Gesetze / Kapitalanlagegesetzbuch
KAGB§ 192 Zulässige Vermögensgegenstände
Stand: 10.06.2019
Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für einen inländischen OGAW nur die in den §§ 193 bis 198 genannten Vermögensgegenstände erwerben. Edelmetalle und Zertifikate über Edelmetalle dürfen von der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft für einen inländischen OGAW nicht erworben werden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 192 KAGB →
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