Gesetze / Künstlersozialversicherungsgesetz
KSVG§ 8
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 22 Entscheidungen zu § 8 KSVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BSG, 02.04.2014 – B 3 KS 4/13 RKünstlersozialversicherung - Verwaltungsakt über die Feststellung der Versicherungsfreiheit eines selbstständigen Künstlers hat keine Dauerwirkung - Gegenstand einer Anfechtungsklage ist nur die Rechtmäßigkeit zum Zeitpunkt des Erlasses - erneute Beantragung der Feststellung der Versicherungspflicht bei späterer Änderung der Verhältnisse - Antragstellung durch Vorlage eines Einkommensteuerbescheids - VerfassungsmäßigkeitZitiert von 27
- LSG Baden-Württemberg, 25.09.2023 – L 4 KR 2069/20
- BSG, 07.05.2020 – B 3 KS 3/18 RKünstlersozialversicherung - Publizist - selbstständige Tätigkeit als geschäftsführender (Mit-)Gesellschafter einer Komplementär-GmbH (hier: GmbH & Co KG) und als Kommanditist mit maßgeblichem Einfluss auf die Gesellschaft - Gewinnentnahmen des geschäftsführenden (Mit-)Gesellschafters und Kommanditisten der GmbH & Co KG stellen zur Versicherungspflicht führendes Arbeitseinkommen im Sinne des KSVG darZitiert von 8
- LSG Berlin-Brandenburg, 12.05.2021 – L 9 KR 534/17Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 27.03.2007 – L 13 R 2395/06
- BSG, 28.11.2013 – B 3 KS 2/12 RKünstlersozialversicherung - selbstständiger Künstler - Einkommensprognose - Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze nicht hinreichend wahrscheinlich - Versicherungsfreiheit - VerfassungsmäßigkeitZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LSG Hessen, 13.06.2024 – L 8 KR 102/22Zitiert von 1
- LSG NRW, 22.05.2024 – L 8 BA 219/19Zitiert von 10
- SG Marburg, 11.03.2022 – S 4 R 132/21Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 KSVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KSVG/8#abs-1 (1) Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung sowie in der sozialen Pflegeversicherung beginnt mit dem Tage, an dem die Meldung des Versicherten nach § 11 Abs. 1 eingeht, beim Fehlen einer Meldung mit dem Tage des Bescheides, durch den die Künstlersozialkasse die Versicherungspflicht feststellt. Sie beginnt frühestens mit dem Tage, an dem die Voraussetzungen für die Versicherung erfüllt sind. Ist der selbständige Künstler oder Publizist in dem Zeitpunkt, in dem nach Satz 1 die Versicherungspflicht beginnen würde, arbeitsunfähig, beginnt die Versicherungspflicht an dem auf das Ende der Arbeitsunfähigkeit folgenden Tage.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/KSVG/8#abs-1a (1a) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KSVG/8#abs-2 (2) Tritt nach § 4 Nr. 1 oder 3 bis 7 oder nach § 5 Versicherungsfreiheit ein, ist § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Bescheid über die Versicherungspflicht vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an aufzuheben ist. Im übrigen ist der Bescheid über die Versicherungspflicht bei Änderung der Verhältnisse nur mit Wirkung vom Ersten des Monats an aufzuheben, der auf den Monat folgt, in dem die Künstlersozialkasse von der Änderung Kenntnis erhält; § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.