Gesetze / Kapitalanlagegesetzbuch
KAGB§ 230 Immobilien-Sondervermögen
Stand: 18.04.2026
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/230#abs-1 (1) Für die Verwaltung von Immobilien-Sondervermögen gelten die Vorschriften der §§ 192 bis 211 sinngemäß, soweit sich aus den §§ 231 bis 260 nichts anderes ergibt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/230#abs-2 (2) Das Immobilien-Sondervermögen darf nicht für eine begrenzte Dauer gebildet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/230#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für offene Immobilien-Investmentvermögen, welche nicht als Sondervermögen aufgelegt werden, entsprechend.