Gesetze / Jugendgerichtsgesetz
JGG§ 47a Vorrang der Jugendgerichte
Stand: 10.06.2019
Ein Jugendgericht darf sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens nicht für unzuständig erklären, weil die Sache vor ein für allgemeine Strafsachen zuständiges Gericht gleicher oder niedrigerer Ordnung gehöre. § 103 Abs. 2 Satz 2, 3 bleibt unberührt.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 47a JGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 03.12.2003 – 2 ARs 383/03Zitiert von 1
- BGH, 28.04.1988 – 4 StR 33/88Zitiert von 24
- BGH, 04.11.1981 – 2 StR 242/81Zitiert von 2
- LG Hamburg, 14.12.2016 – 617 Qs 45/16 jug
- BGH, 05.03.2025 – 3 StR 230/24Erstinstanzlich sachliche Zuständigkeit der Jugendkammer bei besonderem Umfang der SacheZitiert von 2
- BGH, 09.08.2022 – 6 StR 249/22Strafverfahren: Notwendige Urteilsfeststellungen zur Einlassung des Angeklagten sowie zu belastender ZeugenaussageZitiert von 8
Zuletzt entschieden
- KG, 22.03.2019 – 4 Ws 26/19, 4 Ws 26/19 - 161 AR 53/19
- OLG Zweibrücken, 02.05.2008 – 1 Ws 142/08Zitiert von 12
- BGH, 23.05.2002 – 3 StR 58/02Zitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 47a JGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.