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Artikel 11 · BT-Drs. 15/1502 · S. 33
Zu Artikel 11 (Mineralölsteuergesetz)
Zu Artikel 11 (Mineralölsteuergesetz) Zu Nummer 1 (§ 25c) Die in § 25c Nr. 3 genannten Betriebe (z. B. Lohnunterneh- men) gehören nur noch bis zum 31. Dezember 2003 zu den begünstigten Betrieben im Sinne des § 25b und können da- her letztmalig für das Kalenderjahr 2003 einen Vergütungs- antrag stellen. Ab dem 1. Januar 2004 können sie nur noch indirekt in den Genuss der Begünstigung kommen, indem sie die von ihnen verbrauchten Gasölmengen den (begüns- tigten) Betrieben in Rechnung stellen, für die sie tätig gewe- sen sind. Diese können nämlich die Verbräuche z. B. beauf- tragter Lohnunternehmen bis zur Höchstmenge von 10 000 Litern als eigene Verbräuche geltend machen (siehe Num- mer 2 Buchstabe a). Der Ausschluss der in § 25c Nr. 3 genannten Betriebe aus dem Kreis der Begünstigten ist unumgänglich. Der andern- falls erforderliche Abgleich der Vergütungsanträge, z. B. der Lohnunternehmen mit denen ihrer (potentiellen) Auftragge- ber, würde einen unvertretbar hohen Verwaltungsaufwand mit sich bringen. Zu Nummer 2 (§ 25d) Durch Buchstabe b (Absatz 2 Satz 4 – neu –) wird bei der Vergütung der Mineralölsteuer für in der Land- und Forst- wirtschaft verwendetes Gasöl (Dieselkraftstoff) die vergü- tungsfähige Gasölmenge je Betrieb auf jährlich 10 000 Liter begrenzt. Maßgebend für diesen Weg ist die Überlegung, dass die be- troffenen größeren Betriebe wegen ihres Produktionskosten- vorteils noch am ehesten in der Lage sind, die finanziellen Auswirkungen bei der Einführung einer Obergrenze zu tra- gen. Auch ist zu berücksichtigen, dass kleinere und mittlere Betriebe ganz überwiegend bereits von der Sparmaßnahme im Agrarsozialbereich betroffen sind. Insofern entspricht es einer ausgewogenen Lastenvertei- lung, wenn die Einsparung nicht durch eine globale Kür- zung der Agrardiesel
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.203 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 15/1502, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 114.098–116.301 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.54) +D1D2D3 · Prüfwert c009f601079bbadc….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP