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Artikel 6 · BT-Drs. 16/10188 · S. 28

Zu Artikel 6 (Änderung des Körperschaftsteuer-

Zu Artikel 6 (Änderung des Körperschaftsteuer-
gesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 31 Abs. 1a – neu)
Internet und elektronische Datenverarbeitung bieten neue
Möglichkeiten, die Verwaltung bürgerfreundlicher zu ma-
chen und Bürokratielasten zu vermeiden. Die Verpflichtung
zur elektronischen Abgabe der Körperschaftsteuererklärung
und der Erklärung zur gesonderten Feststellung von Besteu-
erungsgrundlagen sind Maßnahmen, die einen wichtigen
Baustein des Gesamtkonzepts zur Modernisierung des
Besteuerungsverfahrens darstellen. Danach sollen durch
IT-gestützte Verfahren (eGovernment) gleichzeitig unnötige
Bürokratiekosten für Unternehmen abgebaut und die Ver-
waltung moderner, leistungsfähiger und effizienter werden.
Die Körperschaftsteuererklärung und die Erklärung zur ge-
sonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen sind
Jahreserklärungen, die bisher nach amtlich vorgeschriebe-
nem Vordruck abzugeben und eigenhändig vom gesetzlichen
Vertreter zu unterschreiben sind. Im neuen Absatz 1a wird
eine Verpflichtung zur elektronischen Abgabe der Körper-
schaftsteuererklärung und der Erklärung zur gesonderten
Feststellung von Besteuerungsgrundlagen geschaffen.
Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Finanzbehörde
gestatten, die Körperschaftsteuerklärung und die Erklärung
zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
weiterhin nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim
Finanzamt einzureichen. Eine unbillige Härte kann insbe-
sondere dann vorliegen, wenn dem Steuerpflichtigen nicht
zuzumuten ist, die technischen Voraussetzungen für eine
elektronische Übermittlung zu schaffen.
Zu Nummer 2 (§ 34)
Zu Buchstabe a (Absatz 13a Satz 2 – neu)
Der neue § 34 Abs. 13a Satz 2 KStG regelt die erstmalige
Anwendung der Verpflichtung zur elektronischen Abgabe
der Körperschaftsteuererklärung un

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.714 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 16/10188, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 87.595–91.309 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.07) +D1D2D3 · Prüfwert ccee0a4e99af3970….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP