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Artikel 12 · BT-Drs. 19/9739 · S. 123

Zu Artikel 12 (Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs)

Zu Artikel 12 (Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs)
Zu Nummer 1 (Änderung des § 101 KAGB)
Mit Ergänzung des § 101 Absatz 2 KAGB um eine neue Nummer 5, wonach eine Kapitalverwaltungsgesellschaft
eines Publikumssondervermögens die Information nach § 134c Absatz 4 AktG-E bzw. einen Verweis auf die ent-
sprechende Internetseite in den Jahresbericht des Fonds aufzunehmen hat, werden mehrere Ziele verfolgt. Zum
einen wird dadurch sichergestellt, dass der Abschlussprüfer die Einhaltung der Berichtspflichten überprüft (ver-
gleiche § 102 KAGB). Zum anderen ist der Jahresbericht gemäß § 107 KAGB zu veröffentlichen und jedem An-
leger auf Anfrage ein Exemplar auszuhändigen. Die Publikationspflichten sind bußgeldbewehrt (§ 340 Absatz 1
Nummer 31 KAGB). Damit ist den Publikationsanforderungen der 2. ARRL Rechnung getragen. Um sicherzu-
stellen, dass die Publikation im Bundesanzeiger, die bei Publikumsfonds vorgeschrieben ist, genügt, ist in § 134c
Absatz 4 AktG-E geregelt, dass die Publikation nicht nur auf der Internetseite des Vermögensverwalters erfolgen
kann, sondern auch an einer anderen öffentlich und kostenfrei zugänglichen Stelle im Internet (siehe dazu oben
Begründung zu § 134c Absatz 4 AktG-E). Dementsprechend genügt auch hier die Angabe der Internetseite auf
der die Informationen veröffentlicht sind, ohne dass es sich dabei notwendigerweise um die Internetseite der Ka-
pitalverwaltungsgesellschaft handeln muss.
Somit haben Kapitalverwaltungsgesellschaften eines Publikumssondervermögens über die Ergänzung des Fonds-
Jahresberichts hinaus nichts zu veranlassen, sodass die Berichtspflichten nach der 2. ARRL mit minimalem Auf-
wand erfüllt werden können.
Weitere, über Nummer 5 hinausgehende Pflichtangaben können jedoch entstehen, wenn die Kapitalverwaltungs-
gesellschaft d

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.667 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/9739, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 503.266–505.933 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert cb934153f174b064….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP