Art 2
Stand: 02.10.2026
Im Sinne dieser Richtlinie bedeuten:
a) mißbräuchliche Klauseln : Vertragsklauseln, wie sie in Artikel 3 definiert sind;
b) Verbraucher : eine natürliche Person, die bei Verträgen, die unter diese Richtlinie fallen, zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann;
c) Gewerbetreibender : eine natürliche oder juristische Person, die bei Verträgen, die unter diese Richtlinie fallen, im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handelt, auch wenn diese dem öffentlich-rechtlichen Bereich zuzurechnen ist.