. 8

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2
Anders als bei den übrigen Krankenkassen kann bei der landwirtschaftlichen Krankenkasse die in Artikel 1
vorgesehene Absenkung des Bundeszuschusses nach § 221 SGB V nicht durch eine Entnahme aus der Liqui-
ditätsreserve des Gesundheitsfonds kompensiert werden. Da die Mindereinnahme auch nicht auf andere Wei-
se ausgeglichen werden kann, werden der landwirtschaftlichen Krankenkasse zur Vermeidung von Beitrags-
erhöhungen vorübergehend zusätzliche Bundesmittel bereitgestellt. Die Sozialversicherung für Landwirt-
schaft, Forsten und Gartenbau hat sicherzustellen, dass diese zusätzlichen Bundesmittel in den Jahren 2014
und 2015 ausschließlich eingesetzt werden, um die Beiträge der aktiven Mitglieder der landwirtschaftlichen
Krankenversicherung stabil zu halten.

BT-Drs. 18/1050 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 18/1050, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 15.028–15.810 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 55cfa321bf694900….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP