Gesetze / Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte
KVLG 1989§ 66 Bestandsbereinigung bei der freiwilligen Versicherung
Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KVLG%201989/66#abs-1 (1) Die Krankenkasse hat ihren Mitgliederbestand für den Zeitraum vom 1. August 2013 bis zum 1. Januar 2019 nach Maßgabe des Absatzes 2 zu überprüfen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KVLG%201989/66#abs-2 (2) Mitgliedschaften, die nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder nach dem Ende der Familienversicherung als freiwillige Mitgliedschaften fortgesetzt wurden, sowie davon abgeleitete Familienversicherungen sind mit Wirkung ab dem Tag ihrer Begründung aufzuheben, wenn seit diesem Zeitpunkt die Krankenkasse keinen Kontakt zum Mitglied herstellen konnte, für die Mitgliedschaft keine Beiträge geleistet wurden und das Mitglied und familienversicherte Angehörige keine Leistungen in Anspruch genommen haben.
Änderungsverlauf
-
11.12.2018 Ausfertigung
§ 66 eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2387)
BGBl. 2018 I S. 2387
-
02.03.2009 Ausfertigung
§ 66 geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 2. März 2009 (BGBl. I 416)
BGBl. 2009 I S. 416
-
26.03.2007 Ausfertigung
§ 66 aufgehoben durch Artikel 15 und 16 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I 378)
BGBl. 2007 I S. 378
-
22.12.2004 Ausfertigung
§ 66 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I 3702)
BGBl. 2004 I S. 3702
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.