Gesetze / Kapitalanlagegesetzbuch
KAGB§ 266 Anlagebedingungen
Stand: 18.04.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/266#abs-1 (1) Die Anlagebedingungen, nach denen sich
sind vor Ausgabe der Anteile oder Aktien in Textform festzuhalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/266#abs-2 (2) Die Anlagebedingungen müssen neben der Bezeichnung des geschlossenen Publikums-AIF, der Angabe des Namens und des Sitzes der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft sowie den in § 162 Absatz 2 Nummer 5 bis 7 und 9 bis 14 genannten Angaben mindestens folgende Angaben und Vorgaben enthalten:
§ 162 Absatz 2 Nummer 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Angabe, welche Vermögensgegenstände in welchem Umfang erworben werden dürfen, die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft in den Anlagebedingungen festlegen muss, in welche Vermögensgegenstände in welchem Umfang für den geschlossenen Publikums-AIF investiert wird.