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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2008, S. 2850

BGBl. 2008 I S. 2850 · 46.586 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2008, Seite 2850 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2850
                                          Gesetz
              zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens
                               (Steuerbürokratieabbaugesetz)
                                                  Vom 20. Dezember 2008

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-
tes das folgende Gesetz beschlossen:

                     Inhaltsübersicht
Artikel 1     Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 2     Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsver-
              ordnung

Artikel 3     Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverord-
              nung
Artikel 4     Änderung der Verordnung über die gesonderte Fest-
              stellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180
              Abs. 2 der Abgabenordnung
Artikel   5   Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
Artikel   6   Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Artikel   7   Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Artikel   8   Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Artikel   9   Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverord-
              nung
Artikel 10    Änderung der Abgabenordnung
Artikel 11    Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgaben-
              ordnung
Artikel 12    Änderung des Zerlegungsgesetzes
Artikel 13    Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
Artikel 14    Änderung der Verordnung zur Durchführung des
              Fünften Vermögensbildungsgesetzes
Artikel 15    Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 16    Änderung des Unternehmensteuerreformgesetzes
              2008

Artikel 17    Inkrafttreten

                           Artikel 1

                      Änderung des
                Einkommensteuergesetzes
  Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210;
2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Ge-

setzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), wird

wie folgt geändert:

 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu

    § 5a folgende Angabe eingefügt:

     „§ 5b Elektronische Übermittlung von Bilanzen so-
           wie Gewinn- und Verlustrechnungen“.

 2. § 2 Abs. 6 wird wie folgt geändert:
     a) In Satz 2 werden der abschließende Punkt durch
        ein Semikolon ersetzt und folgende Wörter „bei
        der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zuste-
        henden Zulage bleibt die Erhöhung der Grundzu-
        lage nach § 84 Satz 2 außer Betracht.“ angefügt.

  b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
     „Wird das Einkommen in den Fällen des § 31 um
     die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 gemindert, ist
     der Anspruch auf Kindergeld nach Abschnitt X
     der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurech-
     nen.“

3. Nach § 5a wird folgender § 5b eingefügt:

                          „§ 5b
       Elektronische Übermittlung von Bilanzen

        sowie Gewinn- und Verlustrechnungen
     (1) Wird der Gewinn nach § 4 Abs. 1, § 5 oder
  § 5a ermittelt, so ist der Inhalt der Bilanz sowie der
  Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorge-
  schriebenem Datensatz durch Datenfernübertra-
  gung zu übermitteln. Enthält die Bilanz Ansätze
  oder Beträge, die den steuerlichen Vorschriften
  nicht entsprechen, so sind diese Ansätze oder
  Beträge durch Zusätze oder Anmerkungen den
  steuerlichen Vorschriften anzupassen und nach
  amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Daten-
  fernübertragung zu übermitteln. Der Steuerpflich-
  tige kann auch eine den steuerlichen Vorschriften
  entsprechende Bilanz nach amtlich vorgeschrie-
  benem Datensatz durch Datenfernübertragung
  übermitteln. § 150 Abs. 7 der Abgabenordnung gilt

  entsprechend. Im Fall der Eröffnung des Betriebs

  sind die Sätze 1 bis 4 für den Inhalt der Eröffnungs-
  bilanz entsprechend anzuwenden.

    (2) Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Ver-
  meidung unbilliger Härten auf eine elektronische
  Übermittlung verzichten. § 150 Abs. 8 der Abga-
  benordnung gilt entsprechend.“
4. § 10a wird wie folgt geändert:

  a) Nach Absatz 1 Satz 4 wird folgender Satz einge-

     fügt:

     „Bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen

     zustehenden Zulage nach Satz 1 bleibt die Erhö-

     hung der Grundzulage nach § 84 Satz 2 außer
     Betracht.“

  b) Folgender Absatz 2a wird eingefügt:
        „(2a) Der Sonderausgabenabzug für nach
     dem 31. Dezember 2009 beginnende Veranla-
     gungszeiträume setzt voraus, dass der Steuer-
     pflichtige zuvor, spätestens bis zum Ablauf des
     zweiten Kalenderjahres, das auf das Beitragsjahr
     folgt, gegenüber dem Anbieter schriftlich darin
BGBl. 2008, Seite 2851 — Originalseite als Abbildung
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  eingewilligt hat, dass dieser die im jeweiligen
  Beitragsjahr zu berücksichtigenden Altersvorsor-
  gebeiträge unter Angabe der Identifikations-
  nummer (§ 139b der Abgabenordnung) an die
  zentrale Stelle übermittelt. In den Fällen des Ab-
  satzes 3 Satz 2 und 3 ist die Einwilligung nach
  Satz 1 von beiden Ehegatten abzugeben. Die
  Einwilligung gilt auch für folgende Beitragsjahre,
  es sei denn, der Steuerpflichtige widerruft die
  Einwilligungserklärung schriftlich gegenüber
  dem Anbieter. Hat der Zulageberechtigte den
  Anbieter nach § 89 Abs. 1a bevollmächtigt, gilt
  die Einwilligung nach Satz 1 als erteilt. Eine Ein-
  willigung nach Satz 1 gilt auch für das jeweilige
  Beitragsjahr als erteilt, für das dem Anbieter ein
  Zulageantrag nach § 89 für den mittelbar Zula-
  geberechtigten (§ 79 Satz 2) vorliegt.“

c) In Absatz 4 Satz 5 werden die Wörter „Vertrags-
   und Steuernummer“ durch die Angabe „Ver-
   tragsnummer und der Identifikationsnummer
   (§ 139b der Abgabenordnung)“ ersetzt.
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
  aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Altervorsor-
      gebeiträge“ die Angabe „bis zum Veran-
      lagungszeitraum 2009“ eingefügt.

  bb) In Satz 3 wird nach dem Wort „Bescheini-
      gung“ die Angabe „nach Satz 1“ eingefügt.

