Gesetze / Körperschaftsteuergesetz
KStG§ 23 Steuersatz
Stand: 19.07.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KStG%201977/23#abs-1 (1) Die Körperschaftsteuer beträgt für
des zu versteuernden Einkommens.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KStG%201977/23#abs-2 (2) Wird die Einkommensteuer auf Grund der Ermächtigung des § 51 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes herabgesetzt oder erhöht, so ermäßigt oder erhöht sich die Körperschaftsteuer entsprechend.
Wird zitiert von 99 Entscheidungen zu § 23 KStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Münster, 28.01.2005 – 9 K 1514/02 K,FZitiert von 3
- BVerfG, 15.01.2019 – 2 BvL 1/09Verfassungswidrigkeit des § 54 Abs. 9 Satz 1 Körperschaftssteuergesetz 1999 i. d. F. des Art. 4 Nr. 10 Buchstabe b des Gesetzes zur Bereinigung von steuerlichen Vorschriften vom 22. Dezember 1999 (BGBl. S. 2601) wegen Kompetenzüberschreitung des Vermittlungsausschusses - Kompetenzgrenze AnrufungsbegehrenZitiert von 18
- BFH, 27.08.2008 – I R 33/05Zitiert von 4
- BFH, 22.07.1987 – I R 54/85Zitiert von 1
- BFH, 17.05.2022 – VIII R 2/18Belastung der Dividenden von inländischen Kapitalgesellschaften bei steuerbefreiten öffentlich-rechtlichen VersorgungswerkenZitiert von 2
- BFH, 07.02.2007 – I R 27/06Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BGH, 05.02.2026 – 1 StR 510/25Zitiert von 2
- LG Bochum, 09.01.2026 – 6 KLs 2/25
- BFH, 21.08.2025 – IV R 15/22(Teilweise inhaltsgleich mit Urteil des BFH vom 21.08.2025 - IV R 16/22: "Unechte" Realteilung beim Ausscheiden einer Mitunternehmerkapitalgesellschaft aus einer Personengesellschaft gegen Übertragung "eigener" Anteile)Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 23 KStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
14.07.2025 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juli 2025 (BGBl. I Nr. 161)
BGBl. 2025 I Nr. 161
-
14.08.2007 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I 1912)
BGBl. 2007 I S. 1912
-
13.12.2006 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I 2878)
BGBl. 2006 I S. 2878
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.