Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 2009

BGH Beschluss vom 24.06.2009 – 2 ARs 231/09

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

24. Juni 2009

in der Strafvollstreckungssache

gegen

wegen Diebstahls u. a.

Az.: 51 Ls - 4 Js 4876/07 Amtsgericht Limburg an der Lahn

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 24. Juni 2009 gemäß § 65 Abs. 1 Satz 5, § 42 Abs. 3 Satz 2

JGG beschlossen:

Die nachträglichen Entscheidungen über die Auflagen aus dem

Urteil des Amtsgerichts Limburg vom 10. Oktober 2007 obliegen

dem Amtsgericht - Jugendrichter - Leipzig.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-24/2-ars-231-09#rd_1

Das Amtsgericht Limburg - Jugendschöffengericht - hat dem Angeklag-

ten wegen Diebstahls und Sachbeschädigung in jeweils zwei Fällen u. a. aufge-

geben, 60 Stunden gemeinnützige Arbeit nach Weisung des Jugendamtes zu

leisten und eine Geldauflage in Höhe von 600 Euro in monatlichen Raten zu je

50 Euro an eine gemeinnützige Einrichtung zu zahlen. Nach Erlass des Urteils

ist der Angeklagte nach Leipzig verzogen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-24/2-ars-231-09#rd_2

Weil der Angeklagte in der Folgezeit seine Geldauflage nur teilweise und

seine Arbeitsauflage überhaupt nicht erfüllt hat, hat die Staatsanwaltschaft Lim-

burg die Verhängung eines zweiwöchigen Ungehorsamsarrestes beantragt. Der

Jugendrichter des Amtsgerichts Limburg hat die Sache mit der Bitte um Über-

nahme an das für den Wohnsitz des Verurteilten zuständige Amtsgericht Leip-

zig abgegeben.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-24/2-ars-231-09#rd_3

Die Jugendrichterin des Amtsgerichts Leipzig hat die Übernahme abge-

lehnt mit der Begründung, für die Überwachung von Auflagen sei eine Über-

nahme nicht üblich, da es nicht auf die Vorsprache des Verurteilten ankomme.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-24/2-ars-231-09#rd_5

Eine Übernahme sei nur für eine Bewährungsüberwachung üblich und ange-

messen.

Der Amtsrichter - Jugendrichter - in Limburg hat die Sache deshalb ge-

mäß § 65 Abs. 1 Satz 5, § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG dem Bundesgerichtshof zur

Entscheidung vorgelegt.

Zuständig für die nachträglichen Entscheidungen über die Auflage aus

dem Urteil des Jugendschöffengerichts Limburg ist die Jugendrichterin des

Amtsgerichts Leipzig. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Abgabe des

Verfahrens an das Amtsgericht Leipzig gemäß § 65 Abs. 1 Satz 4 JGG liegen

vor. Die Abgabe ist auch zweckmäßig, weil dem Jugendlichen vor Verhängung

von Jugendarrest gemäß § 65 Abs. 1 Satz 3 JGG Gelegenheit zur mündlichen

Äußerung zu geben ist. Den Verurteilten darauf zu verweisen, zu einer mögli-

chen Anhörung von seinem Wohnort Leipzig nach Limburg zu reisen (Hin- und

Rückfahrt 800 km), würde sein Recht auf mündliche Vorsprache wenn auch

nicht vereiteln, so doch unzumutbar erschweren.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-24/2-ars-231-09#rd_6

Im Übrigen wird der Verurteilte - sollte keine Erledigterklärung nach § 15

Abs. 3 Satz 3 JGG erfolgen - die noch nicht erbrachten Arbeitsstunden nach

Weisung des Jugendamtes in Leipzig an seinem jetzigen Wohnsitz zu erbringen

haben, was ebenfalls eine Überwachung durch das Amtsgericht Leipzig

zweckmäßig erscheinen lässt.

Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck

Appl Cierniak