  cc) Nach Satz 3 werden folgende Sätze einge-
      fügt:

      „Für nach dem 31. Dezember 2009 begin-
      nende Beitragsjahre hat der Anbieter, soweit
      die Einwilligung des Steuerpflichtigen nach
      Absatz 2a vorliegt, die zu berücksichtigen-
      den Altersvorsorgebeiträge nach amtlich
      vorgeschriebenem Datensatz durch Daten-
      fernübertragung an die zentrale Stelle zu
      übermitteln. Die Übermittlung erfolgt unter
      Angabe der Vertragsdaten, des Datums der
      Einwilligung nach Absatz 2a, der Identifikati-
      onsnummer (§ 139b der Abgabenordnung)
      sowie der Zulage- oder der Versicherungs-
      nummer nach § 147 des Sechsten Buches
      Sozialgesetzbuch. § 22a Abs. 2 gilt entspre-
      chend. Die Übermittlung erfolgt auch dann,
      wenn im Fall der mittelbaren Zulageberech-
      tigung (§ 79 Satz 2) keine Altersvorsorgebei-
      träge geleistet worden sind. Der Anbieter hat
      die Daten nach Ablauf des Beitragsjahres bis
      zum 28. Februar des dem Beitragsjahr fol-
      genden Kalenderjahres zu übermitteln. Wird
      die Einwilligung nach Ablauf des Beitrags-
      jahres, jedoch innerhalb der in Absatz 2a
      Satz 1 genannten Frist abgegeben, hat er
      die Daten bis zum Ende des folgenden Ka-
      lendervierteljahres zu übermitteln. Stellt der
      Anbieter fest, dass
      1. die an die zentrale Stelle übermittelten
         Daten unzutreffend sind oder

      2. der zentralen Stelle ein Datensatz über-
         mittelt wurde, obwohl die Voraussetzun-
         gen hierfür nicht vorlagen,
      hat er dies unverzüglich durch Übermittlung
      eines entsprechenden Datensatzes durch

         Datenfernübertragung an die zentrale Stelle
         zu korrigieren. Sind die Daten nach Satz 4
         unzutreffend und werden sie daher nach
         Bekanntgabe des Steuerbescheids vom An-
         bieter aufgehoben oder korrigiert, kann der
         Steuerbescheid entsprechend geändert wer-
         den. Werden die Daten innerhalb der Frist
         nach den Sätzen 8 und 9 und nach der Be-
         kanntgabe des Steuerbescheids übermittelt,
         kann der Steuerbescheid insoweit geändert
         werden.“
5. Dem § 25 wird folgender Absatz 4 angefügt:

     „(4) Die Erklärung nach Absatz 3 ist nach amtlich
  vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernüber-
  tragung zu übermitteln, wenn Einkünfte nach § 2
  Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 erzielt werden und es sich
  nicht um einen der Veranlagungsfälle gemäß § 46
  Abs. 2 Nr. 2 bis 8 handelt. Auf Antrag kann die Fi-
  nanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf
  eine Übermittlung durch Datenfernübertragung ver-
  zichten.“
6. § 39e wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

         aaa) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt
              gefasst:

              „1. rechtliche Zugehörigkeit zu einer
                  steuererhebenden      Religionsge-
                  meinschaft sowie Datum des Ein-
                  tritts und Austritts,

              2.   melderechtlicher    Familienstand
                   und bei Verheirateten die Identifi-
                   kationsnummer des Ehegatten,“.
         bbb) In Nummer 4 werden nach dem Wort
              „Familienstand“ die Wörter „für die
              Bereitstellung   von    elektronischen
              Lohnsteuerabzugsmerkmalen“ einge-
              fügt und die Wörter „oder Zahl der Kin-
              derfreibeträge“ durch die Wörter „und
              Angaben zu Kinderfreibeträgen“ er-
              setzt.
     bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

         „Die nach Landesrecht für das Meldewesen
         zuständigen Behörden (Meldebehörden) ha-
         ben dem Bundeszentralamt für Steuern un-
         ter Angabe der Identifikationsnummer die in
         Satz 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Daten und
         deren Änderungen im Melderegister mitzu-
         teilen, in den Fällen der Nummer 3 bis das
         Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat.“
     cc) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.
  b) Absatz 9 wird wie folgt geändert:

     aa) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
         „Die Meldebehörden übermitteln die Daten
         gemäß Absatz 2 dem Bundeszentralamt für
         Steuern in dem mit ihm abzustimmenden
         Verfahren und zur Einführung der elektroni-
         schen Lohnsteuerabzugsmerkmale für jeden
         Steuerpflichtigen unter Angabe der Identifi-
         kationsnummer die im Melderegister gespei-
         cherten Daten nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1
BGBl. 2008, Seite 2852 — Originalseite als Abbildung
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          bis 3 sowie die in § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Melde-
          rechtsrahmengesetzes in der Fassung der
          Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I
          S. 1342), das zuletzt durch Artikel 26b des
          Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I
          S. 3150) geändert worden ist, in der jeweils
          geltenden Fassung, bezeichneten Daten; für
          die Datenübermittlung zur Einführung der
          elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale
          gilt § 39 Abs. 6 entsprechend.“

       bb) Satz 6 wird wie folgt gefasst:

          „Für die Datenübermittlung gilt § 6 Abs. 2a
          der Zweiten Bundesmeldedatenübermitt-
          lungsverordnung vom 31. Juli 1995 (BGBl. I
          S. 1011), die zuletzt durch Artikel 19 des Ge-
          setzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I
          S. 3150) geändert worden ist, in der jeweils
          geltenden Fassung, entsprechend.“

       cc) Folgender Satz wird angefügt:

          „Das Bundesministerium der Finanzen kann
          im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
          rium des Innern und den obersten Finanz-
          behörden der Länder Beginn und Zeitpunkt
          der erstmaligen Übermittlung nach Absatz 2
          sowie den Beginn und die Frist für die
          Datenübermittlung nach Satz 5 durch ein im
          Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes
          Schreiben mitteilen.“

  c) Folgender Absatz 11 wird angefügt:

