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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2008, S. 2850
BGBl. 2008 I S. 2850 · 46.586 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens
(Steuerbürokratieabbaugesetz)
Vom 20. Dezember 2008
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-
tes das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 2 Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsver-
ordnung
Artikel 3 Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverord-
nung
Artikel 4 Änderung der Verordnung über die gesonderte Fest-
stellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180
Abs. 2 der Abgabenordnung
Artikel 5 Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
Artikel 6 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Artikel 7 Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Artikel 8 Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Artikel 9 Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverord-
nung
Artikel 10 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 11 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgaben-
ordnung
Artikel 12 Änderung des Zerlegungsgesetzes
Artikel 13 Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
Artikel 14 Änderung der Verordnung zur Durchführung des
Fünften Vermögensbildungsgesetzes
Artikel 15 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 16 Änderung des Unternehmensteuerreformgesetzes
2008
Artikel 17 Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung des
Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210;
2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Ge-
setzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), wird
wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 5a folgende Angabe eingefügt:
„§ 5b Elektronische Übermittlung von Bilanzen so-
wie Gewinn- und Verlustrechnungen“.
2. § 2 Abs. 6 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden der abschließende Punkt durch
ein Semikolon ersetzt und folgende Wörter „bei
der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zuste-
henden Zulage bleibt die Erhöhung der Grundzu-
lage nach § 84 Satz 2 außer Betracht.“ angefügt.
b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Wird das Einkommen in den Fällen des § 31 um
die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 gemindert, ist
der Anspruch auf Kindergeld nach Abschnitt X
der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurech-
nen.“
3. Nach § 5a wird folgender § 5b eingefügt:
„§ 5b
Elektronische Übermittlung von Bilanzen
sowie Gewinn- und Verlustrechnungen
(1) Wird der Gewinn nach § 4 Abs. 1, § 5 oder
§ 5a ermittelt, so ist der Inhalt der Bilanz sowie der
Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorge-
schriebenem Datensatz durch Datenfernübertra-
gung zu übermitteln. Enthält die Bilanz Ansätze
oder Beträge, die den steuerlichen Vorschriften
nicht entsprechen, so sind diese Ansätze oder
Beträge durch Zusätze oder Anmerkungen den
steuerlichen Vorschriften anzupassen und nach
amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Daten-
fernübertragung zu übermitteln. Der Steuerpflich-
tige kann auch eine den steuerlichen Vorschriften
entsprechende Bilanz nach amtlich vorgeschrie-
benem Datensatz durch Datenfernübertragung
übermitteln. § 150 Abs. 7 der Abgabenordnung gilt
entsprechend. Im Fall der Eröffnung des Betriebs
sind die Sätze 1 bis 4 für den Inhalt der Eröffnungs-
bilanz entsprechend anzuwenden.
(2) Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Ver-
meidung unbilliger Härten auf eine elektronische
Übermittlung verzichten. § 150 Abs. 8 der Abga-
benordnung gilt entsprechend.“
4. § 10a wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 4 wird folgender Satz einge-
fügt:
„Bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen
zustehenden Zulage nach Satz 1 bleibt die Erhö-
hung der Grundzulage nach § 84 Satz 2 außer
Betracht.“
b) Folgender Absatz 2a wird eingefügt:
„(2a) Der Sonderausgabenabzug für nach
dem 31. Dezember 2009 beginnende Veranla-
gungszeiträume setzt voraus, dass der Steuer-
pflichtige zuvor, spätestens bis zum Ablauf des
zweiten Kalenderjahres, das auf das Beitragsjahr
folgt, gegenüber dem Anbieter schriftlich darin

eingewilligt hat, dass dieser die im jeweiligen
Beitragsjahr zu berücksichtigenden Altersvorsor-
gebeiträge unter Angabe der Identifikations-
nummer (§ 139b der Abgabenordnung) an die
zentrale Stelle übermittelt. In den Fällen des Ab-
satzes 3 Satz 2 und 3 ist die Einwilligung nach
Satz 1 von beiden Ehegatten abzugeben. Die
Einwilligung gilt auch für folgende Beitragsjahre,
es sei denn, der Steuerpflichtige widerruft die
Einwilligungserklärung schriftlich gegenüber
dem Anbieter. Hat der Zulageberechtigte den
Anbieter nach § 89 Abs. 1a bevollmächtigt, gilt
die Einwilligung nach Satz 1 als erteilt. Eine Ein-
willigung nach Satz 1 gilt auch für das jeweilige
Beitragsjahr als erteilt, für das dem Anbieter ein
Zulageantrag nach § 89 für den mittelbar Zula-
geberechtigten (§ 79 Satz 2) vorliegt.“
c) In Absatz 4 Satz 5 werden die Wörter „Vertrags-
und Steuernummer“ durch die Angabe „Ver-
tragsnummer und der Identifikationsnummer
(§ 139b der Abgabenordnung)“ ersetzt.
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Altervorsor-
gebeiträge“ die Angabe „bis zum Veran-
lagungszeitraum 2009“ eingefügt.
bb) In Satz 3 wird nach dem Wort „Bescheini-
gung“ die Angabe „nach Satz 1“ eingefügt.
cc) Nach Satz 3 werden folgende Sätze einge-
fügt:
„Für nach dem 31. Dezember 2009 begin-
nende Beitragsjahre hat der Anbieter, soweit
die Einwilligung des Steuerpflichtigen nach
Absatz 2a vorliegt, die zu berücksichtigen-
den Altersvorsorgebeiträge nach amtlich
vorgeschriebenem Datensatz durch Daten-
fernübertragung an die zentrale Stelle zu
übermitteln. Die Übermittlung erfolgt unter
Angabe der Vertragsdaten, des Datums der
Einwilligung nach Absatz 2a, der Identifikati-
onsnummer (§ 139b der Abgabenordnung)
sowie der Zulage- oder der Versicherungs-
nummer nach § 147 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch. § 22a Abs. 2 gilt entspre-
chend. Die Übermittlung erfolgt auch dann,
wenn im Fall der mittelbaren Zulageberech-
tigung (§ 79 Satz 2) keine Altersvorsorgebei-
träge geleistet worden sind. Der Anbieter hat
die Daten nach Ablauf des Beitragsjahres bis
zum 28. Februar des dem Beitragsjahr fol-
genden Kalenderjahres zu übermitteln. Wird
die Einwilligung nach Ablauf des Beitrags-
jahres, jedoch innerhalb der in Absatz 2a
Satz 1 genannten Frist abgegeben, hat er
die Daten bis zum Ende des folgenden Ka-
lendervierteljahres zu übermitteln. Stellt der
Anbieter fest, dass
1. die an die zentrale Stelle übermittelten
Daten unzutreffend sind oder
2. der zentralen Stelle ein Datensatz über-
mittelt wurde, obwohl die Voraussetzun-
gen hierfür nicht vorlagen,
hat er dies unverzüglich durch Übermittlung
eines entsprechenden Datensatzes durch
Datenfernübertragung an die zentrale Stelle
zu korrigieren. Sind die Daten nach Satz 4
unzutreffend und werden sie daher nach
Bekanntgabe des Steuerbescheids vom An-
bieter aufgehoben oder korrigiert, kann der
Steuerbescheid entsprechend geändert wer-
den. Werden die Daten innerhalb der Frist
nach den Sätzen 8 und 9 und nach der Be-
kanntgabe des Steuerbescheids übermittelt,
kann der Steuerbescheid insoweit geändert
werden.“
5. Dem § 25 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Die Erklärung nach Absatz 3 ist nach amtlich
vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernüber-
tragung zu übermitteln, wenn Einkünfte nach § 2
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 erzielt werden und es sich
nicht um einen der Veranlagungsfälle gemäß § 46
Abs. 2 Nr. 2 bis 8 handelt. Auf Antrag kann die Fi-
nanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf
eine Übermittlung durch Datenfernübertragung ver-
zichten.“
6. § 39e wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt
gefasst:
„1. rechtliche Zugehörigkeit zu einer
steuererhebenden Religionsge-
meinschaft sowie Datum des Ein-
tritts und Austritts,
2. melderechtlicher Familienstand
und bei Verheirateten die Identifi-
kationsnummer des Ehegatten,“.
bbb) In Nummer 4 werden nach dem Wort
„Familienstand“ die Wörter „für die
Bereitstellung von elektronischen
Lohnsteuerabzugsmerkmalen“ einge-
fügt und die Wörter „oder Zahl der Kin-
derfreibeträge“ durch die Wörter „und
Angaben zu Kinderfreibeträgen“ er-
setzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die nach Landesrecht für das Meldewesen
zuständigen Behörden (Meldebehörden) ha-
ben dem Bundeszentralamt für Steuern un-
ter Angabe der Identifikationsnummer die in
Satz 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Daten und
deren Änderungen im Melderegister mitzu-
teilen, in den Fällen der Nummer 3 bis das
Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat.“
cc) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.
b) Absatz 9 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Die Meldebehörden übermitteln die Daten
gemäß Absatz 2 dem Bundeszentralamt für
Steuern in dem mit ihm abzustimmenden
Verfahren und zur Einführung der elektroni-
schen Lohnsteuerabzugsmerkmale für jeden
Steuerpflichtigen unter Angabe der Identifi-
kationsnummer die im Melderegister gespei-
cherten Daten nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1

bis 3 sowie die in § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Melde-
rechtsrahmengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I
S. 1342), das zuletzt durch Artikel 26b des
Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I
S. 3150) geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung, bezeichneten Daten; für
die Datenübermittlung zur Einführung der
elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale
gilt § 39 Abs. 6 entsprechend.“
bb) Satz 6 wird wie folgt gefasst:
„Für die Datenübermittlung gilt § 6 Abs. 2a
der Zweiten Bundesmeldedatenübermitt-
lungsverordnung vom 31. Juli 1995 (BGBl. I
S. 1011), die zuletzt durch Artikel 19 des Ge-
setzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I
S. 3150) geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung, entsprechend.“
cc) Folgender Satz wird angefügt:
„Das Bundesministerium der Finanzen kann
im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
rium des Innern und den obersten Finanz-
behörden der Länder Beginn und Zeitpunkt
der erstmaligen Übermittlung nach Absatz 2
sowie den Beginn und die Frist für die
Datenübermittlung nach Satz 5 durch ein im
Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes
Schreiben mitteilen.“
c) Folgender Absatz 11 wird angefügt:
„(11) Die beim Bundeszentralamt für Steuern
nach Absatz 2 Satz 1 gespeicherten Daten kön-
nen auch zur Prüfung und Durchführung der
Einkommensbesteuerung (§ 2) des Steuerpflich-
tigen für Veranlagungszeiträume ab 2005 ver-
wendet werden.“
7. § 41a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Lohnsteuer-Anmeldung ist nach amtlich
vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfern-
übertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-
Übermittlungsverordnung zu übermitteln. Auf
Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung
unbilliger Härten auf eine elektronische Über-
mittlung verzichten; in diesem Fall ist die Lohn-
steuer-Anmeldung nach amtlich vorgeschriebe-
nem Vordruck abzugeben und vom Arbeitgeber
oder von einer zu seiner Vertretung berechtigten
Person zu unterschreiben.“
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist das Kalen-
dervierteljahr, wenn die abzuführende Lohn-
steuer für das vorangegangene Kalenderjahr
mehr als 1 000 Euro, aber nicht mehr als
4 000 Euro betragen hat; Lohnsteuer-Anmel-
dungszeitraum ist das Kalenderjahr, wenn die
abzuführende Lohnsteuer für das vorangegan-
gene Kalenderjahr nicht mehr als 1 000 Euro be-
tragen hat.“
8. Dem § 42f wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Auf Verlangen des Arbeitgebers können die
Außenprüfung und die Prüfungen durch die Träger
der Rentenversicherung (§ 28p des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch) zur gleichen Zeit durchgeführt
werden.“
9. Nach § 51 Abs. 4 Nr. 1a werden folgende Num-
mern 1b und 1c eingefügt:
„1b. im Einvernehmen mit den obersten Finanz-
behörden der Länder den Mindestumfang der
nach § 5b elektronisch zu übermittelnden
Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung zu
bestimmen;
1c. durch Rechtsverordnung zur Durchführung
dieses Gesetzes mit Zustimmung des Bun-
desrates Vorschriften über einen von dem vor-
gesehenen erstmaligen Anwendungszeitpunkt
gemäß § 52 Abs. 15a in der Fassung des
Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember
2008 (BGBl. I S. 2850) abweichenden späte-
ren Anwendungszeitpunkt zu erlassen, wenn
bis zum 31. Dezember 2010 erkennbar ist,
dass die technischen oder organisatorischen
Voraussetzungen für eine Umsetzung der in
§ 5b Abs. 1 in der Fassung des Artikels 1
des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2850) vorgesehenen Verpflichtung nicht
ausreichen.“
10. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 15 wird folgender Absatz 15a ein-
gefügt:
„(15a) § 5b in der Fassung des Artikels 1 des
Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2850) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzu-
wenden, die nach dem 31. Dezember 2010 be-
ginnen.“
b) Dem Absatz 24d werden folgende Sätze ange-
fügt:
„Für Verträge, auf die bereits vor dem 1. Januar
2010 Altersvorsorgebeiträge im Sinne des § 82
eingezahlt wurden, kann der Anbieter (§ 80),
wenn die nach § 10a Abs. 2a erforderliche Ein-
willigung des Steuerpflichtigen vorliegt, die für
die Übermittlung des Datensatzes nach § 10a
Abs. 5 Satz 4 in der Fassung des Artikels 1 des
Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2850) erforderliche Identifikationsnummer
(§ 139b der Abgabenordnung) des Steuerpflich-
tigen abweichend von § 22a Abs. 2 Satz 1 und 2
beim Bundeszentralamt für Steuern erheben.
Das Bundeszentralamt für Steuern teilt dem An-
bieter die Identifikationsnummer des Steuer-
pflichtigen mit, sofern die übermittelten Daten
mit den nach § 139b Abs. 3 der Abgabenord-
nung beim Bundeszentralamt für Steuern ge-
speicherten Daten übereinstimmen. Stimmen
die Daten nicht überein, findet § 22a Abs. 2
Satz 1 und 2 Anwendung.“

c) Folgender Absatz 39 wird eingefügt:
„(39) § 25 Abs. 4 in der Fassung des Artikels 1
des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2850) ist erstmals für Einkommensteuererklä-
rungen anzuwenden, die für den Veranlagungs-
zeitraum 2011 abzugeben sind.“
d) Dem Absatz 43a werden folgende Sätze ange-
fügt:
„Der Träger der Sozialleistungen nach § 32b
Abs. 1 Nr. 1 darf die Identifikationsnummer
(§ 139b der Abgabenordnung) eines Leistungs-
empfängers, dem im Kalenderjahr vor dem Zeit-
punkt der erstmaligen Übermittlung Leistungen
zugeflossen sind, abweichend von § 22a Abs. 2
Satz 1 und 2 beim Bundeszentralamt für Steuern
erheben. Das Bundeszentralamt für Steuern teilt
dem Träger der Sozialleistungen die Identifikati-
onsnummer des Leistungsempfängers mit, so-
fern die ihm vom Träger der Sozialleistungen
übermittelten Daten mit den nach § 139b Abs. 3
der Abgabenordnung beim Bundeszentralamt
für Steuern gespeicherten Daten übereinstim-
men. Stimmen die Daten nicht überein, findet
§ 22a Abs. 2 Satz 1 und 2 Anwendung. Die
Anfrage des Trägers der Sozialleistungen und
die Antwort des Bundeszentralamtes für Steuern
sind über die zentrale Stelle (§ 81) zu übermit-
teln. Die zentrale Stelle führt eine ausschließlich
automatisierte Prüfung der ihr übermittelten
Daten daraufhin durch, ob sie vollständig und
schlüssig sind und ob das vorgeschriebene
Datenformat verwendet worden ist.“
11. § 92 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 wird das Wort „und“ durch ein
Komma ersetzt.
