Gesetze / Kapitalanlagegesetzbuch

KAGB

§ 230 Immobilien-Sondervermögen

Stand: 18.04.2026

Bank- und KapitalmarktrechtBund2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/230#abs-1 (1) Für die Verwaltung von Immobilien-Sondervermögen gelten die Vorschriften der §§ 192 bis 211 sinngemäß, soweit sich aus den §§ 231 bis 260 nichts anderes ergibt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/230#abs-2 (2) Das Immobilien-Sondervermögen darf nicht für eine begrenzte Dauer gebildet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/230#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für offene Immobilien-Investmentvermögen, welche nicht als Sondervermögen aufgelegt werden, entsprechend.

§ 229 § 231