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Artikel 11 · BT-Drs. 18/8487 · S. 60
Zu Artikel 11 (Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes)
Zu Artikel 11 (Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes) Zu Nummer 1 (§ 11) Redaktionelle Anpassung an die Namensänderung der Datenstelle der Rentenversicherung. Die Umbenennung der „Datenstelle der Träger der Rentenversicherung“ in „Datenstelle der Rentenversicherung“ soll nun auch ge- setzlich nachvollzogen werden. Zu Nummer 2 (§ 43) Die Änderung dient der Verwaltungsvereinfachung. Nach § 43 Absatz 6 Satz 1 KSVG kann die Künstlersozial- kasse im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses, für das Ausgaben im Haushaltsplan nicht in ausreichender Höhe veranschlagt sind, mit vorheriger Einwilligung des Bundesversicherungsamtes, die mit Zustimmung des BMAS und des Bundesministeriums der Finanzen erteilt wird, überplanmäßige Ausgaben leisten. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 61 – Drucksache 18/8487 Die Künstlersozialkasse entrichtet für die bei ihr Versicherten Künstler und Publizisten monatlich die Beiträge an die Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung, deren Gesamthöhe durch die Höhe der Beitragsanteile der Versi- cherten bestimmt ist. Fallen die abzuführenden Beiträge der Künstler höher aus als bei der Veranschlagung des Bundeszuschusses zur Künstlersozialkasse erwartet, kommt es zwangsläufig zu unvorhersehbaren überplanmäßigen Ausgaben. Die Aus- gaben sind auch unabweisbar, da die Künstlersozialkasse nach § 23 Absatz 1 Satz 4 SGB IV verpflichtet ist, den fälligen Beitrag am 15. eines Monats abzuführen. Damit sind die Voraussetzungen nach Satz 1 für diese über- planmäßigen Ausgaben regelmäßig erfüllt, sodass es einer Einwilligung des Bundesversicherungsamtes nach Prü- fung des Einzelfalls bei Beitragsabführungen nicht bedarf. Zu Nummer 3 (§ 56a) Die Regelungen sind durch Zeitablauf hinfälli
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 1.857 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 18/8487, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 198.366–200.223 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert 6efe6eff6b30b47c….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP