Gesetze / Jugendgerichtsgesetz

JGG

§ 47a Vorrang der Jugendgerichte

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund8 Entscheidungen

Ein Jugendgericht darf sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens nicht für unzuständig erklären, weil die Sache vor ein für allgemeine Strafsachen zuständiges Gericht gleicher oder niedrigerer Ordnung gehöre. § 103 Abs. 2 Satz 2, 3 bleibt unberührt.

§ 47 § 48