Gesetze / Körperschaftsteuergesetz
KStG§ 23 Steuersatz
Stand: 19.07.2025
Wird zitiert von 88
Nach Gewicht
- FG Münster, 28.01.2005 – 9 K 1514/02 K,FZitiert von 3
- BVerfG, 15.01.2019 – 2 BvL 1/09Verfassungswidrigkeit des § 54 Abs. 9 Satz 1 Körperschaftssteuergesetz 1999 i. d. F. des Art. 4 Nr. 10 Buchstabe b des Gesetzes zur Bereinigung von steuerlichen Vorschriften vom 22. Dezember 1999 (BGBl. S. 2601) wegen Kompetenzüberschreitung des Vermittlungsausschusses - Kompetenzgrenze AnrufungsbegehrenZitiert von 17
- BFH, 27.08.2008 – I R 33/05Zitiert von 4
- FG Köln, 15.03.2005 – 13 K 5975/03Zitiert von 1
- BFH, 17.05.2022 – VIII R 2/18Belastung der Dividenden von inländischen Kapitalgesellschaften bei steuerbefreiten öffentlich-rechtlichen VersorgungswerkenZitiert von 1
- BFH, 07.02.2007 – I R 27/06Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BGH, 05.02.2026 – 1 StR 510/25Zitiert von 2
- LG Bochum, 09.01.2026 – 6 KLs 2/25
- BFH, 21.08.2025 – IV R 16/22"Unechte" Realteilung beim Ausscheiden einer Mitunternehmerkapitalgesellschaft aus einer Personengesellschaft gegen Übertragung "eigener" AnteileZitiert von 3
88 Entscheidungen zu § 23 KStG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 23 KStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KStG%201977/23#abs-1 (1) Die Körperschaftsteuer beträgt für
1.
Veranlagungszeiträume bis 2027 15 Prozent,
2.
den Veranlagungszeitraum 2028 14 Prozent,
3.
den Veranlagungszeitraum 2029 13 Prozent,
4.
den Veranlagungszeitraum 2030 12 Prozent,
5.
den Veranlagungszeitraum 2031 11 Prozent und
6.
Veranlagungszeiträume ab 2032 10 Prozent
des zu versteuernden Einkommens.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KStG%201977/23#abs-2 (2) Wird die Einkommensteuer auf Grund der Ermächtigung des § 51 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes herabgesetzt oder erhöht, so ermäßigt oder erhöht sich die Körperschaftsteuer entsprechend.