b) Der Nummer 6 abschließende Punkt wird durch
das Wort „und“ ersetzt und folgende Nummer 7
angefügt:
„7. die Bestätigung der durch den Anbieter er-
folgten Datenübermittlung an die zentrale
Stelle im Fall des § 10a Abs. 5 Satz 4.“
c) Folgender Satz wird angefügt:
„Der Anbieter kann dem Zulageberechtigten mit
dessen Einverständnis die Bescheinigung auch
elektronisch bereitstellen.“
12. § 92a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Eine nach Satz 1 begünstigte Wohnung ist
1. eine Wohnung in einem eigenen Haus oder
2. eine eigene Eigentumswohnung oder
3. eine Genossenschaftswohnung einer einge-
tragenen Genossenschaft,
wenn diese Wohnung im Inland belegen ist und
die Hauptwohnung oder den Mittelpunkt der
Lebensinteressen des Zulageberechtigten dar-
stellt.“
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Nutzt der Zulageberechtigte die Wohnung im
Sinne des Absatzes 1 Satz 2, für die ein Alters-
vorsorge-Eigenheimbetrag verwendet oder für
die eine Tilgungsförderung im Sinne des § 82
Abs. 1 in Anspruch genommen worden ist, nicht
nur vorübergehend nicht mehr zu eigenen
Wohnzwecken, hat er dies dem Anbieter, in der
Auszahlungsphase der zentralen Stelle, unter
Angabe des Zeitpunkts der Aufgabe der Selbst-
nutzung mitzuteilen; eine Aufgabe der Selbst-
nutzung liegt auch vor, soweit der Zulageberech-
tigte das Eigentum an der Wohnung aufgibt.“
Artikel 2
Änderung der
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000
(BGBl. I S. 717), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794),
wird wie folgt geändert:
1. Nach § 50 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Der Zuwendende kann den Zuwendungs-
empfänger bevollmächtigen, die Zuwendungsbestä-
tigung der Finanzbehörde nach amtlich vorgeschrie-
benem Datensatz durch Datenfernübertragung nach
Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung
zu übermitteln. Der Zuwendende hat dem Zuwen-
dungsempfänger zu diesem Zweck seine Identifika-
tionsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) mitzu-
teilen. Die Vollmacht kann nur mit Wirkung für die
Zukunft widerrufen werden. Der Datensatz ist bis
zum 28. Februar des Jahres, das auf das Jahr folgt,
in dem die Zuwendung geleistet worden ist, an die
Finanzbehörde zu übermitteln. Der Zuwendungs-
empfänger hat dem Zuwendenden die nach Satz 1
übermittelten Daten elektronisch oder auf dessen
Wunsch als Ausdruck zur Verfügung zu stellen; in
beiden Fällen ist darauf hinzuweisen, dass die Daten
der Finanzbehörde übermittelt worden sind.“
2. § 60 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Steuererklärung ist eine Abschrift der Bilanz,
die auf dem Zahlenwerk der Buchführung beruht,
im Fall der Eröffnung des Betriebs auch eine Ab-
schrift der Eröffnungsbilanz beizufügen, wenn der
Gewinn nach § 4 Abs. 1, § 5 oder § 5a des
Gesetzes ermittelt und auf eine elektronische
Übermittlung nach § 5b Abs. 2 des Gesetzes
verzichtet wird.“
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Wird der Gewinn nach § 4 Abs. 3 des
Gesetzes durch den Überschuss der Betriebsein-
nahmen über die Betriebsausgaben ermittelt, ist
die Einnahmenüberschussrechnung nach amtlich
vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfern-
übertragung zu übermitteln. Auf Antrag kann die
Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten
auf eine elektronische Übermittlung verzichten;
in diesem Fall ist der Steuererklärung eine Ge-
winnermittlung nach amtlich vorgeschriebenem

Vordruck beizufügen. § 150 Abs. 7 und 8 der
Abgabenordnung gilt entsprechend.“
3. § 84 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Jahreszahl „1996“ durch die
Jahreszahl „2009“ersetzt.
b) Absatz 3d wird wie folgt gefasst:
„(3d) § 60 Abs. 1 und 4 in der Fassung des
Artikels 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2850) ist erstmals für Wirtschaftsjahre
(Gewinnermittlungszeiträume) anzuwenden, die
nach dem 31. Dezember 2010 beginnen.“
Artikel 3
Änderung der
Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
In § 11 Abs. 2 der Altersvorsorge-Durchführungsver-
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
28. Februar 2005 (BGBl. I S. 487), die zuletzt durch
Artikel 25 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, wird nach der
Angabe „§ 92 des Einkommensteuergesetzes“ die An-
gabe „sowie zur Übermittlung der Daten nach § 10a
Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes an die zentrale
Stelle“ eingefügt.
