Gesetze / Kapitalanlagegesetzbuch
KAGB§ 101 Jahresbericht
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/101?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat für jedes OGAW-Sondervermögen für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres spätestens vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres und für jedes AIF-Sondervermögen für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres spätestens sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres einen Jahresbericht nach den Sätzen 2 und 3 zu erstellen. Der Jahresbericht muss einen Bericht über die Tätigkeit der Kapitalverwaltungsgesellschaft im abgelaufenen Geschäftsjahr und alle wesentlichen Angaben enthalten, die es den Anlegern ermöglichen, sich ein Urteil über diese Tätigkeit und die Ergebnisse des Sondervermögens zu bilden. Der Jahresbericht muss enthalten:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/101?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Im Jahresbericht eines Publikumssondervermögens sind ferner anzugeben:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/101?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Jahresbericht eines AIF muss zusätzlich folgende Angaben enthalten:
Die näheren Anforderungen zu Inhalt und Form des Jahresberichts bestimmen sich für AIF nach den Artikeln 103 bis 107 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/101?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der Jahresbericht eines inländischen OGAW-Sondervermögens muss zusätzlich folgende Angaben enthalten:
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 101 geändert durch Artikel 34 Abs. 20 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 411)
BGBl. 2023 I Nr. 411
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 101 eingefügt durch Artikel 2 1. 4. 2023 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1498)
BGBl. 2021 I S. 1498
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 101 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2637)
BGBl. 2019 I S. 2637
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03.03.2016 Ausfertigung
§ 101 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. März 2016 (BGBl. I 348)
BGBl. 2016 I S. 348
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