§ 21 Verfahren der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien
Stand: 15.05.2024
Wird zitiert von 12
Nach Gewicht
- BVerwG, 30.10.2019 – 6 C 18/18Indizierung jugendgefährdender Kunstwerke; Musikalbum mit weitgehend gewaltverherrlichenden und massiv diskriminierenden SongtextenZitiert von 19
- OVG NRW, 16.05.2018 – 19 A 2001/16
- OVG NRW, 24.10.2016 – 19 A 2011/14
- VG Köln, 02.09.2016 – 19 K 1144/15
- OVG NRW, 24.05.2016 – 15 A 2051/14Zitiert von 9
- BVerfG, 20.10.2022 – 1 BvR 201/20Zur Abwägung von Belangen der Kunstfreiheit einerseits und des Jugendschutzes andererseits im Zusammenhang mit der Indizierung eines Musikalbums - Keine Anhaltspunkte für verfassungsrechtliche Bedenken bzgl §§ 15, 18 JuSchG - Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Indizierung eines Musikalbums aus dem Genre "Gangsta-Rap"Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 11.07.2024 – 19 B 169/24
- VG Köln, 13.04.2023 – 19 L 1585/22
- OVG NRW, 27.07.2022 – 19 B 961/21Zitiert von 2
12 Entscheidungen zu § 21 JuSchG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 21 JuSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchG/21#abs-1 (1) Die Prüfstelle für jugendgefährdende Medien wird in der Regel auf Antrag tätig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchG/21#abs-2 (2) Antragsberechtigt sind
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchG/21#abs-3 (3) Kommt eine Listenaufnahme oder eine Streichung aus der Liste offensichtlich nicht in Betracht, so kann die oder der Vorsitzende das Verfahren einstellen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchG/21#abs-4 (4) Die Prüfstelle für jugendgefährdende Medien wird von Amts wegen tätig, wenn eine in Absatz 2 nicht genannte Behörde oder ein anerkannter Träger der freien Jugendhilfe dies anregt und die oder der Vorsitzende der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien die Durchführung des Verfahrens im Interesse des Jugendschutzes für geboten hält.
Permalink zu Abs. 4arecht.nulegal.eu/gesetze/JuSchG/21#abs-4a (4a) Anträge und Anregungen, die sich auf Medien beziehen, die bei Kindern und Jugendlichen besonders verbreitet sind oder durch die die Belange des Jugendschutzes in besonderem Maße betroffen scheinen, können vorrangig behandelt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchG/21#abs-5 (5) Die Prüfstelle für jugendgefährdende Medien wird auf Veranlassung der oder des Vorsitzenden von Amts wegen tätig,
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchG/21#abs-6 (6) Vor der Entscheidung über die Aufnahme eines digitalen Dienstes oder eines abgrenzbaren Inhalts innerhalb eines digitalen Dienstes im Sinne einer Bewertungseinheit in die Liste hat die Prüfstelle für jugendgefährdende Medien der zentralen Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz Gelegenheit zu geben, zu dem Telemedium unverzüglich Stellung zu nehmen. Stellungnahmen und Anträge der zentralen Stelle der Länder für den Jugendmedienschutz hat die Prüfstelle für jugendgefährdende Medien bei ihren Entscheidungen maßgeblich zu berücksichtigen. Soweit der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien eine Stellungnahme der zentralen Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz innerhalb von fünf Werktagen nach Aufforderung nicht vorliegt, kann sie ohne diese Stellungnahme entscheiden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchG/21#abs-7 (7) Der Urheberin oder dem Urheber, der Inhaberin oder dem Inhaber der Nutzungsrechte sowie bei digitalen Diensten oder einem abgrenzbaren Inhalt innerhalb eines digitalen Dienstes im Sinne einer Bewertungseinheit dem Anbieter ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, soweit der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien die Anschriften bekannt sind oder die Prüfstelle für jugendgefährdende Medien die Anschriften durch Angaben im Zusammenhang mit dem Medium unter zumutbarem Aufwand aus öffentlich zugänglichen Quellen ermitteln kann.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchG/21#abs-8 (8) Die Entscheidungen sind
zuzustellen. Sie hat die sich aus der Entscheidung ergebenden Verbreitungs- und Werbebeschränkungen im Einzelnen aufzuführen. Die Begründung ist beizufügen oder innerhalb einer Woche durch Zustellung nachzureichen. Die begründete Entscheidung ist zu übermitteln:
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchG/21#abs-9 (9) Die Prüfstelle für jugendgefährdende Medien soll mit der zentralen Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz zusammenarbeiten und einen regelmäßigen Informationsaustausch pflegen.
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchG/21#abs-10 (10) (weggefallen)