Gesetze / Künstlersozialversicherungsgesetz
KSVG§ 11
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KSVG/11#abs-1 (1) Wer nach diesem Gesetz in der gesetzlichen Renten- oder Krankenversicherung oder in der sozialen Pflegeversicherung versichert wird, hat sich bei der Künstlersozialkasse zu melden. § 16 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KSVG/11#abs-2 (2) Wer nach diesem Gesetz in der gesetzlichen Renten- oder Krankenversicherung oder in der sozialen Pflegeversicherung versichert wird oder nach §§ 10 und 10a Anspruch auf einen Beitragszuschuß hat, hat der Künstlersozialkasse auf Verlangen die Angaben, die zur Feststellung der Versicherungspflicht, der Höhe der Beiträge und der Beitragszuschüsse erforderlich sind, sowie die in § 13 genannten Angaben zu machen. Er hat die dafür notwendigen Auskünfte zu geben und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Angaben, die zur Erfüllung sonstiger Aufgaben der Künstlersozialkasse nach diesem Gesetz erforderlich sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KSVG/11#abs-3 (3) Die Vordrucke der Künstlersozialkasse sind zu verwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KSVG/11#abs-4 (4) Der nach Absatz 1 Meldepflichtige hat in dem Anmeldevordruck der Künstlersozialkasse die ihm von einem Träger der Rentenversicherung oder der Datenstelle der Rentenversicherung zugeteilte Versicherungsnummer einzutragen. Ist eine Versicherungsnummer nicht zugeteilt worden, ist sie von der Datenstelle der Rentenversicherung über die Künstlersozialkasse zu vergeben.
Wird zitiert von 16 Entscheidungen zu § 11 KSVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Saarland Saarlouis, 20.06.2007 – 1 K 38/06Zitiert von 6
- BSG, 28.01.1999 – B 3 KR 2/98 RKünstlersozialversicherung: Versicherungspflicht einer Regieassistentin bei Fernsehproduktionen als selbständige Künstlerin Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 43
- LSG Baden-Württemberg, 15.07.2008 – L 11 KR 5543/07
- SG Detmold, 30.10.2007 – S 5 KR 150/06
- LSG Rheinland-Pfalz, 17.01.2007 – L 6 R 155/06Zitiert von 1
- BSG, 04.06.2019 – B 3 KS 2/18 RKünstlersozialversicherung - Versicherungspflicht - gemischte Tätigkeit - Tätigkeitsschwerpunkt - Lektor von wissenschaftlichen Texten - Übersetzer von wissenschaftlichen Texten - PublizistZitiert von 7
Zuletzt entschieden
- LSG Baden-Württemberg, 25.09.2023 – L 4 KR 2069/20
- VG Halle, 09.02.2022 – 4 A 45/22
- LSG NRW, 23.11.2017 – L 5 KR 490/15
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 KSVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2387)
BGBl. 2018 I S. 2387
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11.11.2016 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I 2500)
BGBl. 2016 I S. 2500
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09.12.2004 Ausfertigung
§ 11 eingefügt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I 3242)
BGBl. 2004 I S. 3242
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26.05.1994 Ausfertigung
§ 11 geändert und eingefügt und umnummeriert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I 1014)
BGBl. 1994 I S. 1014
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25.07.1991 Ausfertigung
§ 11 eingefügt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I 1606)
BGBl. 1991 I S. 1606
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20.12.1988 Ausfertigung
§ 11 eingefügt und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I 2606)
BGBl. 1988 I S. 2606
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