Gesetze / Jugendgerichtsgesetz

JGG

§ 64 Bewährungsplan

Stand: 05.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019

StrafrechtBund1 Entscheidung

§ 60 gilt sinngemäß. Der Jugendliche ist über die Bedeutung der Aussetzung, die Bewährungs- und Unterstellungszeit, die Weisungen und Auflagen sowie darüber zu belehren, daß er die Festsetzung einer Jugendstrafe zu erwarten habe, wenn er sich während der Bewährungszeit schlecht führe.

Fachanwälte für Strafrecht finden

←§ 63 →§ 65