Artikel 4
Änderung der
Verordnung über die gesonderte
Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung
Dem § 3 Abs. 2 der Verordnung über die gesonderte
Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180
Abs. 2 der Abgabenordnung vom 19. Dezember 1986
(BGBl. I S. 2663), die zuletzt durch Artikel 12 des
Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782) ge-
ändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
„Ist Besteuerungsgrundlage ein nach § 4 Abs. 1 oder
§ 5 des Einkommensteuergesetzes zu ermittelnder
Gewinn, gilt § 5b des Einkommensteuergesetzes
entsprechend; die Beifügung der in Satz 3 genannten
Unterlagen kann in den Fällen des § 5b Abs. 1 des
Einkommensteuergesetzes unterbleiben.“
Artikel 5
Änderung des
Fünften Vermögensbildungsgesetzes
Dem § 15 Abs. 1 des Fünften Vermögensbildungs-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
4. März 1994 (BGBl. I S. 406), das zuletzt durch das
Gesetz vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2373) geän-
dert worden ist, werden folgende Sätze angefügt:
„Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zu-
stimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung
bestimmen, dass die Bescheinigung nach Satz 1 nach
amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Daten-
fernübertragung an eine amtlich bestimmte Stelle zu
übermitteln ist. In der Rechtsverordnung können Aus-
nahmen zugelassen werden. In den Fällen des Satzes 2
kann auf das Ausstellen einer Bescheinigung nach
Satz 1 verzichtet werden, wenn der Arbeitnehmer ent-
sprechend unterrichtet wird. Durch die Datenfernüber-
tragung gilt der Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 4
Satz 3 als erbracht.“
Artikel 6
Änderung des
Körperschaftsteuergesetzes
Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 4144), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), wird wie
folgt geändert:
1. Nach § 31 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Die Körperschaftsteuererklärung und die
Erklärung zur gesonderten Feststellung von Be-
steuerungsgrundlagen sind nach amtlich vorge-
schriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung
zu übermitteln. Auf Antrag kann die Finanzbehörde
zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektroni-
sche Übermittlung verzichten; in diesem Fall sind die
Erklärungen nach amtlich vorgeschriebenem Vor-
druck abzugeben und vom gesetzlichen Vertreter
des Steuerpflichtigen eigenhändig zu unterschrei-
ben.“
2. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 13a wird folgender Satz angefügt:
„§ 31 Abs. 1a in der Fassung des Artikels 6 des
Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2850) ist erstmals für den Veranlagungszeit-
raum 2011 anzuwenden.“
b) Dem Absatz 13d wird folgender Satz angefügt:
„§ 37 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes
vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) ist erst-
mals im Kalenderjahr 2008 anzuwenden.“
3. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:
„Abweichend von Satz 1 ist der festgesetzte
Anspruch in einem Betrag auszuzahlen, wenn
das festgesetzte Körperschaftsteuerguthaben
nicht mehr als 1 000 Euro beträgt.“
bb) Der bisherige Satz 7 wird wie folgt gefasst:
„Die Festsetzungsfrist für die Festsetzung
des Anspruchs läuft nicht vor Ablauf des Jah-
res ab, in dem der letzte Jahresbetrag fällig
geworden ist oder ohne Anwendung des
Satzes 6 fällig geworden wäre.“
b) Nach Absatz 6 Satz 1 wird folgender Satz einge-
fügt:
„Abweichend von Satz 1 ist der übersteigende
Betrag in einer Summe auszuzahlen, wenn er
nicht mehr als 1 000 Euro beträgt und auf die
vorangegangene Festsetzung Absatz 5 Satz 6
oder dieser Satz angewendet worden ist.“

Artikel 7
Änderung des
Gewerbesteuergesetzes
Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167),
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), wird wie folgt
geändert:
1. § 14a wird wie folgt gefasst:
„§ 14a
Steuererklärungspflicht
Der Steuerschuldner (§ 5) hat für steuerpflichtige
Gewerbebetriebe eine Erklärung zur Festsetzung
des Steuermessbetrags und in den Fällen des § 28
außerdem eine Zerlegungserklärung nach amtlich
vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernüber-
tragung zu übermitteln. Auf Antrag kann die Finanz-
behörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine
elektronische Übermittlung verzichten; in diesem
Fall ist die Erklärung nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck abzugeben und vom Steuerschuldner oder
von den in § 34 der Abgabenordnung bezeichneten
Personen eigenhändig zu unterschreiben.“
2. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 9a wird folgender Absatz 9b einge-
fügt:
„(9b) § 14a in der Fassung des Artikels 7 des
Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2850) ist erstmals für den Erhebungszeitraum
2011 anzuwenden.“
b) Der bisherige Absatz 9b wird Absatz 9c.
Artikel 8
Änderung des
Umsatzsteuergesetzes
Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386),
zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom
19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), wird wie folgt
geändert:
1. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. führt der Unternehmer eine andere als die in
Nummer 1 genannte Leistung aus, ist er
berechtigt, eine Rechnung auszustellen.
Soweit er einen Umsatz an einen anderen
Unternehmer für dessen Unternehmen oder
an eine juristische Person, die nicht Unter-
nehmer ist, ausführt, ist er verpflichtet, inner-
halb von sechs Monaten nach Ausführung
der Leistung eine Rechnung auszustellen.
Eine Verpflichtung zur Ausstellung einer
Rechnung besteht nicht, wenn der Umsatz
nach § 4 Nr. 8 bis 28 steuerfrei ist. § 14a
bleibt unberührt.“
b) Absatz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. elektronischen Datenaustausch (EDI) nach
Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der
Kommission vom 19. Oktober 1994 über die
rechtlichen Aspekte des elektronischen
Datenaustauschs (ABl. EG Nr. L 338 S. 98),
wenn in der Vereinbarung über diesen Daten-
austausch der Einsatz von Verfahren vorge-
sehen ist, die die Echtheit der Herkunft und
die Unversehrtheit der Daten gewährleisten.“
2. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Unternehmer hat bis zum 10. Tag nach
Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums eine Vor-
anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem
Datensatz durch Datenfernübertragung nach
Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverord-
nung zu übermitteln, in der er die Steuer für den
Voranmeldungszeitraum (Vorauszahlung) selbst
zu berechnen hat. Auf Antrag kann das Finanzamt
zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine
elektronische Übermittlung verzichten; in diesem
Fall hat der Unternehmer eine Voranmeldung
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzu-
geben. § 16 Abs. 1 und 2 und § 17 sind entspre-
chend anzuwenden. Die Vorauszahlung ist am
10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeit-
raums fällig.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe „6 136 Euro“ durch
die Angabe „7 500 Euro“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe „512 Euro“ durch
die Angabe „1 000 Euro“ ersetzt.
c) In Absatz 2a Satz 1 wird die Angabe „6 136 Euro“
durch die Angabe „7 500 Euro“ ersetzt.
3. § 18a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Unternehmer im Sinne des § 2 hat bis zum
10. Tag nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres
(Meldezeitraum), in dem er innergemeinschaftli-
che Warenlieferungen ausgeführt hat, dem Bun-
deszentralamt für Steuern eine Meldung nach
amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Da-
tenfernübertragung nach Maßgabe der Steuer-
daten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln,
in der er die Angaben nach Absatz 4 zu machen
hat.“
b) Satz 4 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung
unbilliger Härten auf eine elektronische Übermitt-
lung verzichten; in diesem Fall hat der Unterneh-
mer eine Meldung nach amtlich vorgeschriebe-
nem Vordruck abzugeben. § 150 Abs. 8 der Ab-
gabenordnung gilt entsprechend.“
4. Dem § 27 wird folgender Absatz 15 angefügt:
„(15) § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 14 Abs. 3
Nr. 2 in der jeweils ab 1. Januar 2009 geltenden
Fassung sind auf alle Rechnungen über Umsätze
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 aus-
geführt werden.“

Artikel 9
Änderung der
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
§ 48 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar
2005 (BGBl. I S. 434), die zuletzt durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Da-
tensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe
der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu über-
mitteln. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermei-
dung von unbilligen Härten auf eine elektronische
Übermittlung verzichten; in diesem Fall hat der
Unternehmer einen Antrag nach amtlich vorge-
schriebenem Vordruck zu stellen.“
2. In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 2“
durch die Angabe „Absatz 1 Satz 2 und 3“ ersetzt.
Artikel 10
Änderung
der Abgabenordnung
Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866;
2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Ge-
setzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), wird
wie folgt geändert:
1. § 18 Abs. 1 Nr. 3 und 4 wird wie folgt gefasst:
„3. bei Einkünften aus selbständiger Arbeit das Fi-
nanzamt, von dessen Bezirk aus die Tätigkeit
vorwiegend ausgeübt wird,
4. bei einer Beteiligung mehrerer Personen an an-
deren Einkünften als Einkünften aus Land- und
Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus
selbständiger Arbeit, die nach § 180 Abs. 1 Nr. 2
Buchstabe a gesondert festgestellt werden, das
Finanzamt, von dessen Bezirk die Verwaltung
dieser Einkünfte ausgeht, oder, wenn diese im
Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht feststell-
bar sind, das Finanzamt, in dessen Bezirk sich
der wertvollste Teil des Vermögens, aus dem die
gemeinsamen Einkünfte fließen, befindet. Dies
gilt sinngemäß auch bei einer gesonderten Fest-
stellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 3 oder nach § 180
Abs. 2.“
2. Dem § 88 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Zur Sicherstellung einer gleichmäßigen und
gesetzmäßigen Festsetzung und Erhebung der
Steuern kann das Bundesministerium der Finanzen
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
desrates Anforderungen an Art und Umfang der
Ermittlungen bei Einsatz automatischer Einrichtun-
gen bestimmen. Einer Zustimmung des Bundesrates
bedarf es nicht, soweit Verbrauchsteuern mit Aus-
nahme der Biersteuer betroffen sind.“
3. Nach § 138 Abs. 1a wird folgender Absatz 1b einge-
fügt:
„(1b) Durch Rechtsverordnung kann das Bundes-
ministerium der Finanzen mit Zustimmung des
Bundesrates zur Vereinfachung des Besteuerungs-
verfahrens bestimmen, dass Unternehmer im Sinne
des § 2 des Umsatzsteuergesetzes anlässlich der
Aufnahme der beruflichen oder gewerblichen Tätig-
keit der Finanzbehörde zusätzlich zu den Anzeigen
nach den Absätzen 1 und 1a auch Auskunft über die
für die Besteuerung erheblichen rechtlichen und
