Gesetze / Kapitalanlagegesetzbuch
KAGB§ 317 Zulässigkeit des Vertriebs von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger
Stand: 18.04.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/317#abs-1 (1) Der Vertrieb von EU-AIF und ausländischen AIF durch eine EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder eine ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft an Privatanleger im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist nur zulässig, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/317#abs-2 (2) Sofern es sich bei dem angezeigten AIF um einen ausländischen AIF handelt, der von einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft verwaltet wird, ist der Vertrieb nur zulässig, wenn zusätzlich folgende Anforderungen erfüllt sind:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/317#abs-3 (3) Ist der angezeigte AIF ein Feeder-AIF, müssen zusätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 1 und gegebenenfalls nach Absatz 2 in Bezug auf den Feeder-AIF zumindest folgende Anforderungen erfüllt sein:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/317#abs-4 (4) Vertreibt eine EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft Anteile eines EU-AIF, der überwiegend in Anteile eines bestimmten Unternehmens investiert, im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur an die Beschäftigten dieses Unternehmens oder der mit ihm verbundenen Unternehmen im Rahmen von Arbeitnehmerbeteiligungssystemen oder Arbeitnehmersparplänen, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Nummern 1, 7 und 8 keine Anwendung finden und stattdessen die Anforderungen des Herkunftsmitgliedstaates des EU-AIF in Bezug auf den Vertrieb solcher AIF an Privatanleger Anwendung finden.
Änderungsverlauf
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03.03.2016 Ausfertigung
§ 317 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. März 2016 (BGBl. I 348)
BGBl. 2016 I S. 348
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15.07.2014 Ausfertigung
§ 317 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2014 (BGBl. I 934)
BGBl. 2014 I S. 934
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