Gesetze / Jugendgerichtsgesetz

JGG

§ 33a Besetzung des Jugendschöffengerichts

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund4 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/33a#abs-1 (1) Das Jugendschöffengericht besteht aus dem Jugendrichter als Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen. Als Jugendschöffen sollen zu jeder Hauptverhandlung ein Mann und eine Frau herangezogen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/33a#abs-2 (2) Bei Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung wirken die Jugendschöffen nicht mit.

§ 33 § 33b