Gesetze / Einkommensteuergesetz
EStG§ 37b Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen
Stand: 10.12.2024
Wird zitiert von 55
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Niedersachsen, 24.09.2015 – 14 K 10273/11Zitiert von 1
- FG Niedersachsen, 31.05.2012 – 11 K 507/10Zitiert von 3
- FG Münster, 27.11.2018 – 15 K 3383/17 LZitiert von 2
- BFH, 15.06.2016 – VI R 54/15(Pauschalversteuerung von Zuwendungen nach § 37b EStG - Ausübung und Widerruf des Wahlrechts)Zitiert von 9
- FG Berlin-Brandenburg, 19.06.2019 – 7 K 7250/15Zitiert von 1
- BFH, 16.10.2013 – VI R 57/11Keine Lohnsteuerpauschalierung für nicht steuerpflichtige ZuwendungenZitiert von 14
Zuletzt entschieden
- BFH, 21.01.2026 – VI R 13/24(Aussetzung des Verfahrens gegen einen Haftungsbescheid bei Antrag auf Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG)Zitiert von 1
- FG Niedersachsen, 10.12.2025 – 3 K 78/25
- FG Münster, 21.11.2025 – 6 K 2300/23 L
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 37b EStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/37b#abs-1 (1) 1Steuerpflichtige können die Einkommensteuer einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten
die nicht in Geld bestehen, mit einem Pauschsteuersatz von 30 Prozent erheben. 2Bemessungsgrundlage der pauschalen Einkommensteuer sind die Aufwendungen des Steuerpflichtigen einschließlich Umsatzsteuer; bei Zuwendungen an Arbeitnehmer verbundener Unternehmen ist Bemessungsgrundlage mindestens der sich nach § 8 Absatz 3 Satz 1 ergebende Wert. 3Die Pauschalierung ist ausgeschlossen,
den Betrag von 10 000 Euro übersteigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/37b#abs-2 (2) 1Absatz 1 gilt auch für betrieblich veranlasste Zuwendungen an Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen, soweit sie nicht in Geld bestehen und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. 2In den Fällen des § 8 Absatz 2 Satz 2 bis 10, Absatz 3, § 40 Absatz 2 sowie in Fällen, in denen Vermögensbeteiligungen überlassen werden, ist Absatz 1 nicht anzuwenden; Entsprechendes gilt, soweit die Zuwendungen nach § 40 Absatz 1 pauschaliert worden sind. 3§ 37a Absatz 1 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/37b#abs-3 (3) 1Die pauschal besteuerten Sachzuwendungen bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte des Empfängers außer Ansatz. 2Auf die pauschale Einkommensteuer ist § 40 Absatz 3 und 4 sinngemäß anzuwenden. 3Der Steuerpflichtige hat den Empfänger von der Steuerübernahme zu unterrichten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/37b#abs-4 (4) 1Die pauschale Einkommensteuer gilt als Lohnsteuer und ist von dem die Sachzuwendung gewährenden Steuerpflichtigen in der Lohnsteuer-Anmeldung der Betriebsstätte nach § 41 Absatz 2 anzumelden und spätestens am zehnten Tag nach Ablauf des für die Betriebsstätte maßgebenden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen. 2Hat der Steuerpflichtige mehrere Betriebsstätten im Sinne des Satzes 1, so ist das Finanzamt der Betriebsstätte zuständig, in der die für die pauschale Besteuerung maßgebenden Sachbezüge ermittelt werden.