Gesetze / Kapitalanlagegesetzbuch
KAGB§ 271 Bewertung, Bewertungsverfahren, Bewerter
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 271 KAGB →
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- BayObLG, 18.05.2022 – 101 ZBR 97/20Zitiert von 13
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/271#abs-1 (1) § 168 ist für die Bewertung mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/271#abs-2 (2) § 169 ist für das Bewertungsverfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bewertungsrichtlinien für geschlossene Publikums-AIF, die in Vermögensgegenstände im Sinne des § 261 Absatz 1 Nummer 1 investieren, zusätzlich vorzusehen haben, dass der Bewerter an einer Objektbesichtigung teilnimmt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/271#abs-3 (3) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft muss jede Gesellschaft im Sinne des § 261 Absatz 1 Nummer 2 bis 6, an der ein geschlossener Publikums-AIF eine Beteiligung hält, vertraglich verpflichten, Vermögensaufstellungen
Die Anforderung des Satzes 1 gilt auch für eine Unterbeteiligung an einer Gesellschaft im Sinne des § 261 Absatz 1 Nummer 2 bis 6. Der auf Grund der Vermögensaufstellungen ermittelte Wert der Beteiligung an einer Gesellschaft ist bei den Bewertungen zur laufenden Preisermittlung zugrunde zu legen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/271#abs-4 (4) Für die Anforderungen an den Bewerter, die Pflichten der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft bei der Bestellung eines Bewerters sowie die Rechte der Bundesanstalt im Hinblick auf den Bewerter gilt § 216 entsprechend.