          „(11) Die beim Bundeszentralamt für Steuern
       nach Absatz 2 Satz 1 gespeicherten Daten kön-
       nen auch zur Prüfung und Durchführung der
       Einkommensbesteuerung (§ 2) des Steuerpflich-
       tigen für Veranlagungszeiträume ab 2005 ver-
       wendet werden.“

7. § 41a wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

       „Die Lohnsteuer-Anmeldung ist nach amtlich
       vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfern-
       übertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-

       Übermittlungsverordnung zu übermitteln. Auf

       Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung

       unbilliger Härten auf eine elektronische Über-

       mittlung verzichten; in diesem Fall ist die Lohn-

       steuer-Anmeldung nach amtlich vorgeschriebe-

       nem Vordruck abzugeben und vom Arbeitgeber

       oder von einer zu seiner Vertretung berechtigten

       Person zu unterschreiben.“

  b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

       „Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist das Kalen-
       dervierteljahr, wenn die abzuführende Lohn-
       steuer für das vorangegangene Kalenderjahr
       mehr als 1 000 Euro, aber nicht mehr als
       4 000 Euro betragen hat; Lohnsteuer-Anmel-
       dungszeitraum ist das Kalenderjahr, wenn die
       abzuführende Lohnsteuer für das vorangegan-
       gene Kalenderjahr nicht mehr als 1 000 Euro be-
       tragen hat.“

 8. Dem § 42f wird folgender Absatz 4 angefügt:

     „(4) Auf Verlangen des Arbeitgebers können die
   Außenprüfung und die Prüfungen durch die Träger
   der Rentenversicherung (§ 28p des Vierten Buches
   Sozialgesetzbuch) zur gleichen Zeit durchgeführt
   werden.“

 9. Nach § 51 Abs. 4 Nr. 1a werden folgende Num-
    mern 1b und 1c eingefügt:

   „1b. im Einvernehmen mit den obersten Finanz-
        behörden der Länder den Mindestumfang der
        nach § 5b elektronisch zu übermittelnden
        Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung zu
        bestimmen;

   1c. durch Rechtsverordnung zur Durchführung
       dieses Gesetzes mit Zustimmung des Bun-
       desrates Vorschriften über einen von dem vor-
       gesehenen erstmaligen Anwendungszeitpunkt

       gemäß § 52 Abs. 15a in der Fassung des
       Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember
       2008 (BGBl. I S. 2850) abweichenden späte-
       ren Anwendungszeitpunkt zu erlassen, wenn
       bis zum 31. Dezember 2010 erkennbar ist,
       dass die technischen oder organisatorischen
       Voraussetzungen für eine Umsetzung der in
       § 5b Abs. 1 in der Fassung des Artikels 1
       des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I
       S. 2850) vorgesehenen Verpflichtung nicht
       ausreichen.“

10. § 52 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 15 wird folgender Absatz 15a ein-
      gefügt:

         „(15a) § 5b in der Fassung des Artikels 1 des
      Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I
      S. 2850) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzu-
      wenden, die nach dem 31. Dezember 2010 be-
      ginnen.“

   b) Dem Absatz 24d werden folgende Sätze ange-
      fügt:

      „Für Verträge, auf die bereits vor dem 1. Januar

      2010 Altersvorsorgebeiträge im Sinne des § 82

      eingezahlt wurden, kann der Anbieter (§ 80),

      wenn die nach § 10a Abs. 2a erforderliche Ein-

      willigung des Steuerpflichtigen vorliegt, die für

      die Übermittlung des Datensatzes nach § 10a

      Abs. 5 Satz 4 in der Fassung des Artikels 1 des

      Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I

      S. 2850) erforderliche Identifikationsnummer
      (§ 139b der Abgabenordnung) des Steuerpflich-
      tigen abweichend von § 22a Abs. 2 Satz 1 und 2
      beim Bundeszentralamt für Steuern erheben.
      Das Bundeszentralamt für Steuern teilt dem An-
      bieter die Identifikationsnummer des Steuer-
      pflichtigen mit, sofern die übermittelten Daten
      mit den nach § 139b Abs. 3 der Abgabenord-
      nung beim Bundeszentralamt für Steuern ge-
      speicherten Daten übereinstimmen. Stimmen
      die Daten nicht überein, findet § 22a Abs. 2
      Satz 1 und 2 Anwendung.“
BGBl. 2008, Seite 2853 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2853
   c) Folgender Absatz 39 wird eingefügt:
         „(39) § 25 Abs. 4 in der Fassung des Artikels 1
      des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I
      S. 2850) ist erstmals für Einkommensteuererklä-
      rungen anzuwenden, die für den Veranlagungs-
      zeitraum 2011 abzugeben sind.“

   d) Dem Absatz 43a werden folgende Sätze ange-
      fügt:

      „Der Träger der Sozialleistungen nach § 32b
      Abs. 1 Nr. 1 darf die Identifikationsnummer
      (§ 139b der Abgabenordnung) eines Leistungs-
      empfängers, dem im Kalenderjahr vor dem Zeit-
      punkt der erstmaligen Übermittlung Leistungen

      zugeflossen sind, abweichend von § 22a Abs. 2
      Satz 1 und 2 beim Bundeszentralamt für Steuern
      erheben. Das Bundeszentralamt für Steuern teilt
      dem Träger der Sozialleistungen die Identifikati-
      onsnummer des Leistungsempfängers mit, so-
      fern die ihm vom Träger der Sozialleistungen
      übermittelten Daten mit den nach § 139b Abs. 3
      der Abgabenordnung beim Bundeszentralamt
      für Steuern gespeicherten Daten übereinstim-
      men. Stimmen die Daten nicht überein, findet
      § 22a Abs. 2 Satz 1 und 2 Anwendung. Die
      Anfrage des Trägers der Sozialleistungen und
      die Antwort des Bundeszentralamtes für Steuern
      sind über die zentrale Stelle (§ 81) zu übermit-
      teln. Die zentrale Stelle führt eine ausschließlich
      automatisierte Prüfung der ihr übermittelten
      Daten daraufhin durch, ob sie vollständig und
      schlüssig sind und ob das vorgeschriebene
      Datenformat verwendet worden ist.“

11. § 92 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 5 wird das Wort „und“ durch ein
      Komma ersetzt.
   b) Der Nummer 6 abschließende Punkt wird durch
      das Wort „und“ ersetzt und folgende Nummer 7
      angefügt:

      „7. die Bestätigung der durch den Anbieter er-
          folgten Datenübermittlung an die zentrale

          Stelle im Fall des § 10a Abs. 5 Satz 4.“

   c) Folgender Satz wird angefügt:

      „Der Anbieter kann dem Zulageberechtigten mit
      dessen Einverständnis die Bescheinigung auch
      elektronisch bereitstellen.“

12. § 92a wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      „Eine nach Satz 1 begünstigte Wohnung ist
      1. eine Wohnung in einem eigenen Haus oder

      2. eine eigene Eigentumswohnung oder
      3. eine Genossenschaftswohnung einer einge-
         tragenen Genossenschaft,

      wenn diese Wohnung im Inland belegen ist und
      die Hauptwohnung oder den Mittelpunkt der
      Lebensinteressen des Zulageberechtigten dar-
      stellt.“

   b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Nutzt der Zulageberechtigte die Wohnung im
      Sinne des Absatzes 1 Satz 2, für die ein Alters-
      vorsorge-Eigenheimbetrag verwendet oder für
      die eine Tilgungsförderung im Sinne des § 82
      Abs. 1 in Anspruch genommen worden ist, nicht
      nur vorübergehend nicht mehr zu eigenen
      Wohnzwecken, hat er dies dem Anbieter, in der
      Auszahlungsphase der zentralen Stelle, unter
      Angabe des Zeitpunkts der Aufgabe der Selbst-
      nutzung mitzuteilen; eine Aufgabe der Selbst-
      nutzung liegt auch vor, soweit der Zulageberech-
      tigte das Eigentum an der Wohnung aufgibt.“

                       Artikel 2

                Änderung der
   Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
   Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000
(BGBl. I S. 717), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794),
wird wie folgt geändert:
1. Nach § 50 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a einge-
   fügt:

     „(1a) Der Zuwendende kann den Zuwendungs-
  empfänger bevollmächtigen, die Zuwendungsbestä-
  tigung der Finanzbehörde nach amtlich vorgeschrie-
  benem Datensatz durch Datenfernübertragung nach
  Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung
  zu übermitteln. Der Zuwendende hat dem Zuwen-
  dungsempfänger zu diesem Zweck seine Identifika-
  tionsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) mitzu-
  teilen. Die Vollmacht kann nur mit Wirkung für die
  Zukunft widerrufen werden. Der Datensatz ist bis
  zum 28. Februar des Jahres, das auf das Jahr folgt,
  in dem die Zuwendung geleistet worden ist, an die
  Finanzbehörde zu übermitteln. Der Zuwendungs-
  empfänger hat dem Zuwendenden die nach Satz 1
  übermittelten Daten elektronisch oder auf dessen
  Wunsch als Ausdruck zur Verfügung zu stellen; in
  beiden Fällen ist darauf hinzuweisen, dass die Daten
  der Finanzbehörde übermittelt worden sind.“

2. § 60 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

     „Der Steuererklärung ist eine Abschrift der Bilanz,
     die auf dem Zahlenwerk der Buchführung beruht,
     im Fall der Eröffnung des Betriebs auch eine Ab-
     schrift der Eröffnungsbilanz beizufügen, wenn der
     Gewinn nach § 4 Abs. 1, § 5 oder § 5a des
     Gesetzes ermittelt und auf eine elektronische
     Übermittlung nach § 5b Abs. 2 des Gesetzes

     verzichtet wird.“
  b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
        „(4) Wird der Gewinn nach § 4 Abs. 3 des
     Gesetzes durch den Überschuss der Betriebsein-
     nahmen über die Betriebsausgaben ermittelt, ist
     die Einnahmenüberschussrechnung nach amtlich
     vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfern-
     übertragung zu übermitteln. Auf Antrag kann die
     Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten
     auf eine elektronische Übermittlung verzichten;
     in diesem Fall ist der Steuererklärung eine Ge-
     winnermittlung nach amtlich vorgeschriebenem
BGBl. 2008, Seite 2854 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2854
       Vordruck beizufügen. § 150 Abs. 7 und 8 der
       Abgabenordnung gilt entsprechend.“

3. § 84 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 wird die Jahreszahl „1996“ durch die
     Jahreszahl „2009“ersetzt.

  b) Absatz 3d wird wie folgt gefasst:

          „(3d) § 60 Abs. 1 und 4 in der Fassung des
       Artikels 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008
       (BGBl. I S. 2850) ist erstmals für Wirtschaftsjahre
       (Gewinnermittlungszeiträume) anzuwenden, die
       nach dem 31. Dezember 2010 beginnen.“

                        Artikel 3
                    Änderung der
       Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
   In § 11 Abs. 2 der Altersvorsorge-Durchführungsver-
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
28. Februar 2005 (BGBl. I S. 487), die zuletzt durch
Artikel 25 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, wird nach der
Angabe „§ 92 des Einkommensteuergesetzes“ die An-
gabe „sowie zur Übermittlung der Daten nach § 10a
Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes an die zentrale
Stelle“ eingefügt.

                        Artikel 4
                   Änderung der

          Verordnung über die gesonderte
     Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
      nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung
  Dem § 3 Abs. 2 der Verordnung über die gesonderte
Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180
Abs. 2 der Abgabenordnung vom 19. Dezember 1986
(BGBl. I S. 2663), die zuletzt durch Artikel 12 des
Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782) ge-
ändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

„Ist Besteuerungsgrundlage ein nach § 4 Abs. 1 oder
§ 5 des Einkommensteuergesetzes zu ermittelnder
Gewinn, gilt § 5b des Einkommensteuergesetzes
entsprechend; die Beifügung der in Satz 3 genannten
Unterlagen kann in den Fällen des § 5b Abs. 1 des
Einkommensteuergesetzes unterbleiben.“

                        Artikel 5

                    Änderung des
         Fünften Vermögensbildungsgesetzes

   Dem § 15 Abs. 1 des Fünften Vermögensbildungs-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
4. März 1994 (BGBl. I S. 406), das zuletzt durch das
Gesetz vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2373) geän-
dert worden ist, werden folgende Sätze angefügt:
„Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zu-
stimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung
bestimmen, dass die Bescheinigung nach Satz 1 nach
amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Daten-
fernübertragung an eine amtlich bestimmte Stelle zu
übermitteln ist. In der Rechtsverordnung können Aus-
nahmen zugelassen werden. In den Fällen des Satzes 2
kann auf das Ausstellen einer Bescheinigung nach
Satz 1 verzichtet werden, wenn der Arbeitnehmer ent-

sprechend unterrichtet wird. Durch die Datenfernüber-
tragung gilt der Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 4
Satz 3 als erbracht.“

                       Artikel 6

                  Änderung des

            Körperschaftsteuergesetzes

   Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 4144), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), wird wie
folgt geändert:
1. Nach § 31 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a einge-
   fügt:
     „(1a) Die Körperschaftsteuererklärung und die
  Erklärung zur gesonderten Feststellung von Be-
  steuerungsgrundlagen sind nach amtlich vorge-
  schriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung
  zu übermitteln. Auf Antrag kann die Finanzbehörde
  zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektroni-
  sche Übermittlung verzichten; in diesem Fall sind die
  Erklärungen nach amtlich vorgeschriebenem Vor-
  druck abzugeben und vom gesetzlichen Vertreter
  des Steuerpflichtigen eigenhändig zu unterschrei-
  ben.“
2. § 34 wird wie folgt geändert:

  a) Dem Absatz 13a wird folgender Satz angefügt:

     „§ 31 Abs. 1a in der Fassung des Artikels 6 des
     Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I
     S. 2850) ist erstmals für den Veranlagungszeit-
     raum 2011 anzuwenden.“
  b) Dem Absatz 13d wird folgender Satz angefügt:

     „§ 37 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes
     vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) ist erst-
     mals im Kalenderjahr 2008 anzuwenden.“

3. § 37 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
     aa) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:

         „Abweichend von Satz 1 ist der festgesetzte
         Anspruch in einem Betrag auszuzahlen, wenn
         das festgesetzte Körperschaftsteuerguthaben
         nicht mehr als 1 000 Euro beträgt.“

     bb) Der bisherige Satz 7 wird wie folgt gefasst:

         „Die Festsetzungsfrist für die Festsetzung
         des Anspruchs läuft nicht vor Ablauf des Jah-
         res ab, in dem der letzte Jahresbetrag fällig
         geworden ist oder ohne Anwendung des
         Satzes 6 fällig geworden wäre.“
  b) Nach Absatz 6 Satz 1 wird folgender Satz einge-
     fügt:

     „Abweichend von Satz 1 ist der übersteigende
     Betrag in einer Summe auszuzahlen, wenn er
     nicht mehr als 1 000 Euro beträgt und auf die
     vorangegangene Festsetzung Absatz 5 Satz 6
     oder dieser Satz angewendet worden ist.“
BGBl. 2008, Seite 2855 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2855
                       Artikel 7

                   Änderung des
               Gewerbesteuergesetzes

   Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167),
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), wird wie folgt
geändert:

1. § 14a wird wie folgt gefasst:

                          „§ 14a
                 Steuererklärungspflicht

     Der Steuerschuldner (§ 5) hat für steuerpflichtige
  Gewerbebetriebe eine Erklärung zur Festsetzung
  des Steuermessbetrags und in den Fällen des § 28
  außerdem eine Zerlegungserklärung nach amtlich
  vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernüber-
  tragung zu übermitteln. Auf Antrag kann die Finanz-
  behörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine
  elektronische Übermittlung verzichten; in diesem
  Fall ist die Erklärung nach amtlich vorgeschriebenem
  Vordruck abzugeben und vom Steuerschuldner oder
  von den in § 34 der Abgabenordnung bezeichneten
  Personen eigenhändig zu unterschreiben.“
2. § 36 wird wie folgt geändert:

  a) Nach Absatz 9a wird folgender Absatz 9b einge-
     fügt:

        „(9b) § 14a in der Fassung des Artikels 7 des
     Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I
     S. 2850) ist erstmals für den Erhebungszeitraum
     2011 anzuwenden.“

  b) Der bisherige Absatz 9b wird Absatz 9c.

                       Artikel 8

                  Änderung des
               Umsatzsteuergesetzes

   Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Be-

kanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386),

zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom

19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), wird wie folgt

geändert:

1. § 14 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

     „2. führt der Unternehmer eine andere als die in
         Nummer 1 genannte Leistung aus, ist er
         berechtigt, eine Rechnung auszustellen.
         Soweit er einen Umsatz an einen anderen
         Unternehmer für dessen Unternehmen oder
         an eine juristische Person, die nicht Unter-
         nehmer ist, ausführt, ist er verpflichtet, inner-
         halb von sechs Monaten nach Ausführung
         der Leistung eine Rechnung auszustellen.
         Eine Verpflichtung zur Ausstellung einer
         Rechnung besteht nicht, wenn der Umsatz
         nach § 4 Nr. 8 bis 28 steuerfrei ist. § 14a
         bleibt unberührt.“

  b) Absatz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

     „2. elektronischen Datenaustausch (EDI) nach
         Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der
         Kommission vom 19. Oktober 1994 über die
         rechtlichen Aspekte des elektronischen
         Datenaustauschs (ABl. EG Nr. L 338 S. 98),
         wenn in der Vereinbarung über diesen Daten-
         austausch der Einsatz von Verfahren vorge-
         sehen ist, die die Echtheit der Herkunft und
         die Unversehrtheit der Daten gewährleisten.“

2. § 18 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Der Unternehmer hat bis zum 10. Tag nach
     Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums eine Vor-
     anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem
     Datensatz durch Datenfernübertragung nach
     Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverord-
     nung zu übermitteln, in der er die Steuer für den
     Voranmeldungszeitraum (Vorauszahlung) selbst
     zu berechnen hat. Auf Antrag kann das Finanzamt
     zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine
     elektronische Übermittlung verzichten; in diesem
     Fall hat der Unternehmer eine Voranmeldung
     nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzu-
     geben. § 16 Abs. 1 und 2 und § 17 sind entspre-
     chend anzuwenden. Die Vorauszahlung ist am
     10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeit-
     raums fällig.“
  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 2 wird die Angabe „6 136 Euro“ durch
         die Angabe „7 500 Euro“ ersetzt.
     bb) In Satz 3 wird die Angabe „512 Euro“ durch
         die Angabe „1 000 Euro“ ersetzt.

  c) In Absatz 2a Satz 1 wird die Angabe „6 136 Euro“
     durch die Angabe „7 500 Euro“ ersetzt.
3. § 18a Abs. 1 wird wie folgt geändert:

  a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
     „Der Unternehmer im Sinne des § 2 hat bis zum
     10. Tag nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres
     (Meldezeitraum), in dem er innergemeinschaftli-

     che Warenlieferungen ausgeführt hat, dem Bun-

     deszentralamt für Steuern eine Meldung nach

     amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Da-

     tenfernübertragung nach Maßgabe der Steuer-

     daten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln,
     in der er die Angaben nach Absatz 4 zu machen
     hat.“

  b) Satz 4 wird durch folgende Sätze ersetzt:
     „Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung
     unbilliger Härten auf eine elektronische Übermitt-
     lung verzichten; in diesem Fall hat der Unterneh-
     mer eine Meldung nach amtlich vorgeschriebe-
     nem Vordruck abzugeben. § 150 Abs. 8 der Ab-
     gabenordnung gilt entsprechend.“

4. Dem § 27 wird folgender Absatz 15 angefügt:
     „(15) § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 14 Abs. 3
  Nr. 2 in der jeweils ab 1. Januar 2009 geltenden
  Fassung sind auf alle Rechnungen über Umsätze
  anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 aus-
  geführt werden.“
BGBl. 2008, Seite 2856 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2856
                       Artikel 9
                   Änderung der
       Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

  § 48 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar
2005 (BGBl. I S. 434), die zuletzt durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
  „Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Da-
  tensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe
  der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu über-
  mitteln. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermei-
  dung von unbilligen Härten auf eine elektronische

  Übermittlung verzichten; in diesem Fall hat der

  Unternehmer einen Antrag nach amtlich vorge-

  schriebenem Vordruck zu stellen.“

2. In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 2“
   durch die Angabe „Absatz 1 Satz 2 und 3“ ersetzt.

                      Artikel 10
                     Änderung
                der Abgabenordnung
  Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866;
2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Ge-
setzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), wird
wie folgt geändert:

1. § 18 Abs. 1 Nr. 3 und 4 wird wie folgt gefasst:

  „3. bei Einkünften aus selbständiger Arbeit das Fi-
      nanzamt, von dessen Bezirk aus die Tätigkeit
      vorwiegend ausgeübt wird,
  4.   bei einer Beteiligung mehrerer Personen an an-
       deren Einkünften als Einkünften aus Land- und

       Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus

       selbständiger Arbeit, die nach § 180 Abs. 1 Nr. 2

       Buchstabe a gesondert festgestellt werden, das
       Finanzamt, von dessen Bezirk die Verwaltung
       dieser Einkünfte ausgeht, oder, wenn diese im
       Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht feststell-
       bar sind, das Finanzamt, in dessen Bezirk sich
       der wertvollste Teil des Vermögens, aus dem die
       gemeinsamen Einkünfte fließen, befindet. Dies
       gilt sinngemäß auch bei einer gesonderten Fest-

       stellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 3 oder nach § 180

       Abs. 2.“

2. Dem § 88 wird folgender Absatz 3 angefügt:

    „(3) Zur Sicherstellung einer gleichmäßigen und
  gesetzmäßigen Festsetzung und Erhebung der
  Steuern kann das Bundesministerium der Finanzen
  durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
  desrates Anforderungen an Art und Umfang der
  Ermittlungen bei Einsatz automatischer Einrichtun-
  gen bestimmen. Einer Zustimmung des Bundesrates
  bedarf es nicht, soweit Verbrauchsteuern mit Aus-
  nahme der Biersteuer betroffen sind.“

3. Nach § 138 Abs. 1a wird folgender Absatz 1b einge-
   fügt:
    „(1b) Durch Rechtsverordnung kann das Bundes-
  ministerium der Finanzen mit Zustimmung des
  Bundesrates zur Vereinfachung des Besteuerungs-
  verfahrens bestimmen, dass Unternehmer im Sinne

  des § 2 des Umsatzsteuergesetzes anlässlich der
  Aufnahme der beruflichen oder gewerblichen Tätig-
  keit der Finanzbehörde zusätzlich zu den Anzeigen
  nach den Absätzen 1 und 1a auch Auskunft über die
  für die Besteuerung erheblichen rechtlichen und
  tatsächlichen Verhältnisse nach amtlich vorgeschrie-
  benem Datensatz durch Datenfernübertragung zu
  erteilen haben. In der Rechtsverordnung kann
  bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen
  auf eine elektronische Übermittlung verzichtet
  werden kann. § 150 Abs. 6 Satz 3 und 4 gilt entspre-
  chend.“
4. Dem § 150 werden folgende Absätze 7 und 8 ange-
   fügt:

