Gesetze / RL 93/13/EWG

RL 93/13/EWG

Art 2

Stand: 02.10.2026

Im Sinne dieser Richtlinie bedeuten:

a) mißbräuchliche Klauseln : Vertragsklauseln, wie sie in Artikel 3 definiert sind;

b) Verbraucher : eine natürliche Person, die bei Verträgen, die unter diese Richtlinie fallen, zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann;

c) Gewerbetreibender : eine natürliche oder juristische Person, die bei Verträgen, die unter diese Richtlinie fallen, im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handelt, auch wenn diese dem öffentlich-rechtlichen Bereich zuzurechnen ist.

←Art 1 →Art 3