Gesetze / Kapitalanlagegesetzbuch
KAGB§ 47 Prüfung und Bestätigung des Abschlussprüfers
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/47?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Jahresabschluss und der Lagebericht eines geschlossenen inländischen Publikums-AIF im Sinne des § 46 sind durch einen Abschlussprüfer nach Maßgabe der Bestimmungen des Dritten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs zu prüfen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht müssen mit dem Bestätigungsvermerk oder einem Vermerk über die Versagung der Bestätigung versehen sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/47?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Abschlussprüfer hat bei seiner Prüfung auch festzustellen, ob die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die die Voraussetzungen von § 2 Absatz 5 erfüllt, die Bestimmungen eines dem AIF zugrunde liegenden Gesellschaftsvertrags, eines Treuhandverhältnisses oder einer Satzung sowie der Anlagebedingungen beachtet hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/47?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Zuweisung von Gewinnen, Verlusten, Einnahmen, Ausgaben, Einlagen und Entnahmen zu den einzelnen Kapitalkonten ist vom Abschlussprüfer zu prüfen und deren Ordnungsmäßigkeit zu bestätigen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Anteil oder die Aktie am AIF für den Anleger durch einen Treuhänder gehalten wird.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 47 eingefügt durch Artikel 34 Abs. 20 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 411)
BGBl. 2023 I Nr. 411
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 47 geändert durch Artikel 91 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
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09.07.2021 Ausfertigung
§ 47 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I 2570)
BGBl. 2021 I S. 2570
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19.03.2020 Ausfertigung
§ 47 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I 529)
BGBl. 2020 I S. 529
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18.12.2018 Ausfertigung
§ 47 geändert durch Artikel 3 und 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I 2626)
BGBl. 2018 I S. 2626
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03.03.2016 Ausfertigung
§ 47 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. März 2016 (BGBl. I 348)
BGBl. 2016 I S. 348
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