Gesetze / Jugendgerichtsgesetz
JGG§ 65 Nachträgliche Entscheidungen über Weisungen und Auflagen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 04.09.2002 – 2 ARs 218/02
- BGH, 04.10.2000 – 2 ARs 273/00
- BGH, 30.08.2006 – 2 ARs 361/06
- LG Arnsberg, 21.12.2009 – 2 Qs 98/09
- LG Arnsberg, 31.01.2006 – 2 Qs 5/06 jug.
- BGH, 24.06.2009 – 2 ARs 231/09
Zuletzt entschieden
- BGH, 14.11.2007 – 2 ARs 245/07
- BGH, 25.05.2007 – 2 ARs 57/07
- LG Landau in der Pfalz, 06.09.2002 – 2 Qs 20/02Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 65 JGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/65#abs-1 (1) Nachträgliche Entscheidungen, die sich auf Weisungen (§ 11 Abs. 2, 3) oder Auflagen (§ 15 Abs. 3) beziehen, trifft der Richter des ersten Rechtszuges nach Anhören des Staatsanwalts und des Jugendlichen durch Beschluß. Soweit erforderlich, sind der Vertreter der Jugendgerichtshilfe, der nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 bestellte Betreuungshelfer und der nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 tätige Leiter eines sozialen Trainingskurses zu hören. Wenn die Verhängung von Jugendarrest in Betracht kommt, ist dem Jugendlichen Gelegenheit zur mündlichen Äußerung vor dem Richter zu geben. Der Richter kann das Verfahren an den Jugendrichter abgeben, in dessen Bezirk sich der Jugendliche aufhält, wenn dieser seinen Aufenthalt gewechselt hat. § 42 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/65#abs-2 (2) Hat der Richter die Änderung von Weisungen abgelehnt, so ist der Beschluß nicht anfechtbar. Hat er Jugendarrest verhängt, so ist gegen den Beschluß sofortige Beschwerde zulässig. Diese hat aufschiebende Wirkung.