Gesetze / Künstlersozialversicherungsgesetz
KSVG§ 12
Stand: 19.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KSVG/12#abs-1 (1) Versicherte und Zuschußberechtigte haben der Künstlersozialkasse bis zum 1. Dezember eines Jahres das voraussichtliche Arbeitseinkommen, das sie aus der Tätigkeit als selbständige Künstler und Publizisten erzielen, bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung für das folgende Kalenderjahr zu melden. Die Künstlersozialkasse schätzt die Höhe des Arbeitseinkommens, wenn der Versicherte trotz Aufforderung die Meldung nach Satz 1 nicht erstattet oder die Meldung mit den Verhältnissen unvereinbar ist, die dem Versicherten als Grundlage für seine Meldung bekannt waren. Versicherte, deren voraussichtliches Arbeitseinkommen in dem in § 3 Abs. 2 genannten Zeitraum mindestens einmal die in § 3 Abs. 1 genannte Grenze nicht überschritten hat, haben der ersten Meldung nach Ablauf dieses Zeitraums vorhandene Unterlagen über ihr voraussichtliches Arbeitseinkommen beizufügen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KSVG/12#abs-2 (2) Erstattet der Zuschußberechtigte trotz Aufforderung die Meldung nach Absatz 1 Satz 1 nicht, entfällt der Anspruch auf den Beitragszuschuß bis zum Ablauf des auf die Meldung folgenden Monats. Satz 1 gilt entsprechend, wenn er den Melde- und Nachweispflichten nach §§ 10 und 10a trotz Aufforderung nicht nachkommt. Die Rückforderung vorläufig gezahlter Beitragszuschüsse bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KSVG/12#abs-3 (3) Ändern sich die Verhältnisse, die für die Ermittlung des voraussichtlichen Jahresarbeitseinkommens maßgebend waren, ist auf Antrag die Änderung mit Wirkung vom Ersten des Monats an zu berücksichtigen, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag bei der Künstlersozialkasse eingeht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Jahreseinkommen geschätzt worden ist; Versicherte haben ihrer Meldung in diesen Fällen vorhandene Unterlagen beizufügen, aus denen sich die Änderung der Verhältnisse ergibt.
Wird zitiert von 24 Entscheidungen zu § 12 KSVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG NRW, 17.03.2026 – L 3 KR 331/25 B
- OVG Saarland, 04.04.2019 – 2 C 313/18Zitiert von 8
- OVG Saarland, 29.03.2012 – 2 C 252/10Zitiert von 5
- BSG, 18.02.2016 – B 3 KS 1/15 R(Künstlersozialversicherung - Versicherungsfreiheit - ehrenamtliche Tätigkeit einer freiberuflichen Journalistin - Ratsmitglied - Fraktionsvorsitzende - Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, Aufwandsentschädigung und Sitzungsgeld - keine erwerbsmäßige Ausübung im Sinne des § 5 Abs 1 Nr 5 KSVG - Zuordnung der Zahlungen zum Arbeitseinkommen aus selbstständiger publizistischer Tätigkeit)Zitiert von 16
- LSG Hamburg, 06.06.2023 – L 1 KR 66/22 D
- SG Detmold, 30.10.2007 – S 5 KR 150/06
Zuletzt entschieden
- OVG Saarland, 09.10.2025 – 2 C 107/24
- LSG Berlin-Brandenburg, 12.05.2021 – L 9 KR 534/17Zitiert von 1
- OVG Saarland, 30.06.2020 – 2 C 360/19Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 KSVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 12 neu gefasst durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2759)
BGBl. 2022 I S. 2759
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2387)
BGBl. 2018 I S. 2387
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09.12.2004 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 48 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I 3242)
BGBl. 2004 I S. 3242
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26.05.1994 Ausfertigung
§ 12 geändert und eingefügt und umnummeriert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I 1014)
BGBl. 1994 I S. 1014
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18.12.1989 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I 2261)
BGBl. 1989 I S. 2261
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