Gesetze / Jugendgerichtsgesetz
JGG§ 47a Vorrang der Jugendgerichte
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
Nach Gewicht
- BGH, 03.12.2003 – 2 ARs 383/03Zitiert von 1
- LG Hamburg, 14.12.2016 – 617 Qs 45/16 jug
- BGH, 05.03.2025 – 3 StR 230/24Erstinstanzlich sachliche Zuständigkeit der Jugendkammer bei besonderem Umfang der SacheZitiert von 2
- BGH, 09.08.2022 – 6 StR 249/22Strafverfahren: Notwendige Urteilsfeststellungen zur Einlassung des Angeklagten sowie zu belastender ZeugenaussageZitiert von 8
- BGH, 23.05.2002 – 3 StR 58/02Zitiert von 5
- BGH, 26.09.2001 – 2 StR 340/01Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- KG, 22.03.2019 – 4 Ws 26/19, 4 Ws 26/19 - 161 AR 53/19
- OLG Zweibrücken, 02.05.2008 – 1 Ws 142/08Zitiert von 12
8 Entscheidungen zu § 47a JGG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 47a JGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ein Jugendgericht darf sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens nicht für unzuständig erklären, weil die Sache vor ein für allgemeine Strafsachen zuständiges Gericht gleicher oder niedrigerer Ordnung gehöre. § 103 Abs. 2 Satz 2, 3 bleibt unberührt.