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Artikel 3 · BT-Drs. 18/1774 · S. 24

Zu Artikel 3 (Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs)

Zu Artikel 3 (Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs)

Zu Nummer 1 (§ 5)
Für die Aufsicht der sektoral zuständigen Behörde über Kapitalverwaltungsgesellschaften sind die in Arti-
kel 3 Absatz 1 Buchstabe pf-ph der Ratingverordnung in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 462/2013 als
sektorale Rechtsvorschriften genannten Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Kapitalanlagegesetz-
buch (KAGB) umgesetzt. Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde nach dem KAGB und ist demnach auch
sektoral zuständige Behörde für die Überwachung und rechtliche Durchsetzung des Artikels 4 Absatz 1 Un-
terabsatz 1 und der Artikel 5a, 8b, 8c und 8d der Ratingverordnung gegenüber den dem KAGB unterliegen-
den Unternehmen. Die Ermächtigungsgrundlagen des ersten Abschnitts von Kapitel 1 des KAGB sind mit
Ausnahme von § 8 Satz 2 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Satz 4 KWG entsprechend anwendbar. Für letztere
Regelung existieren in der Ratingverordnung abschließende Vorschriften.

Zu Nummer 2 (§ 7)
Um eine wirksame europäische Zusammenarbeit zu ermöglichen, wird die sofortige Vollziehbarkeit der nach
dem KAGB zur Durchsetzung der Ratingverordnung ergriffenen Maßnahmen gesetzlich angeordnet.

Zu Nummer 3 (§ 8)
Redaktionelle Anpassung.

Zu Nummer 4 (§ 29)
Die Sätze 1 und 2 dienen der Umsetzung des Artikels 2 Nummer 1 sowie des Artikels 3 Nummer 1 der Richt-
linie 2013/14/EU, durch die Artikel 51 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG sowie Artikel 15
Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2011/61/EU geändert wurden. Satz 3 dient der Umsetzung des Artikels
2 Nummer 2 sowie des Artikels 3 Nummer 2 der Richtlinie 2013/14/EU, durch die Artikel 51 der Richtlinie
2009/65/EG und Artikel 15 der Richtlinie 2011/61/EU ergänzt werden.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode             – 25 –              

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.327 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 18/1774, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 75.584–78.911 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 5bbd8d3258aef4fe….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP