Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 6 · BT-Drs. 16/10188 · S. 28
Zu Artikel 6 (Änderung des Körperschaftsteuer-
Zu Artikel 6 (Änderung des Körperschaftsteuer- gesetzes) Zu Nummer 1 (§ 31 Abs. 1a – neu) Internet und elektronische Datenverarbeitung bieten neue Möglichkeiten, die Verwaltung bürgerfreundlicher zu ma- chen und Bürokratielasten zu vermeiden. Die Verpflichtung zur elektronischen Abgabe der Körperschaftsteuererklärung und der Erklärung zur gesonderten Feststellung von Besteu- erungsgrundlagen sind Maßnahmen, die einen wichtigen Baustein des Gesamtkonzepts zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens darstellen. Danach sollen durch IT-gestützte Verfahren (eGovernment) gleichzeitig unnötige Bürokratiekosten für Unternehmen abgebaut und die Ver- waltung moderner, leistungsfähiger und effizienter werden. Die Körperschaftsteuererklärung und die Erklärung zur ge- sonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen sind Jahreserklärungen, die bisher nach amtlich vorgeschriebe- nem Vordruck abzugeben und eigenhändig vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben sind. Im neuen Absatz 1a wird eine Verpflichtung zur elektronischen Abgabe der Körper- schaftsteuererklärung und der Erklärung zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen geschaffen. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Finanzbehörde gestatten, die Körperschaftsteuerklärung und die Erklärung zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen weiterhin nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim Finanzamt einzureichen. Eine unbillige Härte kann insbe- sondere dann vorliegen, wenn dem Steuerpflichtigen nicht zuzumuten ist, die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Übermittlung zu schaffen. Zu Nummer 2 (§ 34) Zu Buchstabe a (Absatz 13a Satz 2 – neu) Der neue § 34 Abs. 13a Satz 2 KStG regelt die erstmalige Anwendung der Verpflichtung zur elektronischen Abgabe der Körperschaftsteuererklärung un
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.714 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 16/10188, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 87.595–91.309 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.07) +D1D2D3 · Prüfwert ccee0a4e99af3970….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP