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Artikel 3 · BT-Drs. 18/1774 · S. 24
Zu Artikel 3 (Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs)
Zu Artikel 3 (Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs) Zu Nummer 1 (§ 5) Für die Aufsicht der sektoral zuständigen Behörde über Kapitalverwaltungsgesellschaften sind die in Arti- kel 3 Absatz 1 Buchstabe pf-ph der Ratingverordnung in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 462/2013 als sektorale Rechtsvorschriften genannten Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Kapitalanlagegesetz- buch (KAGB) umgesetzt. Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde nach dem KAGB und ist demnach auch sektoral zuständige Behörde für die Überwachung und rechtliche Durchsetzung des Artikels 4 Absatz 1 Un- terabsatz 1 und der Artikel 5a, 8b, 8c und 8d der Ratingverordnung gegenüber den dem KAGB unterliegen- den Unternehmen. Die Ermächtigungsgrundlagen des ersten Abschnitts von Kapitel 1 des KAGB sind mit Ausnahme von § 8 Satz 2 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Satz 4 KWG entsprechend anwendbar. Für letztere Regelung existieren in der Ratingverordnung abschließende Vorschriften. Zu Nummer 2 (§ 7) Um eine wirksame europäische Zusammenarbeit zu ermöglichen, wird die sofortige Vollziehbarkeit der nach dem KAGB zur Durchsetzung der Ratingverordnung ergriffenen Maßnahmen gesetzlich angeordnet. Zu Nummer 3 (§ 8) Redaktionelle Anpassung. Zu Nummer 4 (§ 29) Die Sätze 1 und 2 dienen der Umsetzung des Artikels 2 Nummer 1 sowie des Artikels 3 Nummer 1 der Richt- linie 2013/14/EU, durch die Artikel 51 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG sowie Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2011/61/EU geändert wurden. Satz 3 dient der Umsetzung des Artikels 2 Nummer 2 sowie des Artikels 3 Nummer 2 der Richtlinie 2013/14/EU, durch die Artikel 51 der Richtlinie 2009/65/EG und Artikel 15 der Richtlinie 2011/61/EU ergänzt werden. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 25 –
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.327 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 18/1774, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 75.584–78.911 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 5bbd8d3258aef4fe….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP