Gesetze / Körperschaftsteuergesetz
KStG§ 25 Freibetrag für Genossenschaften sowie Vereine, die Land- und Forstwirtschaft betreiben
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 5
- BFH, 09.08.2006 – I R 31/01Zitiert von 16
- BFH, 01.04.2003 – I R 31/01Zitiert von 1
- FG München, 24.02.2025 – 7 K 1583/24
- FG Düsseldorf, 18.12.2017 – 6 K 1598/16 K
- FG Münster, 23.01.2017 – 9 K 3180/14 K,FZitiert von 1
5 Entscheidungen zu § 25 KStG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KStG%201977/25#abs-1 (1) 1Vom Einkommen der steuerpflichtigen Genossenschaften sowie der steuerpflichtigen Vereine, deren Tätigkeit sich auf den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft beschränkt, ist ein Freibetrag in Höhe von 15 000 Euro, höchstens jedoch in Höhe des Einkommens, im Veranlagungszeitraum der Gründung und in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen abzuziehen. 2Voraussetzung ist, dass
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KStG%201977/25#abs-2 (2) Absatz 1 Satz 1 gilt auch für steuerpflichtige Genossenschaften sowie für steuerpflichtige Vereine, die eine gemeinschaftliche Tierhaltung im Sinne des § 13b des Einkommensteuergesetzes betreiben.