      „(7) Ordnen die Steuergesetze an, dass der Steu-

  erpflichtige die Steuererklärung nach amtlich vorge-

  schriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung

  zu übermitteln hat, ist der Datensatz mit einer quali-
  fizierten elektronischen Signatur nach dem Signatur-
  gesetz zu versehen. Zur Erleichterung und Vereinfa-
  chung des automatisierten Besteuerungsverfahrens
  kann das Bundesministerium der Finanzen durch
  Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-
  tes
  1. das Nähere über Form, Inhalt, Verarbeitung und
     Sicherung der zu übermittelnden Daten,
  2. die Art und Weise der Übermittlung der Daten,

  3. die Zuständigkeit für die Entgegennahme der zu
     übermittelnden Daten,

  4. die Mitwirkungspflichten Dritter und deren Haf-
     tung für Steuern oder Steuervorteile, die auf
     Grund unrichtiger Erhebung, Verarbeitung oder
     Übermittlung der Daten verkürzt oder erlangt
     werden,

  5. den Umfang und die Form der für dieses Verfah-

     ren erforderlichen besonderen Erklärungspflich-

     ten des Steuerpflichtigen

  bestimmen sowie
  6. im Benehmen mit dem Bundesministerium des
     Innern anstelle der qualifizierten elektronischen
     Signatur ein anderes sicheres Verfahren, das die
     Authentizität und die Integrität des übermittelten
     elektronischen Dokuments sicherstellt, und

  7. Ausnahmen von der Pflicht zur Verwendung einer

     qualifizierten elektronischen Signatur oder eines

     anderen sicheren Verfahrens nach Nummer 6

  zulassen. Einer Zustimmung des Bundesrates be-
  darf es nicht, soweit Verbrauchsteuern mit Aus-
  nahme der Biersteuer betroffen sind. Zur Regelung
  der Datenübermittlung kann in der Rechtsverord-
  nung auf Veröffentlichungen sachverständiger Stel-
  len verwiesen werden; hierbei sind das Datum der
  Veröffentlichung, die Bezugsquelle und eine Stelle
  zu bezeichnen, bei der die Veröffentlichung archiv-
  mäßig gesichert niedergelegt ist.

    (8) Ordnen die Steuergesetze an, dass die Fi-
  nanzbehörde auf Antrag zur Vermeidung unbilliger
  Härten auf eine Übermittlung der Steuererklärung
  nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch
  Datenfernübertragung verzichten kann, ist einem
  solchen Antrag zu entsprechen, wenn eine Erklä-
  rungsabgabe nach amtlich vorgeschriebenem Da-
BGBl. 2008, Seite 2857 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2857
  tensatz durch Datenfernübertragung für den Steuer-
  pflichtigen wirtschaftlich oder persönlich unzumut-
  bar ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die
  Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine
  Datenfernübertragung des amtlich vorgeschriebe-
  nen Datensatzes nur mit einem nicht unerheblichen
  finanziellen Aufwand möglich wäre oder wenn der

  Steuerpflichtige nach seinen individuellen Kenntnis-
  sen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in
  der Lage ist, die Möglichkeiten der Datenfernüber-
  tragung zu nutzen.“

5. § 165 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) Das Nummer 2 abschließende Wort „oder“
         wird durch ein Komma ersetzt.

     bb) Der Nummer 3 abschließende Punkt wird
         durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende
         Nummer 4 angefügt:

         „4. die Auslegung eines Steuergesetzes Ge-
             genstand eines Verfahrens bei dem Bun-
             desfinanzhof ist.“
  b) Nach Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz einge-
     fügt:
     „In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 4 endet
     die Ungewissheit, sobald feststeht, dass die
     Grundsätze der Entscheidung des Bundesfinanz-
     hofs über den entschiedenen Einzelfall hinaus
     allgemein anzuwenden sind.“

6. Nach § 181 Abs. 2 wird folgender Absatz 2a einge-
   fügt:
    „(2a) Die Erklärung zur gesonderten Feststellung
  nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 ist nach amtlich vorgeschrie-
  benem Datensatz durch Datenfernübertragung zu
  übermitteln. Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur
  Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische
  Übermittlung verzichten; in diesem Fall ist die Erklä-
  rung zur gesonderten Feststellung nach amtlich
  vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und vom
  Erklärungspflichtigen eigenhändig zu unterschrei-
  ben.“
7. In § 363 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 165 Abs. 1
   Satz 2 Nr. 3“ durch die Angabe „§ 165 Abs. 1 Satz 2
   Nr. 3 oder Nr. 4“ ersetzt.

                      Artikel 11

                  Änderung des
     Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
  Artikel 97 § 10a des Einführungsgesetzes zur Abga-
benordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341;
1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 11 des Geset-
zes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:

                        „§ 10a
                   Erklärungspflicht
   (1) § 150 Abs. 7 der Abgabenordnung in der Fas-
sung des Artikels 10 des Gesetzes vom 20. Dezember
2008 (BGBl. I S. 2850) ist erstmals für Besteuerungs-
zeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
2010 beginnen.

   (2) § 181 Abs. 2a der Abgabenordnung in der Fas-
sung des Artikels 10 des Gesetzes vom 20. Dezember
2008 (BGBl. I S. 2850) ist erstmals für Feststellungs-
zeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
2010 beginnen.“

                      Artikel 12

                     Änderung
              des Zerlegungsgesetzes

   In § 8 Abs. 1 Satz 5 des Zerlegungsgesetzes vom

6. August 1998 (BGBl. I S. 1998), das zuletzt durch
Artikel 15 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, werden nach
den Wörtern „zuständige Finanzamt“ die Wörter „ent-
sprechend den Maßgaben des § 45a Abs. 1 Satz 1
und 4 des Einkommensteuergesetzes“ eingefügt.

