Gesetze / Künstlersozialversicherungsgesetz
KSVG§ 14
Stand: 10.06.2019
Die Mittel für die Versicherung nach diesem Gesetz werden durch Beitragsanteile der Versicherten (§§ 15 bis 16a) zur einen Hälfte, durch die Künstlersozialabgabe (§§ 23 bis 26) und durch einen Zuschuß des Bundes (§ 34) zur anderen Hälfte aufgebracht.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 14 KSVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- SG Stuttgart, 23.04.2007 – S 15 KR 8429/04
- BVerfG, 12.12.2002 – 1 BvR 2700/95
- BSG, 07.05.2020 – B 3 KS 3/18 RKünstlersozialversicherung - Publizist - selbstständige Tätigkeit als geschäftsführender (Mit-)Gesellschafter einer Komplementär-GmbH (hier: GmbH & Co KG) und als Kommanditist mit maßgeblichem Einfluss auf die Gesellschaft - Gewinnentnahmen des geschäftsführenden (Mit-)Gesellschafters und Kommanditisten der GmbH & Co KG stellen zur Versicherungspflicht führendes Arbeitseinkommen im Sinne des KSVG darZitiert von 8
- BSG, 17.06.1999 – B 3 KR 1/98 RZitiert von 5
- BSG, 16.04.1998 – B 3 KR 7/97 RKünstlersozialabgabe: Voraussetzungen der Einbeziehung des Gehalts eines Alleingesellschafter-Geschäftsführers in die Bemessungsgrundlage bei gemischter Tätigkeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- OVG Berlin-Brandenburg, 12.01.2016 – OVG 12 M 69.15Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 30.04.2014 – L 8 R 741/12Zitiert von 1
- EuGH, 08.03.2001 – C-68/99Zitiert von 14
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 KSVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.12.1988 Ausfertigung
§ 14 eingefügt und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I 2606)
BGBl. 1988 I S. 2606
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22.12.1981 Ausfertigung
§ 14 geändert, Abs. 3 aufgehoben durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I 1497)
BGBl. 1981 I S. 1497
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