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Artikel 11 · BT-Drs. 15/1502 · S. 33

Zu Artikel 11 (Mineralölsteuergesetz)

Zu Artikel 11 (Mineralölsteuergesetz)
Zu Nummer 1 (§ 25c)
Die in § 25c Nr. 3 genannten Betriebe (z. B. Lohnunterneh-
men) gehören nur noch bis zum 31. Dezember 2003 zu den
begünstigten Betrieben im Sinne des § 25b und können da-
her letztmalig für das Kalenderjahr 2003 einen Vergütungs-
antrag stellen. Ab dem 1. Januar 2004 können sie nur noch
indirekt in den Genuss der Begünstigung kommen, indem
sie die von ihnen verbrauchten Gasölmengen den (begüns-
tigten) Betrieben in Rechnung stellen, für die sie tätig gewe-
sen sind. Diese können nämlich die Verbräuche z. B. beauf-
tragter Lohnunternehmen bis zur Höchstmenge von 10 000
Litern als eigene Verbräuche geltend machen (siehe Num-
mer 2 Buchstabe a).
Der Ausschluss der in § 25c Nr. 3 genannten Betriebe aus
dem Kreis der Begünstigten ist unumgänglich. Der andern-
falls erforderliche Abgleich der Vergütungsanträge, z. B. der
Lohnunternehmen mit denen ihrer (potentiellen) Auftragge-
ber, würde einen unvertretbar hohen Verwaltungsaufwand
mit sich bringen.
Zu Nummer 2 (§ 25d)
Durch Buchstabe b (Absatz 2 Satz 4 – neu –) wird bei der
Vergütung der Mineralölsteuer für in der Land- und Forst-
wirtschaft verwendetes Gasöl (Dieselkraftstoff) die vergü-
tungsfähige Gasölmenge je Betrieb auf jährlich 10 000 Liter
begrenzt.
Maßgebend für diesen Weg ist die Überlegung, dass die be-
troffenen größeren Betriebe wegen ihres Produktionskosten-
vorteils noch am ehesten in der Lage sind, die finanziellen
Auswirkungen bei der Einführung einer Obergrenze zu tra-
gen. Auch ist zu berücksichtigen, dass kleinere und mittlere
Betriebe ganz überwiegend bereits von der Sparmaßnahme
im Agrarsozialbereich betroffen sind.
Insofern entspricht es einer ausgewogenen Lastenvertei-
lung, wenn die Einsparung nicht durch eine globale Kür-
zung der Agrardiesel

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.203 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 15/1502, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 114.098–116.301 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.54) +D1D2D3 · Prüfwert c009f601079bbadc….

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