§ 19 Personelle Besetzung der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien
Stand: 15.05.2024
Wird zitiert von 14
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 30.10.2019 – 6 C 18/18Indizierung jugendgefährdender Kunstwerke; Musikalbum mit weitgehend gewaltverherrlichenden und massiv diskriminierenden SongtextenZitiert von 19
- OVG NRW, 11.07.2024 – 19 B 169/24
- OVG NRW, 16.10.2023 – 19 B 435/23Zitiert von 1
- VG Köln, 02.09.2016 – 19 K 3287/15Zitiert von 3
- OVG NRW, 24.05.2016 – 15 A 2051/14Zitiert von 9
- VG Köln, 12.01.2011 – 22 K 3151/08Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 09.07.2025 – 5 C 2.24Verpflichtung zur Neubescheidung eines Antrags auf Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz wegen fehlerhafter Beteiligung der in § 16 Abs. 2 ContStiftG vorgesehenen Kommission; Beweismaßstab bezüglich des Zusammenhangs zwischen Thalidomideinnahme der Mutter und Fehlbildung des KindesZitiert von 5
- VG Köln, 13.04.2023 – 19 L 1585/22
- BVerfG, 20.10.2022 – 1 BvR 201/20Zur Abwägung von Belangen der Kunstfreiheit einerseits und des Jugendschutzes andererseits im Zusammenhang mit der Indizierung eines Musikalbums - Keine Anhaltspunkte für verfassungsrechtliche Bedenken bzgl §§ 15, 18 JuSchG - Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Indizierung eines Musikalbums aus dem Genre "Gangsta-Rap"Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 19 JuSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchG/19#abs-1 (1) Die Prüfstelle für jugendgefährdende Medien besteht aus
Die oder der Vorsitzende wird vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ernannt. Die Behördenleitung schlägt hierfür eine bei der Bundeszentrale beschäftigte Person vor, die die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzt. Die Behördenleitung kann den Vorsitz auch selbst ausüben. Für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die Beisitzerinnen oder Beisitzer ist mindestens je eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu ernennen. Die jeweilige Landesregierung kann ihr Ernennungsrecht nach Satz 1 Nummer 2 auf eine oberste Landesbehörde übertragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchG/19#abs-2 (2) Die von dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu ernennenden Beisitzerinnen und Beisitzer sind den Kreisen
auf Vorschlag der genannten Gruppen zu entnehmen. Dem Buchhandel und der Verlegerschaft sowie dem Anbieter von Bildträgern und von digitalen Diensten stehen diejenigen Kreise gleich, die eine vergleichbare Tätigkeit bei der Auswertung und beim Vertrieb der Medien unabhängig von der Art der Aufzeichnung und der Wiedergabe ausüben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchG/19#abs-3 (3) Die oder der Vorsitzende und die Beisitzerinnen oder Beisitzer werden auf die Dauer von drei Jahren bestimmt. Sie können von der Stelle, die sie bestimmt hat, vorzeitig abberufen werden, wenn sie der Verpflichtung zur Mitarbeit in der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien nicht nachkommen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchG/19#abs-4 (4) Die Mitglieder der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien sind bei ihren Entscheidungen an Weisungen nicht gebunden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchG/19#abs-5 (5) Die Prüfstelle für jugendgefährdende Medien entscheidet in der Besetzung von zwölf Mitgliedern, die aus der oder dem Vorsitzenden, drei Beisitzerinnen oder Beisitzern der Länder und je einer Beisitzerin oder einem Beisitzer aus den in Absatz 2 genannten Gruppen bestehen. Erscheinen zur Sitzung einberufene Beisitzerinnen oder Beisitzer oder ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter nicht, so ist die Prüfstelle für jugendgefährdende Medien auch in einer Besetzung von mindestens neun Mitgliedern beschlussfähig, von denen mindestens zwei den in Absatz 2 Nr. 1 bis 4 genannten Gruppen angehören müssen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchG/19#abs-6 (6) Zur Anordnung der Aufnahme in die Liste bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der an der Entscheidung mitwirkenden Mitglieder der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien. In der Besetzung des Absatzes 5 Satz 2 ist für die Listenaufnahme eine Mindestzahl von sieben Stimmen erforderlich.