Gesetze / Kapitalanlagegesetzbuch
KAGB§ 8 Verschwiegenheitspflicht
Die bei der Bundesanstalt beschäftigten und von ihr beauftragten Personen sowie die im Dienst der Deutschen Bundesbank stehenden Personen dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit nach diesem Gesetz bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse einer Verwaltungsgesellschaft im Sinne dieses Gesetzes, eines Investmentvermögens oder eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten, auch wenn ihre Tätigkeit beendet ist. § 9 des Kreditwesengesetzes ist entsprechend anzuwenden.
Änderungsverlauf
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1423)
BGBl. 2021 I S. 1423
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12.05.2021 Ausfertigung
§ 8 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I 990)
BGBl. 2021 I S. 990
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18.12.2018 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 3 und 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I 2626)
BGBl. 2018 I S. 2626
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10.12.2014 Ausfertigung
§ 8 geändert und neu gefasst und eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I 2085)
BGBl. 2014 I S. 2085
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