tatsächlichen Verhältnisse nach amtlich vorgeschrie-
benem Datensatz durch Datenfernübertragung zu
erteilen haben. In der Rechtsverordnung kann
bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen
auf eine elektronische Übermittlung verzichtet
werden kann. § 150 Abs. 6 Satz 3 und 4 gilt entspre-
chend.“
4. Dem § 150 werden folgende Absätze 7 und 8 ange-
fügt:
„(7) Ordnen die Steuergesetze an, dass der Steu-
erpflichtige die Steuererklärung nach amtlich vorge-
schriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung
zu übermitteln hat, ist der Datensatz mit einer quali-
fizierten elektronischen Signatur nach dem Signatur-
gesetz zu versehen. Zur Erleichterung und Vereinfa-
chung des automatisierten Besteuerungsverfahrens
kann das Bundesministerium der Finanzen durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-
tes
1. das Nähere über Form, Inhalt, Verarbeitung und
Sicherung der zu übermittelnden Daten,
2. die Art und Weise der Übermittlung der Daten,
3. die Zuständigkeit für die Entgegennahme der zu
übermittelnden Daten,
4. die Mitwirkungspflichten Dritter und deren Haf-
tung für Steuern oder Steuervorteile, die auf
Grund unrichtiger Erhebung, Verarbeitung oder
Übermittlung der Daten verkürzt oder erlangt
werden,
5. den Umfang und die Form der für dieses Verfah-
ren erforderlichen besonderen Erklärungspflich-
ten des Steuerpflichtigen
bestimmen sowie
6. im Benehmen mit dem Bundesministerium des
Innern anstelle der qualifizierten elektronischen
Signatur ein anderes sicheres Verfahren, das die
Authentizität und die Integrität des übermittelten
elektronischen Dokuments sicherstellt, und
7. Ausnahmen von der Pflicht zur Verwendung einer
qualifizierten elektronischen Signatur oder eines
anderen sicheren Verfahrens nach Nummer 6
zulassen. Einer Zustimmung des Bundesrates be-
darf es nicht, soweit Verbrauchsteuern mit Aus-
nahme der Biersteuer betroffen sind. Zur Regelung
der Datenübermittlung kann in der Rechtsverord-
nung auf Veröffentlichungen sachverständiger Stel-
len verwiesen werden; hierbei sind das Datum der
Veröffentlichung, die Bezugsquelle und eine Stelle
zu bezeichnen, bei der die Veröffentlichung archiv-
mäßig gesichert niedergelegt ist.
(8) Ordnen die Steuergesetze an, dass die Fi-
nanzbehörde auf Antrag zur Vermeidung unbilliger
Härten auf eine Übermittlung der Steuererklärung
nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch
Datenfernübertragung verzichten kann, ist einem
solchen Antrag zu entsprechen, wenn eine Erklä-
rungsabgabe nach amtlich vorgeschriebenem Da-

tensatz durch Datenfernübertragung für den Steuer-
pflichtigen wirtschaftlich oder persönlich unzumut-
bar ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die
Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine
Datenfernübertragung des amtlich vorgeschriebe-
nen Datensatzes nur mit einem nicht unerheblichen
finanziellen Aufwand möglich wäre oder wenn der
Steuerpflichtige nach seinen individuellen Kenntnis-
sen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in
der Lage ist, die Möglichkeiten der Datenfernüber-
tragung zu nutzen.“
5. § 165 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Das Nummer 2 abschließende Wort „oder“
wird durch ein Komma ersetzt.
bb) Der Nummer 3 abschließende Punkt wird
durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende
Nummer 4 angefügt:
„4. die Auslegung eines Steuergesetzes Ge-
genstand eines Verfahrens bei dem Bun-
desfinanzhof ist.“
b) Nach Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz einge-
fügt:
„In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 4 endet
die Ungewissheit, sobald feststeht, dass die
Grundsätze der Entscheidung des Bundesfinanz-
hofs über den entschiedenen Einzelfall hinaus
allgemein anzuwenden sind.“
6. Nach § 181 Abs. 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Die Erklärung zur gesonderten Feststellung
nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 ist nach amtlich vorgeschrie-
benem Datensatz durch Datenfernübertragung zu
übermitteln. Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur
Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische
Übermittlung verzichten; in diesem Fall ist die Erklä-
rung zur gesonderten Feststellung nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und vom
Erklärungspflichtigen eigenhändig zu unterschrei-
ben.“
7. In § 363 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 165 Abs. 1
Satz 2 Nr. 3“ durch die Angabe „§ 165 Abs. 1 Satz 2
Nr. 3 oder Nr. 4“ ersetzt.
Artikel 11
Änderung des
Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
Artikel 97 § 10a des Einführungsgesetzes zur Abga-
benordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341;
1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 11 des Geset-
zes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:
„§ 10a
Erklärungspflicht
(1) § 150 Abs. 7 der Abgabenordnung in der Fas-
sung des Artikels 10 des Gesetzes vom 20. Dezember
2008 (BGBl. I S. 2850) ist erstmals für Besteuerungs-
zeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
2010 beginnen.
(2) § 181 Abs. 2a der Abgabenordnung in der Fas-
sung des Artikels 10 des Gesetzes vom 20. Dezember
2008 (BGBl. I S. 2850) ist erstmals für Feststellungs-
zeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
2010 beginnen.“
Artikel 12
Änderung
des Zerlegungsgesetzes
In § 8 Abs. 1 Satz 5 des Zerlegungsgesetzes vom
6. August 1998 (BGBl. I S. 1998), das zuletzt durch
Artikel 15 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, werden nach
den Wörtern „zuständige Finanzamt“ die Wörter „ent-
sprechend den Maßgaben des § 45a Abs. 1 Satz 1
und 4 des Einkommensteuergesetzes“ eingefügt.
Artikel 13
Änderung des
Wohnungsbau-Prämiengesetzes
Das Wohnungsbau-Prämiengesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I
S. 2678), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1509), wird wie folgt
geändert:
1. In § 4a Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „durch
Datenübermittlung auf amtlich vorgeschriebenen
maschinell verwertbaren Datenträgern“ durch die
Wörter „durch Datenfernübertragung“ ersetzt.
2. In § 9 Abs. 3 Buchstabe b werden die Wörter „und
Datenträger“ gestrichen.
3. Dem § 10 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„§ 4a Abs. 3 Satz 1 und § 9 Abs. 3 Buchstabe b in
der Fassung des Artikels 13 des Gesetzes vom
20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) sind erstmals
für Datenlieferungen nach dem 31. Dezember 2008
anzuwenden.“
Artikel 14
Änderung der
Verordnung zur Durchführung
des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
Die Verordnung zur Durchführung des Fünften Ver-
mögensbildungsgesetzes vom 20. Dezember 1994
(BGBl. I S. 3904), zuletzt geändert durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1509), wird wie
folgt geändert:
1. In § 8 Abs. 3 werden die Wörter „durch Datenüber-
mittlung auf amtlich vorgeschriebenen maschinell
verwertbaren Datenträgern“ durch die Wörter „durch
Datenfernübertragung“ ersetzt.
2. § 11 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Diese Verordnung in der Fassung des Arti-
kels 14 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2850) ist ab 1. Januar 2009 anzuwenden.“

Artikel 15
Änderung des
Finanzverwaltungsgesetzes
§ 5 Abs. 1 Nr. 18 des Finanzverwaltungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006
(BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 12 des
Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„18. a) die Weiterleitung der Daten, die nach § 10 Abs. 2
Satz 3 des Einkommensteuergesetzes in den
dort genannten Fällen zu übermitteln sind,
b) die Sammlung, Auswertung und Weitergabe der
Daten, die nach § 10a Abs. 5 Satz 4 des
Einkommensteuergesetzes in den dort genann-
ten Fällen zu übermitteln sind,
c) die Sammlung, Auswertung und Weitergabe der
Daten, die nach § 22a des Einkommensteuer-
gesetzes in den dort genannten Fällen zu über-
mitteln sind,
d) die Prüfung, ob die Mitteilungspflichtigen ihre
Pflichten nach § 22a Abs. 1 Satz 1 des Einkom-
mensteuergesetzes erfüllt haben,
e) die Übermittlung der Identifikationsnummer
(§ 139b der Abgabenordnung) im Anfragever-
fahren nach § 22a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 10 Abs. 2 Satz 4, § 10a Abs. 5 Satz 6, § 32b
Abs. 3 Satz 1 und § 52 Abs. 24 Satz 2 Nr. 2,
Abs. 24d Satz 3, Abs. 38a und 43a Satz 5 des
Einkommensteuergesetzes und
f) die Gewährung der Altersvorsorgezulage nach
Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes.
Das Bundeszentralamt für Steuern bedient sich zur
Durchführung dieser Aufgaben der Deutschen
Rentenversicherung Bund, soweit diese zentrale
Stelle im Sinne des § 81 des Einkommensteuerge-
setzes ist, im Wege der Organleihe. Die Deutsche
Rentenversicherung Bund unterliegt insoweit der
Fachaufsicht des Bundeszentralamtes für Steuern.
Das Nähere, insbesondere die Höhe der Verwal-
tungskostenerstattung, wird durch Verwaltungs-
vereinbarung geregelt;“.
Artikel 16
Änderung des
Unternehmensteuerreformgesetzes 2008
Artikel 10 Nr. 2 des Unternehmensteuerreformgeset-
zes 2008 vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) wird
wie folgt gefasst:
„2. § 12 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Zerlegung des Zinsabschlags nach dem
Vierten Abschnitt dieses Gesetzes ist erstmals für
das Kalenderjahr 2002 durchzuführen. § 8 in der
Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 14. Au-
gust 2007 (BGBl. I S. 1912) ist erstmalig für das
Kalenderjahr 2009 anzuwenden. § 8 Abs. 1 Satz 5
in der Fassung des Artikels 12 des Gesetzes
vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) ist erst-
malig für das Kalenderjahr 2009 anzuwenden. § 8
Abs. 1 Satz 3 bis 5 gilt nicht für das auf das Kalen-
derjahr 2008 entfallende Steueraufkommen, das in
2009 abgeführt wird.“ “
Artikel 17
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 bis 6 am
1. Januar 2009 in Kraft. Artikel 6 Nr. 2 Buchstabe b und
Nr. 3 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft. Ar-
tikel 1 Nr. 2 und 4 Buchstabe a tritt mit Wirkung vom
30. Juli 2008 in Kraft. Die Artikel 5 und 16 treten am Tag
nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nr. 8 tritt am
1. Januar 2010 in Kraft. Artikel 9 tritt am 1. Januar 2011
in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
Berlin, den 20. Dezember 2008
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2008 I S. 2850. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 8977efd0d630b83a….