Gesetze / Körperschaftsteuergesetz
KStG§ 25 Freibetrag für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Vereine, die Land- und Forstwirtschaft betreiben
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KStG%201977/25?asof=2019-06-10#abs-1 (1) 1Vom Einkommen der steuerpflichtigen Genossenschaften sowie der steuerpflichtigen Vereine, deren Tätigkeit sich auf den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft beschränkt, ist ein Freibetrag in Höhe von 15 000 Euro, höchstens jedoch in Höhe des Einkommens, im Veranlagungszeitraum der Gründung und in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen abzuziehen. 2Voraussetzung ist, dass
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KStG%201977/25?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Absatz 1 Satz 1 gilt auch für steuerpflichtige Genossenschaften sowie für steuerpflichtige Vereine, die eine gemeinschaftliche Tierhaltung im Sinne des § 51a des Bewertungsgesetzes betreiben.
Änderungsverlauf
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02.12.2024 Ausfertigung
§ 25 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 387)
BGBl. 2024 I Nr. 387
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 25 geändert durch Artikel 7 1. 1. 2025 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2451)
BGBl. 2019 I S. 2451
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17.03.2009 Ausfertigung
§ 25 neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I 550)
BGBl. 2009 I S. 550
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29.12.2003 Ausfertigung
§ 25 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I 3076)
BGBl. 2003 I S. 3076
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