Gesetze / Kapitalanlagegesetzbuch
KAGB§ 231 Zulässige Vermögensgegenstände; Anlagegrenzen
Stand: 14.03.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/231#abs-1 (1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für ein Immobilien-Sondervermögen nur folgende Vermögensgegenstände erwerben:
Weitere Voraussetzung für den Erwerb der in den Nummern 5 und 6 genannten Vermögensgegenstände ist, dass deren Erwerb in den Anlagebedingungen vorgesehen sein muss und dass die Vermögensgegenstände einen dauernden Ertrag erwarten lassen müssen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/231#abs-2 (2) Ein in Absatz 1 Nummer 1 bis 6 genannter Vermögensgegenstand darf nur erworben werden, wenn
§ 250 Absatz 2 gilt entsprechend. Entsprechendes gilt für Vereinbarungen über die Bemessung des Erbbauzinses und über dessen etwaige spätere Änderung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/231#abs-3 (3) Für ein Immobilien-Sondervermögen dürfen auch Gegenstände erworben werden, die
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/231#abs-4 (4) Bei der Berechnung des Wertes des Sondervermögens gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3, 5, 6 und 8, § 232 Absatz 4 sowie bei der Angabe des Anteils des Sondervermögens gemäß § 233 Absatz 1 Nummer 3 werden die aufgenommenen Darlehen nicht abgezogen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/231#abs-5 (5) Im Fall des § 234 sind die von der Immobilien-Gesellschaft gehaltenen Vermögensgegenstände bei dem Immobilien-Sondervermögen bei der Anwendung der in den Absätzen 1 und 2, §§ 232 und 233 genannten Anlagebeschränkungen und der Berechnung der dort genannten Grenzen entsprechend der Beteiligungshöhe zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/231#abs-6 (6) Gegenstände nach Absatz 3 dürfen auch von der Kapitalverwaltungsgesellschaft für das Immobilien-Sondervermögen betrieben werden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 231 KAGB →
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Änderungsverlauf
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15.07.2014 Ausfertigung
§ 231 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2014 (BGBl. I 934)
BGBl. 2014 I S. 934
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.