Gesetze / Jugendgerichtsgesetz
JGG§ 33a Besetzung des Jugendschöffengerichts
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/33a#abs-1 (1) Das Jugendschöffengericht besteht aus dem Jugendrichter als Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen. Als Jugendschöffen sollen zu jeder Hauptverhandlung ein Mann und eine Frau herangezogen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/33a#abs-2 (2) Bei Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung wirken die Jugendschöffen nicht mit.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 33a JGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Thüringen, 09.03.2011 – 1 Ws 122/11Zitiert von 1
- BVerfG, 25.01.2023 – 2 BvR 2189/22 · Wiederholungswahl Berlin – eAZitiert von 11
- BGH, 21.04.2021 – 6 StR 102/21Jugendstrafverfahren: Folgen fehlerhafter Besetzung der Großen Straf- oder Jugendkammer bei der Entscheidung über die Eröffnung des HauptverfahrensZitiert von 2
- BGH, 18.07.2019 – 4 StR 310/19Besetzung der Großen Straf- oder Jugendkammer bei Entscheidung über die Eröffnung des HauptverfahrensZitiert von 9
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.12.2011 Ausfertigung
§ 33a neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I 2554)
BGBl. 2011 I S. 2554
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11.01.1993 Ausfertigung
§ 33a geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 (BGBl. I 50)
BGBl. 1993 I S. 50
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.