Gesetze / Jugendgerichtsgesetz
JGG§ 88 Aussetzung des Restes der Jugendstrafe
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 87
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 04.02.2020 – StB 2/20Strafvollstreckung: Aussetzung der Vollstreckung einer nach den Vorschriften des Erwachsenenvollzugs vollzogenen Jugendstrafe
- OLG Hamm, 05.02.2015 – 2 Ws 33/15Zitiert von 4
- OLG Thüringen, 03.01.2012 – 1 Ws 566/11Zitiert von 5
- OLG Stuttgart, 15.11.2010 – 5 Ws 200/10Zitiert von 6
- OLG Düsseldorf, 19.10.2022 – 7 StS 3/19 BEWZitiert von 1
- VG Karlsruhe, 14.01.2005 – 6 K 1763/03
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 27.11.2025 – 10 ZB 25.1911Zitiert von 1
- OLG Celle, 07.11.2025 – 3 Ws 78/25
- BVerfG, 18.04.2024 – 2 BvR 29/24Stattgebender Kammerbeschluss: Zur Berücksichtigung einer einmaligen Betäubungsmittelstraftat bei der Entscheidung über die Ausweisung eines straffälligen "faktischen Inländers" - hier: Verletzung von Art 2 Abs 1 GG durch Ausweisung eines im Inland aufgewachsenen Kosovaren - unzureichende fachgerichtliche Abwägung aller wesentlicher UmständeZitiert von 30
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 88 JGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/88#abs-1 (1) Der Vollstreckungsleiter kann die Vollstreckung des Restes der Jugendstrafe zur Bewährung aussetzen, wenn der Verurteilte einen Teil der Strafe verbüßt hat und dies im Hinblick auf die Entwicklung des Jugendlichen, auch unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit, verantwortet werden kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/88#abs-2 (2) Vor Verbüßung von sechs Monaten darf die Aussetzung der Vollstreckung des Restes nur aus besonders wichtigen Gründen angeordnet werden. Sie ist bei einer Jugendstrafe von mehr als einem Jahr nur zulässig, wenn der Verurteilte mindestens ein Drittel der Strafe verbüßt hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/88#abs-3 (3) Der Vollstreckungsleiter soll in den Fällen der Absätze 1 und 2 seine Entscheidung so frühzeitig treffen, daß die erforderlichen Maßnahmen zur Vorbereitung des Verurteilten auf sein Leben nach der Entlassung durchgeführt werden können. Er kann seine Entscheidung bis zur Entlassung des Verurteilten wieder aufheben, wenn die Aussetzung aufgrund neu eingetretener oder bekanntgewordener Tatsachen im Hinblick auf die Entwicklung des Jugendlichen, auch unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit, nicht mehr verantwortet werden kann.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/88#abs-4 (4) Der Vollstreckungsleiter entscheidet nach Anhören des Staatsanwalts und des Vollzugsleiters. Dem Verurteilten ist Gelegenheit zur mündlichen Äußerung zu geben.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/88#abs-5 (5) Der Vollstreckungsleiter kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag des Verurteilten, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/88#abs-6 (6) Ordnet der Vollstreckungsleiter die Aussetzung der Vollstreckung des Restes der Jugendstrafe an, so gelten § 22 Abs. 1, 2 Satz 1 und 2 sowie die §§ 23 bis 26a sinngemäß. An die Stelle des erkennenden Richters tritt der Vollstreckungsleiter. Auf das Verfahren und die Anfechtung von Entscheidungen sind die §§ 58, 59 Abs. 2 bis 4 und § 60 entsprechend anzuwenden. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die Aussetzung des Strafrestes anordnet, hat aufschiebende Wirkung.