§ 21 Verfahren
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchG/21?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien wird in der Regel auf Antrag tätig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchG/21?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Antragsberechtigt sind das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, die obersten Landesjugendbehörden, die zentrale Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz, die Landesjugendämter, die Jugendämter sowie für den Antrag auf Streichung aus der Liste und für den Antrag auf Feststellung, dass ein Medium nicht mit einem bereits in die Liste aufgenommenen Medium ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich ist, auch die in Absatz 7 genannten Personen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchG/21?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Kommt eine Listenaufnahme oder eine Streichung aus der Liste offensichtlich nicht in Betracht, so kann die oder der Vorsitzende das Verfahren einstellen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchG/21?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien wird von Amts wegen tätig, wenn eine in Absatz 2 nicht genannte Behörde oder ein anerkannter Träger der freien Jugendhilfe dies anregt und die oder der Vorsitzende der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien die Durchführung des Verfahrens im Interesse des Jugendschutzes für geboten hält.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchG/21?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien wird auf Veranlassung der oder des Vorsitzenden von Amts wegen tätig,
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchG/21?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Vor der Entscheidung über die Aufnahme eines Telemediums in die Liste hat die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien der zentralen Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz Gelegenheit zu geben, zu dem Telemedium unverzüglich Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme hat die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien bei ihrer Entscheidung maßgeblich zu berücksichtigen. Soweit der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien eine Stellungnahme der zentralen Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz innerhalb von fünf Werktagen nach Aufforderung nicht vorliegt, kann sie ohne diese Stellungnahme entscheiden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchG/21?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Der Urheberin oder dem Urheber, der Inhaberin oder dem Inhaber der Nutzungsrechte sowie bei Telemedien dem Anbieter ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchG/21?asof=2019-06-10#abs-8 (8) Die Entscheidungen sind
zuzustellen. Sie hat die sich aus der Entscheidung ergebenden Verbreitungs- und Werbebeschränkungen im Einzelnen aufzuführen. Die Begründung ist beizufügen oder innerhalb einer Woche durch Zustellung nachzureichen.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchG/21?asof=2019-06-10#abs-9 (9) Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien soll mit der zentralen Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz zusammenarbeiten und einen regelmäßigen Informationsaustausch pflegen.
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchG/21?asof=2019-06-10#abs-10 (10) Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien kann ab dem 1. Januar 2004 für Verfahren, die auf Antrag der in Absatz 7 genannten Personen eingeleitet werden und die auf die Entscheidung gerichtet sind, dass ein Medium
Gebühren und Auslagen erheben. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze näher zu bestimmen.
Änderungsverlauf
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09.04.2021 Ausfertigung
§ 21 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. April 2021 (BGBl. I 742 200)
BGBl. 2021 I S. 742
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18.07.2016 Ausfertigung
§ 21 aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 33 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I 1666)
BGBl. 2016 I S. 1666
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07.08.2013 Ausfertigung
§ 21 aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 36 14. 8. 2018 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I 3154)
BGBl. 2013 I S. 3154
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