Gesetze / Jugendgerichtsgesetz
JGG§ 33a Besetzung des Jugendschöffengerichts
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- OLG Thüringen, 09.03.2011 – 1 Ws 122/11Zitiert von 1
- BVerfG, 25.01.2023 – 2 BvR 2189/22 · Wiederholungswahl Berlin – eAZitiert von 9
- BGH, 21.04.2021 – 6 StR 102/21Jugendstrafverfahren: Folgen fehlerhafter Besetzung der Großen Straf- oder Jugendkammer bei der Entscheidung über die Eröffnung des HauptverfahrensZitiert von 2
- BGH, 18.07.2019 – 4 StR 310/19Besetzung der Großen Straf- oder Jugendkammer bei Entscheidung über die Eröffnung des HauptverfahrensZitiert von 9
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/33a#abs-1 (1) Das Jugendschöffengericht besteht aus dem Jugendrichter als Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen. Als Jugendschöffen sollen zu jeder Hauptverhandlung ein Mann und eine Frau herangezogen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/33a#abs-2 (2) Bei Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung wirken die Jugendschöffen nicht mit.