                      Artikel 13

                 Änderung des
          Wohnungsbau-Prämiengesetzes
   Das Wohnungsbau-Prämiengesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I
S. 2678), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1509), wird wie folgt
geändert:

1. In § 4a Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „durch
   Datenübermittlung auf amtlich vorgeschriebenen
   maschinell verwertbaren Datenträgern“ durch die
   Wörter „durch Datenfernübertragung“ ersetzt.

2. In § 9 Abs. 3 Buchstabe b werden die Wörter „und
   Datenträger“ gestrichen.
3. Dem § 10 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

  „§ 4a Abs. 3 Satz 1 und § 9 Abs. 3 Buchstabe b in
  der Fassung des Artikels 13 des Gesetzes vom
  20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) sind erstmals
  für Datenlieferungen nach dem 31. Dezember 2008
  anzuwenden.“

                      Artikel 14

                  Änderung der
          Verordnung zur Durchführung
     des Fünften Vermögensbildungsgesetzes

   Die Verordnung zur Durchführung des Fünften Ver-
mögensbildungsgesetzes vom 20. Dezember 1994
(BGBl. I S. 3904), zuletzt geändert durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1509), wird wie
folgt geändert:

1. In § 8 Abs. 3 werden die Wörter „durch Datenüber-
   mittlung auf amtlich vorgeschriebenen maschinell
   verwertbaren Datenträgern“ durch die Wörter „durch
   Datenfernübertragung“ ersetzt.
2. § 11 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

    „(1) Diese Verordnung in der Fassung des Arti-
  kels 14 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008
  (BGBl. I S. 2850) ist ab 1. Januar 2009 anzuwenden.“
BGBl. 2008, Seite 2858 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2858
                       Artikel 15
                   Änderung des
             Finanzverwaltungsgesetzes

  § 5 Abs. 1 Nr. 18 des Finanzverwaltungsgesetzes in

der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006
(BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 12 des

Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„18. a) die Weiterleitung der Daten, die nach § 10 Abs. 2
        Satz 3 des Einkommensteuergesetzes in den
        dort genannten Fällen zu übermitteln sind,
    b) die Sammlung, Auswertung und Weitergabe der
       Daten, die nach § 10a Abs. 5 Satz 4 des
       Einkommensteuergesetzes in den dort genann-

       ten Fällen zu übermitteln sind,

    c) die Sammlung, Auswertung und Weitergabe der
       Daten, die nach § 22a des Einkommensteuer-
       gesetzes in den dort genannten Fällen zu über-
       mitteln sind,
    d) die Prüfung, ob die Mitteilungspflichtigen ihre
       Pflichten nach § 22a Abs. 1 Satz 1 des Einkom-
       mensteuergesetzes erfüllt haben,
    e) die Übermittlung der Identifikationsnummer
       (§ 139b der Abgabenordnung) im Anfragever-
       fahren nach § 22a Abs. 2 in Verbindung mit
       § 10 Abs. 2 Satz 4, § 10a Abs. 5 Satz 6, § 32b
       Abs. 3 Satz 1 und § 52 Abs. 24 Satz 2 Nr. 2,
       Abs. 24d Satz 3, Abs. 38a und 43a Satz 5 des
       Einkommensteuergesetzes und

    f) die Gewährung der Altersvorsorgezulage nach
       Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes.
    Das Bundeszentralamt für Steuern bedient sich zur
    Durchführung dieser Aufgaben der Deutschen
    Rentenversicherung Bund, soweit diese zentrale
    Stelle im Sinne des § 81 des Einkommensteuerge-
    setzes ist, im Wege der Organleihe. Die Deutsche

     Rentenversicherung Bund unterliegt insoweit der
     Fachaufsicht des Bundeszentralamtes für Steuern.
     Das Nähere, insbesondere die Höhe der Verwal-
     tungskostenerstattung, wird durch Verwaltungs-

     vereinbarung geregelt;“.

                       Artikel 16

                 Änderung des
      Unternehmensteuerreformgesetzes 2008
  Artikel 10 Nr. 2 des Unternehmensteuerreformgeset-
zes 2008 vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) wird
wie folgt gefasst:
„2. § 12 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

      „(4) Die Zerlegung des Zinsabschlags nach dem

    Vierten Abschnitt dieses Gesetzes ist erstmals für
    das Kalenderjahr 2002 durchzuführen. § 8 in der
    Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 14. Au-
    gust 2007 (BGBl. I S. 1912) ist erstmalig für das
    Kalenderjahr 2009 anzuwenden. § 8 Abs. 1 Satz 5
    in der Fassung des Artikels 12 des Gesetzes
    vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) ist erst-
    malig für das Kalenderjahr 2009 anzuwenden. § 8
    Abs. 1 Satz 3 bis 5 gilt nicht für das auf das Kalen-
    derjahr 2008 entfallende Steueraufkommen, das in
    2009 abgeführt wird.“ “

                       Artikel 17
                      Inkrafttreten

   Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 bis 6 am
1. Januar 2009 in Kraft. Artikel 6 Nr. 2 Buchstabe b und
Nr. 3 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft. Ar-
tikel 1 Nr. 2 und 4 Buchstabe a tritt mit Wirkung vom
30. Juli 2008 in Kraft. Die Artikel 5 und 16 treten am Tag
nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nr. 8 tritt am
1. Januar 2010 in Kraft. Artikel 9 tritt am 1. Januar 2011
in Kraft.
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                              ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
                                Berlin, den 20. Dezember 2008
                                            Der Bundespräsident
                                                Horst Köhler
                                            Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                    Der Bundesminister der Finanzen
                                            Peer Steinbrück

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2008 I S. 2850. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 8977efd0d630b83a….