Gesetze / Körperschaftsteuergesetz
KStG§ 31 Steuererklärungspflicht, Veranlagung und Erhebung von Körperschaftsteuer
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KStG%201977/31?asof=2019-06-10#abs-1 (1) 1Auf die Durchführung der Besteuerung einschließlich der Anrechnung, Entrichtung und Vergütung der Körperschaftsteuer sowie die Festsetzung und Erhebung von Steuern, die nach der veranlagten Körperschaftsteuer bemessen werden (Zuschlagsteuern), sind die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes entsprechend anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. 2Die sich im Zuge der Festsetzung ergebenden einzelnen Körperschaftsteuerbeträge sind jeweils zu Gunsten des Steuerpflichtigen auf volle Euro-Beträge zu runden. 3§ 37b des Einkommensteuergesetzes findet entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/KStG%201977/31?asof=2019-06-10#abs-1a (1a) 1Die Körperschaftsteuererklärung und die Erklärung zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. 2Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall sind die Erklärungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und vom gesetzlichen Vertreter des Steuerpflichtigen eigenhändig zu unterschreiben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KStG%201977/31?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr gilt § 37 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes mit der Maßgabe, dass die Vorauszahlungen auf die Körperschaftsteuer bereits während des Wirtschaftsjahrs zu entrichten sind, das im Veranlagungszeitraum endet.
Änderungsverlauf
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02.12.2024 Ausfertigung
§ 31 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 387)
BGBl. 2024 I Nr. 387
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25.07.2014 Ausfertigung
§ 31 aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Juli 2014 (BGBl. I 1266)
BGBl. 2014 I S. 1266
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20.12.2008 Ausfertigung
§ 31 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I 2850)
BGBl. 2008 I S. 2850
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14.08.2007 Ausfertigung
§ 31 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I 1912)
BGBl. 2007 I S. 1912
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13.12.2006 Ausfertigung
§ 31 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I 2878)
BGBl. 2006 I S. 2878
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15.12.2003 Ausfertigung
§ 31 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I 2645)
BGBl. 2003 I S. 2645
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